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dieser Convention, jede der beiden königl. Regierungen, von den Provinzial-und Kreiscassen ihres Landestheils, umständlich belegte Ausweise der Forderungen, welche sie, an Provinzial-oder Kreiscassen des andern Landestheils, stellen zu können vermeinen, abfordern, und man wird sich, sobald diese Prätensionen sämmtlich näher bekannt sind, über alle zugleich zu vereinigen suchen, und sich überdiess bemühen, die Forderungen, so weit sie in der Summe zusammen treffen, gegen einander so auszugleichen, dass jeder Provinzial-oder Kreiscasse ihre Befriedigung, so weit möglich, auf eine Casse des Landestheils, zu dem sie gehört, angewiesen wird.

XXIX. (Liquidation of certain local Obligations)—So viel die Abtheilung der, auf den Credit der Peräquations- und Centralsteueranstalten, contrahirten drey Classen von Schulden, nämlich: der Centralsteuerobligationen, der Landescommissionsscheine, und der Compensationsscheine, anlangt, hat man sich, um die künftigen Verhältnisse dieser Schulden, zum Besten der Gläubiger und beider Königl, Regierungen, zu vereinfachen,dahin vereinigt: dass Preussen andurch sämmtliche Central steuerobligationen, in Betrag von drey Millionen, zweyhundert fünf und achtzigtausend, achthundert Thaler; Sachsen hingegen sämmtliche Landescommissionsscheine, im Betrag von siebenhundert tausend Thaler, so wie sämmtliche Compensationsscheine, wovon ohngefähr noch ein Betrag von siebenhundert sechs und achtzig Thaler im Umlauf ist, zur alleinigen Vertretung und Zahlung, übernimmt.

Zur gänzlichen Beruhigung der Besitzer von Centralsteuerobligationen und von Landescommissionsscheinen, verpflichtet sich die Königl. Preuss. Regierung rücksichtlich der erstern, und die Königl. Sächsische Regierung rücksichtlich der letztern, die nöthigen Fonds, zur künftigen Verzinsung und successiver Rückzahlung, auszumitteln, und, vor Ablauf eines Jahres, den solchergestalt festgesetzten Zahlungsplan, und die zu desselben Ausführung bestimmten Fonds, öffentlich bekannt zu machen. Die Reihefolge, in welcher die Obligationen jeder Gattung heimgezahlt werden, wird jede Regierung, nach ihren Nummern, durch das Loos bestimmen, und dann gleichmässig kund machen lassen.

XXX. (Remission of Liabilities in favour of the Duchy.)—Da dem Herzogthum, bey dieser Abtheilung, mehr Schulden überwiesen sind, als ihm, bey einer, nach den festgesetzten Theilungsmaasstäben, vorgenommenen Berechnung zukommen würden: so ist man ferner einig geworden: dass dagegen dem Königreich, von den, unter dem Namen der Reichenbachischen Obligationen, bekannten Steuercreditschulden, bey künftiger Abtheilung dieser Schuldenclasse, ein verhältnissmässiger Mehrbetrag zur Last bleiben soll.

Um zugleich dem Herzogthum die ihm, vermöge des § 5 supra, zu gewährende Entschädigung zu leisten, wird gedachter Betrag andurch, auf eine Million fünfhundert fünf und achtzigtausend fünfhundert Thaler festgesetzt, und bey der, über die Abtheilung der

sämmtlichen Reichenbachischen Obligationen, künftig zu machenden Berechnung, dergestalt mit in Ansatz gebracht, dass dem Herzogthume, von der ganzen Summe besagter Obligationen, um Eine Million fünfhundert fünf und achtzig tausend fünfhundert Thaler weniger zur Last fallen, als es, nach dem aunoch festzusetzenden Abtheilungsmaastab, von demselben zu übernehmen hätte.

XXXI. (Remission of Liabilities in favour of Prussia.) - Unter den, auf eben bemerkte Art, von Preussen übernommenen drey Millionen zwey hundert fünf und achtzigtausend achthundert Thaler Centralsteuerschulden, befindet sich ein Betrag, von drey und zwanzig tausend vierhundert Thaler, solcher Obligationen, welche erst nach dem 5 Juny 1815, gänzlich vollzogen; aber von den Königl. Preuss. Behörden, nicht mehr in die allgemeine Centralsteuercasse gelegt worden sind, folg lich zu Befriedigung der Gläubiger, für welche man sie, als ihre Creation beschlossen wurde, bestimmt hatte, von der allgemeinen Centralsteuer nicht verwendet werden konnten. Eines Theils, um langwierige Erörterungen hierüber zu vermeiden; andern Theils aber auch, in Rücksicht der, in § 5, enthaltenen Bestimmungen, werden besagte, über drey und zwanzigtausend vierhundert Thaler lautende Obligationen, der Disposition der Königl. Preuss. Regierung, ohne weitere Nachrechnung, dergestalt überlassen, dass dieselbe sie, ausschliessend zu Befriedigung ihrer Unterthanen, verwenden kann. Bey Berechnung und Abtheilung der Centralsteuercassenbestände bleiben diese drey und zwanzigtausend vierhundert Thaler ganz ausser Ansatz.

Sollten einige oder alle Gläubiger, zu deren Befriedigung, besagte Obligationen über drey und zwanzig tausend vierhundert Thaler, bey ihrer Creation bestimmt waren, bereits aus andern Zahlungsmitteln der Centralsteuercasse befriedigt worden seyn, so hat es hier bey sein Bewenden. In so weit aber ihre Befriedigung in dieser Art noch nicht geschehen ist, hat sie, nach denen, in §. 3 und 4. enthaltenen Bestimmungen zu geschehen.

XXXII. (Interest upon the Obligations.)-Mit der Berechnung und Vertheilung der Peräquations-Lieferungs-A equivalentgelder-und Centralsteuercasse, wird auch die Ausgleichung, wegen der, seit dem 5. Juny, 1815, verfallenen und bezahlten, oder etwa noch unberichtigten Zinsen, von den Landescommissionsscheinen, und Centralsteuerobligationen, vorgenommen und da bei zum Grunde gelegt, dass an Centralsteuer-obligationen von dem Königreich, eine Million sieben hundert fünf und achtzigtausend acht hundert Thaler; von dem Herzogthum eine Million fünf hundert tausend Thaler hingegen an Landescommissionsscheinen, von dem Königreich, fünfhundert tausend Thaler, und von dem Herzogthum, zwey hundert tausend Thaler zu verzinsen gewesen wären. Zeigt sich bey dieser Berechnung, dass, von einer der Königl. Regierungen mehr Zinsen bezahlt worden sind, als ihr hiernach zur Last fallen, so wird die ung des zu viel Bezahlten, bey der

Abtheilung der oben genannten Cassen geschehen; und, wofern der Bestand derselben dazu nicht hinreichen sollte, binnen sechs Wochen, nach dem Rechnungsabschluss, von der andern Regierung, ohnfehlbar geleistet werden. Von dem Tage an, womit diese Zinsenberechnung abgeschlossen wird, übernimmt Preussen die alleinige Verzinsung, sämmtlicher Centralsteuerobligationen, und Sachsen die alleinige Verzinsung sämmtlicher Landescommissionsscheine. Zugleich macht. sich aber auch Sachsen verbindlich, von eben diesem Tage an, bis zu dem Zeitpunct, wo die endliche Uebereinkunft, wegen der SteuerCredit-Schulden-Abtheilung, abgeschlossen werden wird, ausser dem Theile dieser Schulden, den es indessen schon provisorisch verzinsste, auch noch die Verzinsung von einer Million fünfhundert fünf und achtzigtausend fünfhundert Thaler, sogenannter Reichenbachischer Obligationen, welche, unter den von der Königl. Preuss. Regierung bisher verzinssten Steuercreditschulden, begriffen waren, zu überneh

men.

XXXIII. (Non-reduction of the Interest, &c.)-Beide Königl. Regierungen machen sich andurch gegenseitig verbindlich, den Zins-und Münzfuss, der Centralsteuerobligationen und Landescommissionsscheine, nie herab zu setzen und überhaupt, für die Sicherstellung und Aufrechthaltung und baldige Heimzahlung derselben, so wie für Emporbringung und Aufrechthaltung ihres Credits, alle Sorgfalt anzuwenden, um besagten Obligationen, mit denen, nach dem nämlichen Fuss verzinslichen, sogenannten Reichenbachischen Obligationen, möglichst gleichen Werth zu verschaffen. Zu diesem Ende werden den Besitzern der Centralsteuerobligationen, von der Königl. Preuss. Regierung, und den Besitzern der Landescommissionsscheine, von der Königl. Sächs. Regierung, diejenigen Vortheile und Vorrechte andurch eingeräumt, welche jede dieser Königl. Regierungen, in ihrem Gebiete, mit dem Besitz, der am meisten begünstigten Sächsischen Staatspapiere, verbinden wird, oder verbunden hat. Die Zinsen werden, an den bisher gewöhnlichen Orten, nämlich, so viel die Centralsteuerobligationen betrifft, zu Leipzig, und so viel die Landescommissionsscheine anlangt, zu Dresden oder auch zu Leipzig, entrichtet, und die Capitalszahlungen zu seiner Zeit, eben daselbst geleistet werden.

XXXIV. (Holders of Obligations, and Claimants.)-Ueberhaupt wird, zwischen beiden Königl. Regierungen unabweichlich festgesetzt, das keine derselben, in der Behandlung der Obligationenbesitzer, irgend einen Unterschied zwischen denen, welche Unterthanen ihres oder des andern Landestheils sind, jemals eintreten lassen wird. Eben diese Gleichheit, in der Behandlung der beiderseitigen Unterthanen, wird jede Regierung, auch in dem Falle genau beobachten, wenn Unterthanen der andern Regierung an eine der Cassen, von welchen gegenwärtige Convention handelt, Forderungen zu machen haben. Sollten in beiden Landestheilen, Forderungen von Unterthanen, aus dem andern Landestheil, angemeldet werden; so

wird man, in sofern diese Forderungen einander in quali et quanto gleichgestellt werden können, sich dahin auszugleichen suchen, dass jede Regierung die Befriedigung ihrer, mit solchen Ansprüchen auftretenden, Unterthanen übernimmt.

XXXV. (Delivery of Books, Papers, &c.)-Sobald die, vermöge gegenwärtiger Convention, annoch vorzunehmenden, gemeinschaftlichen Berechnungen abgeschlossen sind, werden die sämmtlichen, auf das Herzogthum ausschliesslich Bezug nehmenden, die Peräquatious-Li ferungs. Aequivalentgelder-und Centralsteuer-angelegenheiten, betreffenden Acten, Cataster, Rechnungen, Bücher, und wie immer gearteten Litteralien, von der Kriegsverwaltungskaminer und allen andern Königl. Sächsischen Behörden, bey welchen sie sich verwahrt befinden, unverzüglich und ohne Ausnahme, an die Königlich Preussische Commission, zur Ausgleichung mit dem Königreich Sachsen, ausgeliefert werden. Die Liquidationen aus dem Herzogthum und die Belege derselben, welche unter vorgedachten Papieren befindlich sind, werden den Königlich Preussischen Behörden, gleich nach Vollziehung dieser Convention, jedoch unter der Bedingung, ausgeantwortet, dass sie sogleich wieder mitzutheilen sind, falls man ihrer, bey den obenerwähnten Berechnungen, bedürfen sollte. Von den gemeinschaftlichen Papieren der oben bezeichneten Art, werden, auf Verlangen, beglaubte Abschriften ertheilt werden.

XXXVI. (Delivery of Securities and Deposits.)-Wenn sich etwa, in Händen einer der Königlichen Regierungen, Cautionen oder Depositen befinden sollten, welche, rücksichtlich der Peräquations-LieferungsAequivalentgelder-und Centralsteuerangelegenheiten und Anstalten, erlegt worden sind, und nunmehr in den andern Landestheil gehören: so werden solche mit denen, in dem vorhergehenden §. bemerkten Acten und Papieren, zugleich übergeben werden.

XXXVII. (Claims of, and upon, Upper Lusatia.)—Auf die Oberlausitz ist zwar die Verfügung, des §. 28. dieser Convention anwendbar. Im übrigen wird sie, von diesem Abkommen, so weit dasselbe die Auseinandersetzung, zwischen beiden Königlichen Regierungen betrifft, ausgeschlossen, und ein solches der ständischen Deputation dieser Provinz, mit Vorbehalt der Genehmigung beider Königlichen Commissionen, zu entwerfen überlassen; jedoch hier festgestellt: dass alles, was die Oberlausitz, aus der gemeinschaftlichen Peräquations- Lieferungs-Aequivalentgelder-oder Centralsteueranstalt erhalten hat, als wahrer, nicht zu ersetzender, Zuschuss betrachtet, und dagegen besagter Provinz, kein Anspruch an die gemeinschaftliche Peräquations- und Centralsteueraustalt, zustehen soll. Hierduch wird jedoch der Ausgleichung der beiden Antheile der Oberlausitz, mit den übrigen Provinzen und Kreisen desjenigen Landestheils, wozu jeder Autheil von der Oberlausitz gehört, keineswegs vorgegriffen.

XXXVIII. (Inspection of Books and Accounts.)—Unmittelbar nach Abschluss dieser Convention, werden, Königl. Preussischer und

Königl. Sächsischer Seits, die nöthigen Verfügungen, an die Deputationen der getheilten Kreise und Provinzen, erlassen werden, damit den beiderseitigen ständischen Deputirten dieser Kreise und Provinzen die Einsicht aller, zu Auseinandersetzung der Verhältnisse besagter Kreise und Provinzen, erforderlichen und dienlichen Bücher, Rechnungen und Acten, auf jedesmaliges Verlangen, ohne Schwierigkeit, gestattet werde Sobald gedachte Verhältnisse anseinander gesetzt sind, werden jedem I andestheile die, ihn ausschliessend angehenden Papiere erwähnter Art, ausgeliefert.

XXXIX. (Appointment of a Sub-Commission. )— Die beiden Königl. Commissionen werden sich alsbald, gegenseitig, diejenigen Beamten namhaft machen, welche sie zu den, vermöge gegenwärtiger Convention, vorzunehmenden Berechnungen, Erhebungen und Liquidationen, zu subdelegiren gesonnen sind. Diese Subdelegirten werden ihre Geschäfte unverweilt beginnen; und damit ohne Aufschub und Unterbrechung bis zum Abschluss, fortfahren.

XL. (Publication of the Convention.)-Gegenwärtige Convention wird, alsogleich, durch den Druck öffentlich bekannt gemacht werden. So geschehen Dresden, am 23 July, 1817.

Der Oesterreichische Kaiserliche Vermittelungs-Commissär.

Königl. Preuss. Commission zur

(L. S.) F. C. FREYHERR VON GÄRTNER. Königl. Sächs. Friedensvollziehungs-u. AuseinandersetzungsCommission.

Ausgleichnung mit dem König

reich Sachsen.

(L. S.) GAUDI.

(L. S.) FRIESE.

(L. S.) SIETZE.

(L. S.) V. GLOBIG.

(L. S.) GÜNTHER.

(1. S.) V. WATZDORF.

TREATY between Sardinia and Monaco, relative to the Protection of the Principality of Monaco by His Sardinian Majesty.-Turin, 8th November, 1817. (Translation.)

ARTICLES OF PROTECTION granted by His Majesty the King of Sardinia to the Principality of Monaco, agreed upon between the Plenipotentiaries of His Majesty, and those of the Prince of Monaco.

DECLARATION.

IT having been settled by the Treaty of Paris, of the 20th November, 1815, that the relations re-established by the Treaty of the 30th May 1814, between France and the Principality of Monaco, should for ever cease, and that the same relations should exist between Us and the said Principality; our well beloved Cousin the Prince Onorato of Monaco, has accredited to this our Royal Residence his Son Gabriel Onorato, Duke of Valentinois, duly provided with Full Powers for adapting, in concert with the Plenipotentiaries nominated by Us, to the new circumstances of the said Principality, aud the position in which it is at present

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