Skizzen zur Regulung der Sprachenfrage im Königreiche Böhmen

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Schwarz, 1896 - 129 Seiten
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Absatzes Adolf Fischhof amtlichen Amts Amtssprache der Bezirksvertretung Amtssprache des Staates Angeklagten Angelegenheiten Ansichten Anstalten Antrag des Abgeordneten Artikel XIX autonomen Behörden Beamten beider Landessprachen mächtig Beschlüsse Bestimmungen betreffenden Bezirksausschuss bezüglich böhmischen Landtage böhmischen Sprache Competenz der Landtage Dalmatien December deutschen Partei deutschen Sprache drei Landessprachen eigenem Statute erlassen erledigen Errichtung erster Instanz französischer Sprache Galizien Gebrauch Gemeindevertretung Gerichten Geschäftssprache geschehen Gesetz Gesetzentwurf Gesetzgebung gleichberechtigt Gleichberechtigung Grund Grundsätze Hauptverhandlung Jahre Julius Grégr Jurisdiction Königreiche Böhmen Kundmachung Landesausschuss Landesgesetze Landtage Landtage des Königreiches Ldtg Mittelschulen Municipiums muss Muttersprache nationalen Minoritäten Nationalität Nationalitätengesetz Nationen nothwendig öffentlichen Parteien politischen polnischen Sprache Protokolle Protokollssprachen Provinzen Antwerpen provisorische Schule Provisorium R. G. Bl Recht Regelung der Sprachenfrage Regierung Reichsrathe Richter Rücksicht Schulgemeinde schulpflichtigen Kinder Siehe Anhang Slavonien soll sowie Sprachenverhältnisse Sprachenverordnung Staatsgrundgesetzes Staatssprache tergo Theil ungarische ungarischer Sprache unsere Unterrichtssprache Verhältnisse Verhandlung Verkehre verneuerten Landesordnung Verordnungen verpflichtet Vertreter vlämischer Sprache Volks Volksschulen Volksstämme zweite Landessprache

Beliebte Passagen

Seite 5 - Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache. Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate anerkannt.
Seite 5 - In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, daß ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten Landessprache jeder dieser Volksstämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält.
Seite 44 - Geschworenenbank unausführbar sind oder der Angeschuldigte selbst den Gebrauch der anderen Landessprache begehrt. Bei Hauptverhandlungen gegen mehrere Angeschuldigte, welche sich nicht derselben Landessprache bedienen, ist die Hauptverhandlung in jener Landessprache abzuhalten, welche das Gericht für den Zweck der Hauptverhandlung entsprechender erachtet.
Seite 23 - Dolmetscher zuzuziehen. Die Führung eines Nebenprotokolls in der fremden Sprache findet nicht statt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In...
Seite 44 - Vertheidigers zu halten und die Erkenntnisse und Beschlüsse zu verkünden. Von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes darf nur insoferne abgegangen werden, als dieselben mit Rücksicht auf ausnahmsweise Verhältnisse, insbesondere mit Rücksicht auf die Zusammensetzung der Geschwornenbank unausführbar sind oder der Angeschuldigte selbst den Gebrauch der anderen Landessprache begehrt.
Seite 22 - Wir, Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preussen etc., verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt : § 1.
Seite 7 - Die politischen. Gerichts- und staatsanwaltschaftlichen Behörden im Lande sind verpflichtet, die an die Parteien über deren mündliche Anbringen oder schriftliche Eingaben ergehenden Erledigungen in jener (!) der beiden Landessprachen auszufertigen, in welcher das mündliche Anbringen vorgebracht wurde oder die Eingabe abgefaßt ist.
Seite 8 - Landessprache begehrt. Bei Hauptverhandlungen gegen mehrere Angeschuldigte, welche sich nicht derselben Landessprache bedienen, ist die Hauptverhandlung in jener Landessprache abzuhalten, welche das Gericht für den Zweck der Hauptverhandlung entsprechender erachtet. In allen Fällen sind die Aussagen der Angeschuldigten und der Zeugen in der von ihnen gebrauchten Landessprache aufzunehmen und die Erkenntnisse und Beschlüsse jedem Angeschuldigten in dieser Sprache zu verkünden und auf Verlangen...
Seite 17 - Nation, deren gleichberechtigtes Mitglied ein jeder Bürger des Vaterlandes, zu welch' immer für einer Nationalität er auch gehöre, ist...
Seite 23 - Sprache findet nicht statt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokolle eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.

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