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Généraux und die Wahl der Deputirten mitzutheilen
den Verzug in der Berufung, der nur den Schreyern
Zeit gelaffen, eine Menge Prätenfionen zu machen, im
Volk Einfluss zu gewinnen, und feften Fufs zu faffen:
die Voreiligkeit vorzüglich mit, welcher Necker im Na-
men des Königs alle diejenigen Grundfätze und Ent-
fchlüffe ankündigte, welche das Resultat der Etats Gé-
néraux hätten feyn müffen, welche nunmehr nur da-
durch aufgefodert wurden, noch viel weiter zu gehen.
(Alles ganz auffallend wahr.) Er infiftirt auf Beybe-
haltung des Unterschieds der Stände, und räth, Geiftlich-
keit und Adel zu vereinigen, um dadurch der alten Ver-
faffung der Etats Généraux eine befsre Form zu geben,
ohne dafs der dritte Stand eine Ueberlegenheit erhalte.
(deren fchlimme Wirkungen fich nur zu fehr in den fol-
genden Begebenheiten bewiefen haben.) Aber nun wei-
ter, zeigt er: dafs die Könige von Frankreich ein aus-
fchliefsliches Recht der Gesetzgebung beständig befef-
fen. Er geht, dies zu beweifen bis auf Karl den Grof-
fen zurück, führt flüchtig einige Facta aus verfchied-
nen Jahrhunderten an, und infiftirt zuletzt auf Bey-
fpielen Ludwig des XIV und XV (die der ganzen Na-
tion verabscheuungswürdig und gewifs dem gerechten,
billigen, wohlwollenden Ludwig XVI nicht weniger zu-
wider feyn mufsten.) Er behauptet hierauf, der König
könne diefen Grundfatz des franzöfifchen Staatsrechts,
welches in den Etats Généraux nur Rathgeber nicht
Theilnehmer an der Gesetzgebung erkenne, gar nicht
aufgeben, er fey verpflichtet, ihn feinen Nachkommen
unverletzt zu erhalten: und diefes fey für die Nation
felbft fehr wohlthätig: denn fie können den verlangten
Antheil an der Gesetzgebung nicht ausüben, und nicht in
dem Befitze deffelben fich erhalten, weil der franzöfifchen
Verfassung diejenigen Mittel fehlen, wodurch fich die
englifche erhält. König auf einer, und Volk auf der
andern Seite habe immer nur innere Unruhen und Bür-
gerkriege veranlafst. Eine dreyfache Vertheilung der
gefetzgebenden Macht, wie in England, fey das einzi-
ge Mittel, diefes Hin- und Herreifsen des ewigen Streits
iber Gewalt zu mässigen : (fehr treffend) eine von Zeit
zu Zeit aus allen Ecken eines fo grofsen Reichs zufam-
menberufene Verfammlung könne allein die Gesetzge-
bung nicht verwalten, intermediaire Autorität des Kö-
nigs aber fey das Mittel die Rechte der Nation in jener
Suppofition wieder zu zerstören. Anftatt aber nunmeh-
rozuzeigen, wie diejenige Verfaffung einer eingefchränk-
ten Monarchie (welche die desDrucks überdrüfsige fran-
zöfifche Nation laut und unwiderruflich foderte) die er
für die einzige folide erkennt, nach den Umftänden
Frankreichs modificirt, und errichtet werden könnte,
beschliefst er mit einer weitläuftigen Ausführung, dafs
alles Gute, welches der König für die Nation thun wol-
len, füglich ohne Neuerung, gefchehen könne, dafern
nur die Grundfätze der wahren Monarchie, wodurch

fie fich vom Despotismus unterfcheidet, befestigt würden, Dazu fey erfoderlich, dafs jedes Gesetz nach vorgängi ger Prüfung in bestimmter Form gegeben werde. Diejenigen, welche die Verfaffung des Reichs angehen, und auch diejenigen, welche auf beftändige Zeiten gelten follen, müssten die Einwilligung der Etats Généraux haben, über diejenigen, welche das bürgerliche Recht angehen, müsste das Parlement de Paris bis auf dreymal Vorftellungen thun dürfen und die einzelnen Verfügungen, welche zu keiner der erften beiden Claffen von Edicten gehören, müfsten dem Parlamente mitgetheilt werden, damit diefes im Falle fie gegen conftitutionelle Gefetze ftritten, die Sache an die Stände bringen könnten. (Man ficht, dafs in diefem höchft verwickelten Plane alles im Grunde auf dem Parlamente beruhet, welches durch fein ganzes Betragen seit Jahrhunderten bewiefen hat, wie wenig ein folcher Gerichtshof dazu ge fchickt ist, die Conftitution des Reichs zu bewachen, und die politischen Rechte des Volks zu vertreten. Durch den ganzen Plan konnte der Vf. alfo nichts anders er reichen, und auch wohl nichts anders beabfichten, als diefes mächtige Collegium für sich zu gewinnen, und darauf einen letzten Verfuch zu gründen, wieder in seine vorige Stelle einzurücken, die er denn ganz augenfcheinlich, fo wie es immer feine Idee gewefen ift, gebraucht haben würde, durch Palliativ-Mittel und Ränke die Wünsche der Nation, eine dauerhafte Gegenwehr gegen den eingerifsnen Minifterialdefpotismus zu erhalten, ganz zu vereiteln. Bey einer fo offenbaren Abficht konnte alles Gute, was die Schrift enthält, wohl, keinen Eindruck machen: und überhaupt wäre es vielleicht in der Lage des Vf. patriotischer gewefen, damals ganz zu schweigen, damit das gute, was er etwa zu fagen und zu empfehlen hatte, nicht dadurch decreditirt wurde, dafs Er es fagte.) Der Vf. verfällt denn auch in der letztern Hälfte der Schrift, in welcher er die Verbefferungen des Finanzwefens (mit eingemifchten heftigen, gegründeten Tadel der Administration, die unmittelbar auf die feinige folgte) der Criminal-Verfaffung, und einiger andern Punkte, von Zeit zu Zeit immer wieder in eine Rechtfertigung feiner felbft, deren er doch am Anfange fich hier ganz enthalten zu wollen ankündigte. Vergebliche Verfuche, das Vertrauen der Nation und des Königs wieder zu gewinnen, und feine vorige Stelle wieder einzunehmen! Denn wenn der Vf. fich auch vollkommen zu rechtfertigen vermöchte (und vor dem bürgerlichen Richter vermag das leicht ein Minifter, wenn er auch noch fo fehr politisch schlecht gehandelt hätte); fo war der Zeitpunkt längst vorüber, die von der Laune des Schickfals abhängende Stimmung der Zeit für fich zu gewinnen, welche fich in einem Menschenleben felten mehr auf einmal für denfelben erklärt.

(Die Fortsetzung folge.)

ALLGEMEINE LITERATUR ZEITUNG

LITERATUR-ZEITUNG

Sonnabends, den 5. März 1791.

'STAATSWISSENSCHAFTEN.

(Fortgesetzte Anzeige der Schriften über die franzöfifche Revolution.)

Z

u den Original - Documenten von denen in den vorigen Blättern Nachricht gegeben worden, find folgende hinzugekommen:

PARIS, b. Baudoin: Procès verbal des Seances et deliberations de l'Affemblée générale des Electeurs de Paris, reunis à l'hotel de ville de 14 de Juillet, 1789, redigé depuis le 26 Avril jusqu'au 21 May 1789 par M. Bailly, premier elù Prefident de cette affemblée, et depuis le 22 Mai jusqu'au 30 Juillet 1789 par M. Duveyrier, Sécretaire de cette Affemblée. 3 Vol. 479. 536. 402 S. 8.

Diese authenthische Nachricht von den Verhandlungen der Wahldeputirten der Stadt Paris (intra muros) enthält ein fehr weitläuftiges Detail, grofsentheils ganz unintereffanter Begebenheiten und Verfügungen; aber auch vorzüglich im erften Bande, viel merkwürdiges und lehrreiches. Den Anfang machen die Protocolle ihrer Verfammlungen zur Wahl der Deputirten zu den Etats généraux. Diefe find voll merkwürdiger Beweife des freundfchaftlichften und patriotifchften Betragens des Adels gegen den Tièrs Etat. In den Deliberationen diefes letztern, finden fich fchon die Keime der folgenden Begebenheiten, die fich grofsentheils auf das Ver hältnifs der Nat. Verf. zu der Stadt Paris gründen. Die, verfammelten Wahldeputirten haben gleich damit angefangen, den Lieutenant civil als königl. Commiffarius, der ihrer Verfammlung präfidiren follte, zu verwerfen und felbft Präfidenten zu wählen. Sie deliberirten hierauf darüber, ob Geiftliche und Adeliche fähig feyn follten, vom dritten Stande gewählt zu wer den, um ihn zu repräfentiren: eine Frage, deren Entscheidung durchaus nicht den einzelnen Baillages zukam : fie nahmen fogar Deputationen der Colonie Saint Domingo an und deliberirten darüber, ob diefe Colonie Repräfentanten in der Verfammlung der Stände haben folle. Ei ne Frage, die vollends gar nicht ihrer Competenz war. Sie fafsten endlich eigenmächtig den Entfchlufs, ihre Verfammlungen nach gefchehener Wahl noch zu verlängern, und mit ihren Deputirten in der Nat. Verf. in ordentlicher Verbindung zu bleiben: ein Entfchlufs, den der König fofort hätte caffiren müffen, wenn Frankreich nicht fo, wie es gefchehen ift, in eine Föderation vieler Municipalitäten verwandelt werden follte, unter denen das grofse Paris allmächtig werden musste. Diefe Verfammlung hat denn auch fortgefahren, in den bekannten unruhigen Tagen des Julius 1789, fich felbft eigenmach A. L. Z. 1791. Erfter Band.

tig in die prätendirten allgemeinen Rechte einer Comma ne, wieder einzufetzen,fich dés Directoriums derStadt bemächtigt, und das bisherige Stadtregiment aufgehoben.

In diefen Tagen des allgemeinen Aufftandes, der Befitznehmung der Baftille u. f. w. war diefe Verfammlung der Mittelpunct aller Thätigkeit, und der Ordnung, fo weit fie in diefer Zeit noch zu erhalten war. Die Nachrichten welche hier von diefen grofsen Begebenheiten authentisch mitgetheilt werden, enthalten daher viel wichtiges, und es wird nunmehr, nach deren Bekanntmachung erft möglich. eine völlig zuverläffige und ei nigermalsen vollständige Geschichte derfelben zu schreiben. Die Erzählung der Entstehung der Unruhen im erften Theile, ift aufserordentltch interessant. Man fieht darin fehr deutlich, wie es bey einem grofsen Volksauflaufe zugeht: wie oft falfche Nachrichten, muthwillig ausgefprengt, oder aus Mifsverftand entsprungen, panisches Schrecken, und zuweilen ganz unerklärliche Bewegungen, die Quellen der gröfsten Begebenheiten werden. Einzelne Umstände werden hier gegen alle bisher geglaubten Angaben erzählt. So ift z. E. nach diefen Nachrichten, auch der fo oft und mit folcher Gewifsheit verficherte Umftand von dem Billette, welches der unglückliche Fleffelles an Launay gefchrieben haben follte, und welches in den Zeitungen als die Urfache seines Todes angegeben, und von voreiligen Gefchichtschreibern nachgefchrieben worden, ganz falsch.

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Werke enthält folgendes im Auszuge:
Einen Theil der merkwürdigen Züge aus diefem
PARIS, b. Debure d. ält. De l'Infurrection Parifienne,
et de la prife de la Baftille. Discours hiftorique pro-
noncé par extrait dans l'affemblée nationale par M.
Dufaulx, de l'acad. des belles Lettres, l'un des éle-
cteurs réunis le 14 Juillet 1789, répréfentant de la
Commune de Paris, et l'un des Commiffaires actuels
du Comité de la Baftille. 1790. XVI u. 269 S. g.
Der Vf. redet in den auf dem Titel angegebenen
Qualitäten, als Augenzeuge, und feine Angaben find
mehrentheils aus dem eben angezeigten Procès verbal
genommen. Sein Vortrag ist aber auf eine unerträgli-
che Weife mit fchriftftellerifchen, feynfollenden Schmu-
cke, und rednerifchen Zugaben aufgefchwellt.

An den erwähnten Procès verbal fchliefst fich an: PARIS, b. Lottin: Expofé des travaux de l'assemblée générale des Reprefentans de la Commune de Paris, depuis le 25 Juillet 1789, jusqu'au mois d'Octobre 1790, époque de l'organisation definitive de la Municipalite; fait par Ordre de l'Affemblée; redigé par M. Godard, Avocat ancien Préfident de l'Affemblée Dddd

des

des Répréfentans de la Commune; et inprimé aux fraix des Reprefentans. 1790. 248 S. 8. Eine kluge Erzählung aller Bemühungen der von der Stadt Paris zur Verwaltung der Municipalität-Angelegenheiten erwählten Perfonen, an der Zahl zuerft 120, darauf 180, endlich 300, welche die Stelle des obgedachten Collegii der Electeurs einnahmen, welches frch, ohne autorifirt zu feyn, der öffentlichen Angelegenheiten, in den Zeiten der ersten Unruhen angenommen hatte. Diefe Bemühungen find natürlicher Weise von fehr grofsen Umfange. Die Verforgung einer folchen Stadt mit Lebensmitteln ift in fo unruhigen Zeiten allein fchon eine fehr weitläuftige und fchwere Sache. Man findet hier ferner alle einzelnen Unruhen aufgezählt, welche in der Stadt Paris entstanden, und zum Theile noch vor dem Ausbruche gedämpft worden find. Ueber den Sten October giebt diefe Erzählung wenig aber doch einige Aufklärung. Es werden nemlich Umftande angegeben, aus denen begreiflich wird, wie auch fchon ohne Complotte und Intriguen wirklich einiger Mangel an Getraide gerade damals entstanden: andre, die fehr wahrscheinlich machen, dafs Machinationen und Complotte deufelben vergröfsert; vom Auflaufe felbft aber folche, die beweifen, dafs der wahre Urfprung durchaus noch unbekannt ift. Ein Heer Weiber wollen das Rathhans befetzen, erklären, dafs fie nach Verfaille ziehn werden, und wollen durchaus keine Mannsperfonen unter fich leiden. Gleich darauf findet fich ein grofses Heer Gefindel ein und fängt an das Rathhaus zu plündern und in Brand ftecken zu wollen. Der Zug nach Verfailles heifst auch hier, l'incompréhenfible Voyage de Versailles.

fait naitre d'après le rapprochement de chaque depofition. 1790. 127 u. 30 S. g. enthalt erftlich die Zeugenverhöre in dem Proceffe, welcher über den Prince de Lambesc wegen des ange fchuldigten Crime de Lèze-nation, in contumaciam gefucht worden, und ift alfo infofern ein Actenstück. Ein Réfumé diefer Ausfagen von einem Ungenannten, ift angehängt. Es erhellt aus der ganzen Unterfuchung, dafs der Pr. de L., nicht wie man anfangs fagte, am 12ten Julius 1789 unbewaffnete Leute in den Thuilerien angegriffen, fondern blofs einen Menfchen leicht verwundet hat, der ihm den Ausgang über die Brücke verfperren wollte. Die ganze Sache ist an fich unbedeutend. Man weifs überhaupt nicht recht, was man bey dem Crime de Lèze-nation denken foll. Das angefchuldigte Verbrechen, von dem hier die Rede ift, konnte vollends auf keine Art Hochverrath heifsen. Da aber fo viel Gefchrey darüber erhoben worden, da es fo oft als ein vorzüglich charakteriftifcher Zug gebraucht wor den, um die Infurrection der Stadt Paris zu rechtfertigen, und die Grofsen verhafst zu machen: da die Gefchichte in diefer Abficht in den mehreften frühern Schriften über die Revolution figurirt, (im Braunfchweigifchen Almanach fürs erfte Jahr der Freyheit, ift fie auf einem Kupferftiche zu fehen) fo ift es doch der Mühe werth, zu wiffen, dafs die Sache unterfucht worden, und ungegründet befunden ift.

Die Proceffe über den Marquis de Favras und über den Comte de Maillebois, Bonne-Savardin u. f. w. find für die Gefchichte des Ganzen fo wenig lehrreich, die Facta find fo ifolirt, und bey dem letztern ift fo wenig herausgekommen, dafs es hinreichend ift, anzuzeigen, dafs die Acten davon gedruckt find.

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(Die Fortsetzung folgt.)

HANDLUNGSWISSENSCHAFT.

In der Erzählung der fpätern Vorfalle ift das merkwürdigte der Kampf um die oberte Gewalt, zwischen den Verfammlungen der Diftricte, und der Verfammlung der Repräsentanten der ganzen Stadt. Die letztern haben unftreitig darinn Recht, dafs in der eigenmachtig und widerrechtlich angemafsten Autorität jener die Quelle der gröfsten Uebel liegt, und noch weit grössere damals hätten entstehn können. Es ift die natürliehe GÖTTINGEN, bey Vandenhoek und Ruprecht: Anlei Folge ciner durch Mitwirkung des Volks entstandnen tung zur Handlungswissenschaft, vornehmlich zum Revolution, dafs dies Volk die einmal ergriffne Gewalt Gebrauche dever, welche fich mit Policey, Cameralwif nicht wieder fahren laffen, und fich nicht der gesetzfenfchaft, Gefchichte und Statistik beschäftigen wol mafsigen Gewalt, wenn gleich felbftgewählter Obern len, nebft Entwurf zur Handlungsbibliothek, von unterwerfen will. Durch die Verfammlungen der DiJohann Beckmann, Hofrath und ord. Prof. der ökoftricte find gegen die Verfammlungen der Repräsentannomischen Wissenschaften. 1789. 150S. 8. (8 gr.) ten, die Klagen und Befchuldigungen erhoben, welche Kürze und Einfalt, zwey Haupteigenschaften eines ihrem Credit im Publicum fehr gefchadet, und das Werk guten Lehrbuches, find an diefem fo auffallend, dafs es veranlasst haben, von dem hier Rechenfchaft gege- fich dadurch vor vielen andern auszeichnet, und in dieben wird. Gegen den Maire Bailly werden in fehr fer Abficht eine vortrefliche Grundlage zum mündlichen befcheidenen und anftändigen Ausdrücken. Klagen ge- Unterricht abgeben kann. Das ganze an fich weitläufti führt, dafs er jene Verfammlungen der Diftricte favorige Lehrgebäude ift nach einer kurzen Einleitung in acht Ert, und fich dem Collegio entzogen, welchem er präfidiren follte, und den die Adminiftration der Municipalität-Angelegenheten zukam. Die weitere Erörterung diefer Klagen würde für die Gefchichte der Revolution nicht ganz unbedeutend feyn.

PARIS: Procès du Prince de Lambesc, Reumé général de ce Procès, ou Refultat des Reflexions qu'il

Abfchnitte gebracht, 1) von der Handlung überhaupt,
2) dem Waaren- 3) See- und 4) Wechselhandel 5) den
und 8) Buchhalten.
Banken 6) Handlungsgefellschaften 7) dem Bankerott
und 8) Buchhalten. Von jedem diefer Gegenstände ift
in kurzen Sätzen das nöthige beygebracht und befonders
Anfänger dadurch zu deutlichen Begriffen und richtigen
eine hinreichende Menge Kunftwörter erkläret, fo dafs
feften Grundfätzen geleitet werden. Das einzige, was

дось

noch den Tadel ausgefetzt feyn möchte, ift eine gewiffe Unvollständigkeit der Materien felbft, welche hauptfachlich in dem von Hn. B. angenommenen an fich ganz richtigen Unterschiede der Handlungswiffenfchaft und Handelskunde ihren Grund zu haben scheint. Er rechnet nämlich zu letzterer alles, was den gegenwärtigen Zuftand der einzelnen Länder betrift, ihre Waaren, Münze, Maafs, Anstalten, Verträge u. f. w. Diefe konnten nun freylich in einem Lehrbuche diefer Art nicht vollftändig aufgezählt werden. Aber die allgemeinen Lehren davon vermiffet man doch ungern, z. B. von den Eintheilungen der Waaren, vom Gelde, Agio, Curs, Zinfen. Auch wären einige zusammengedrängte historische Nachrichten zur Deutlichkeit eben fo nöthig gewefen, als bey den Banken und Handelsgesellschaften, von welchen die vornehmsten kurz berührt find. Ausserdem fehlen felbft einige Stücke ganz, die doch nach der ftreng ften Einfchränkung des Begriffs der Handlungswiffen fchaft dazu gezogen werden müffen, weil fie wefentlich und praktisch find, z. B. der Handwechfel mit baarem Gelde in verfchiedenen Sorten, die Verfteigerungen, der Briefwechfel und das Intelligenzwefen. Die angehängte Bücherkenntnifs ift nach Verhältnifs des kleinen Buches fehr vollständig und enthält in 20 Claffen die Titel der vornehmsten Schriften, von welchem aber die befondern wohl fchicklicher unter die Abschnitte, welche fie betreffen, zu vertheilen gewefen wären. Die unter den Lehrbüchern aufgeführte Einleitung zu einer vollkommenen (in die Stats) Commerzwiffenfchaft. Berlin 1777. 8. gehöret blofs zur Policey der Handlung, wie fchon der hier vermuthlich nach Müllers ökonomischphyfikalifcher Bücherkunde unrichtig angeführte Titel zeiget.

HAMBURG, b. Treder: Ein Wort zu seiner Zeit über die Hamburgifche Bank von J. G. Büfch, Prof. Im December 1790. 60 S. 8.

Die im November 1790 bekannt gemachte äusserst bedenkliche Verfügung der Direction der Amfterdamer Bank, nach welcher fie ihren Intereffenten den Preis ih res in der Bank stehenden Silbers willkührlich um faft 10 Procent erhöht, und folglich den Werth ihres Bankgeldes willkührlich um eben fo viel herabwürdigt, auch felbft zu diesem Preife die Herausnehmung des Silbers nur denen frey läfst, die für mehr als 2500 Gulden bey der Bank intereffirt find, und fich überdies die Veränderung des Silberpreifes von Monat zu Monat vorbehalt, veranlasst Hn. B. zu der wichtigen Unterfuchung, ob man, wenn dergleichen in Amfterdam gefchieht, noch irgend einer Bank, und namentlich der Hamburgifchen, trauen könne? Dafs die Möglichkeit eines folchen Fehlgriffs bey der letztern überall nicht denkbar fey, beweift er mit einleuchtender Gründlichkeit aus der ganzen Or

te.

ganisation diefer Bank; und aus der detaillirten Gefchichte derjenigen Katastrophen, durch welche fich die itzige Organisation derfelben feft und unerfchütterlich bildeDiefe unerschütterliche Zuverlässigkeit fetzt er hauptfächlich darinn, dafs der Werth, der nicht als Münze, fondern blofs als ein bestimmtes Quantum unge münzten feinen Silbers vorhandenen Bank-Thalers unveränderlich auf einer Mark feinen Silbers geftellt bleibt; dafs folglich diefer Bank-Thaler allen bey curfirenden Münzen entstehenden Veränderungen und Verringerungen nie unterworfen ift; dafs die Caffe der Bank nie gefchloffen werden darf, fondern jedem Intereffenten zu jeder Zeit frey fteht, feinen ganzen Antheil, an dem Fonds in feinem Silber zu vorgedachtem unveränderlichen Preise herauszunehmen; und dafs die Direction fowohl in Abficht der Art als des Umfangs der Berech nung an durchaus unbedenkliche Grundfätze unabweichlich gebunden ist. Die ganze Schrift ift ein wichtiger Beytrag zu des Vf. bekannten Abhandlung von Banken, und leitet nicht nur zu einem richtigen Urtheil über den vorerwähnten Schritt der Amfterdamer Bank, fondern auch über den eigentlichen Geift diefer Anstalten überhaupt, und befonders derjenigen, deren Erläuterung für Unkundige denn dem Intereffenten der Bank und dem Negocianten ift diefelbe ohnehin bekannt der Vf. hier zunächst zum Zweck hat. Sie kann zugleich manche unfrer Romanenfchreiber, die ihre Helden nach ausgeftandenen Fährlichkeiten zu Waffer und zu Lande, nicht felten zuletzt einen ihnen vom Glück zugeworfenen Schatz in der Amfterdamer oder Hamburger Bank zins bar belegen laffen. über diefen lächerlichen Verftofs eines beffern belehren, wenn anders diefe Herren es der Mühe werth achten, Schriften diefer Art zu lefen und verstehen zu lernen.

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LEIPZIG, b. Hilfcher: Lefebuch für Kaufleute, heraus gegeben durch Johann Chriftian Sinapius. 1788. 448 S. 8. (18 gr.)

Nichts mehr und nichts weniger als die bereits im Jahr 1783 bey Matthieffen in Hamburg unter diefem Titel herausgekommene Compilation, mit blofser Vorlegung eines neuen Titelblatts. Wer daher in dem fogenannten Blick auf den gegenwärtigen Zufland der Handlung eine Ueberficht von dem itzigen Zustand derfelben, in dem Auffatz über Bettler und Hausarme eine Nachricht von der itzigen Hamburgifchen Armenversorgung etc. zu finden glaubt, findet fich fehr betrogen. Alles hiftorifche im ganzen Buch ift Antiquität, von dem auf das auf dem Titel angegebne Jahr 1788 nichts zutrift. Gleich die erfte Periode des Buchs, welche mit den Worten: „Der nun feit kurzen beendigte Seekrieg" anfängt, bewährt diefes Urtheil zur Genüge.

:་,

KLEINE SCHRIFTEN.

PHILOLOCIE. Leiden, b. Luchtmanns und Leipzig in Com. miffion bey Weidmanns Erben: Marii Servii Honerasi Centime

trum, ex vetuftiffimis exemplaribus correctum. 1788. 74 S. 8. u. ein Blatt, welches die Eintheilung. Dimensioner. u. BenennunDddd 2

gen

gen der Füfse enthält. Diefen überaus niedlichen mit Geschmack und kritifcher Genauigkeit veranstalteten Abdruck eines, in ver. fchiedenen Sammlungen zur Zeit mit vielen Unrichtigkeiten wiederholten kleinen metrifchen Handbuchs, das der Vf. Centimetrum überfchrieben hat, weil er es juft hundert verfchiedene Metra enthalten liist, verdankt man dem Hn. van Santen zu Leiden. Der Zweck war, es follte Handbuch bleiben und daher ist auch der Text mit keinen andern Noten verfehen, als die unmittelbar auf Berichtigung deffelben abzielen, Die Quellen der getroffenen Abänderungen und Verbefferungen find feine kriti fche Euftochie; alte Handschriften (wir finden einen Codicem Leidenfem und einen Codicem Pauli Merulae genannt), alte Ausgaben und unter diesen vorzüglich die praeftantiffima Callienfis vom Jahr 1476, aus der er, unter andern, S. 15. im vierten Kap, das in andern Ausgaben, und in der Putfchiuna S. 1822, verdorbene:

ip:

Šna munera fert Venus alma rofas juveni cineri adolete

Sua munera fert Venus alma, rofas, juveni Cinyrà genito abindert. Cinarae juveni fand Rec. auch schon in einem alten Exemplar, dem Cafpar Barth feine Correctionen und Muthmafsungen beygefchrieben hatte, In der Zufchrift an den Albinus vermuthet IIr. v, S.: calle statt: velut, weil eine Handfchrift: callae hatte. Bald nachher im Eingang: ratione statt: rationem. Kap. I. $.7, (Putfch. p. 1818):

Marcent lucernae; fol propinquat; non tamen vocas,

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Hic finis eft; Jambe, falve, vindicis doctor meli,

wo Aldina und Baf. ohne Verftand lefen: Vindicis dolor meli. Hr. v. S. vermuthet aber noch: ductor ftatt: doctor; ein paffender Sinn; du meines ftrafenden Liedes Führer! ́ Vielleicht gar mit Anfpielung auf den Präcentor oder Vortänzer. Kap. IV. p. 14. (Putfch. p. 1821) haben die Handfchriften und alten Ausgaben eine Benennung eines Metri, das niemand kennt: Thinicum, Thirinicium. Hr. v. S. vermuthet: Phrynichium; ob er gleich im Text Trinicium hat abdrucken lassen. Wir hatten uns beygefchrieben, dafs Hadrianus Junius ad Senecam ludo Claudii pag. 447. ed. Amft. 1619. 8. zu verbeffern gefucht habe: Threnicum; das Buch ist uns aber itzt nicht zur Iland, um feine Meynung näher einzufehen. Cap. VI. pag. 17. (Putfch. p. 1823) wieder ein verdorbener terminus technicus: Panicum, Phannicum; Hr. v. S. fchlägt vor: Phallicum. Cap. IX. p. 21. (Putfch. p. 1824) verbeffert er: Aeolicum, wo die ältern Ausgaben lauter monftrofe Benennungen geben: Eulogiacum, Eulogicium, Enloicum. S. 22 (Putfch. 1825.) wieder eine treffende Vormuthung von Hn. v, S.:

Fontes rigabant'gramina laetifici

ftatt der Vulgata:

Fontes ligabant gramina laetificos.

bracht wird. Wir ergreifen diefe Gelegenheit um zu bemerken, dafs Cafpar Barth in dem 168ften Buch feiner noch im Manufcript vorhandenen Adverfarien im vorletzten Kapitel diefes ganze Tractätchen des Servius philologisch und kritifch erläutert habe. Könnten denn nicht noch einmal die beiden bis jetzt unedirten und in einer Sichfifchen Bibliothek verfteckt feyn follenden Theile diefes Barthifchen Magazins, das doch gewifs keinem Philologen gleichgültig feyn darf, durch eine zu errichtende Subfcription in England, Holland, Frankreich, Italien, Deutschland, vom gänzlichen Verderben, das ihnen bevorsteht, gerettet wer den? Hier nur eine einzige Stelle zur Probe feiner Kritiken. Der Schlufs des Büchelchens heifst, wie er bey Putsch gefasst ift: Habes, lector, manualem in compendio discendi libellum, quem magis probabis, fi tibi ufus fcribendi voluntas exoluat. Diefe letz ten nicht recht verständlichen Worte ändert Barth fo ab: Verfus fcribendi voluntas cxeat, Wo uns wenigstens das versus geroffen fcheint.

Und kurz vorher: Archilochium conftat Partheniaco, wo er aus der
Lesart, der Leidner Handschrift: parohemiaco auf: Paroemiaco ge-

Magdeburg, b. Creuz: Kurze Anleitung zur deutschen Recht fchreibung und Sprachrichtigkeit nebft einem alphabetischen Verzeichniss von Wörtern nach einer Schreibart, die fich durch dentliche, gewiffe und fichere Gründe rechtfertigen lüfst, von M. Joh. Chriftoph Vollbeding. 1789. 52 S. 8. (3 gr.) Der Ver muthung nach konnte ein Büchlein diefer Art und Gröfse nur für Lehrlinge, Frauenzimmer und Ungelehrte bestimmt seyn, zumal da Hr. V. fonst schon den Volksfchriftfteller macht, wie feine im No. 24. der A. L. Z. d. J. angezeigte Bildung des Burgers zeiget. Aber die Vorrede giebt einen höheren Endzweck an. Hr. V. will fleifsigen Sammlern und angehenden Forfchern der deutschen Sprache etwas übergeben, wonach fie ihre Reinigkeit und Richtigkeit beurtheilen und den Geschmack bilden können. Er befchäftiget fich mit der Berichtigung unferer Muttersprache, weil fie zwar als Schriftiprache in allen Fällen bestimmte Analogie habe, aber doch auch bey den fchätzbarsten Schriftstellern manchmal fehlerhaft und in den beften Gefellschaften weder rein noch edel genug, fondern durch Fremdheiten verderbt und ver unftaltet fey. Diefes Unternehmen berechtiget zu hohen Erwar tungen, welche aber das hier geleiftete fchwerlich erfüllen kann. In Abicht der Rechtschreibung find die gemeinen Grundfätze, Ausfprache, Abftammung und Gebrauch angenommen, aber nicht vollftandig insbefondre ausgeführt, fondern nur in einigen Beyfpielen zu Vermeidung mancher Fehler und unzeitiger Neuerungen angewendet. Darauf folgen einzelne Bemerkungen über die Bildung des Plural, den Unterfchied des Vor und Für, der thätigen Zeitwörter von Neutris nnd des Dativ und Accufativ bey Vorwörtern, die Conftruction mit den Zeitwörtern und den Gebrauch der Mittelwörter. Den Befchlufs macht ein Verzeichnifs von merkwürdigen Wörtern mit allerley kurzen Zufatzen über ihre Rechtfchreibung, Ableitung und Bildung. Ueberhaupt findet man durchgängig zwar meiftens auf Nachdenken gegrün dete richtige Urtheile, aber doch auch nirgends etwas neues und fonderliches zur Verbefferung der Sprachkunde. Hr. V. fcheint Anlage und kritisches Gefühl zur Sprachforschung, zu befitzen, aber er muss sie erst mit mehrerem Fleifs üben, um Fehler des gemeinen Lebens und Einfälle zu gewaltfamen Veränderungen meiden zu lernen, damit er nicht fo oft in ungegründete Seltfam keiten verfalle, wie hier in feinem ersten Verfuch und wie es allen jungen Welt- und Sprachverbefferern anfänglich zu gehen pflegt, z. B. nach S. 12. ift das Heken und die Sieke für Er und Sie, das plattdeutsche Verkleinerungswort. S. 20. fallende Sucht, S. 40. argwühnig. S. 47. leidfelig. S. 51. Unbäfslichkeit und S. 52 zwelf find viel zu geziert. S. 42. ift der oder die Fafe für Faler niederfächfifch, und elfenbeinen ohne r, eng und feig ohne e wohl richtiger. Nach S. 52. fell man Zehlen fchreiben, weil davon erft Zahl abstamme und nicht jenes von diefem. Das dürf te wohl dem natürlichen Fortgang der Sprache und Verande. rung der Selbftlaute nicht gemäss Toyn.

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