Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 184 - Kommet her zu mir alle, die ihr mühselig und beladen seid, Ich will euch erquicken.
Seite 133 - Zeit gereinigt werden; 5) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche sich leicht von selbst entzünden, oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander liegen können, ohne Absonderung aufbewahrt; 6) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Aufbewahrung fcuerfangendcr Sachen dienen, mit un...
Seite 89 - Schütze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung.
Seite 351 - Militärbeamten wegen einer in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlung oder wegen Unterlassung einer Amtshandlung eine gerichtliche Verfolgung im Wege des Civil...
Seite 248 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c., verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: Artikel I. Das Staatsministcrium ist ermächtigt, mit königlicher Genehmigung 1. die Grundsätze festzustellen, nach welchen der Minister der geistlichen Angelegenheiten von den Erfordernisse» der §H 4 und 11 im Gesetz vom 11.
Seite 46 - Vorstand, die General-Versammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jeder Zeit von den Büchern , Rechnungen, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesellschaft Einsicht nehmen.
Seite xxxix - Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels- Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, wegen Besteuerung des Rübenzuckers.
Seite 61 - Seehandels und der Oldenburgischen Seeschiffahrt durch Preußen und die dagegen von Oldenburg an Preußen geleistete Abtretung zweier Gcbictstheile am Iahdebusen zur Anlegung eines Kriegshafens. Vom 20. Juli 1853.; nebst Nachtrag vom 1. Dezember t853. S...
Seite 122 - Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.
Seite 121 - Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und...

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