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dieser Erscheinung, die man in früheren Bearbeitungen dieser Lehre vergebens sucht. Mit gleicher Schärfe ist der dritte Satz, dass für das Maass der Anwachsung verschiedener Legatare die Grösse ihres Legats bestimmend ist, ausgeführt.

Es wird sodann unter Nr. 6 (S. 78 fg.) ausge

Auch warum, wie Rudorff will, eine Substitution in führt, dass dem Legatar nach altem Recht allgemein

der Anordnung, wodurch Anwachsung erzeugt wird, nicht angenommen werden kann, ist treffend durch die Ausführung bewiesen, dass die Grundlage des Anwachsungsrechtes, eine gleichmässige Zuweisung eines Ganzen an mehre Einzelne, deren Zusammentreffen Theilung bewirkt, dem Wesen der Substitution zuwider sey, welche theils die Einzelnen nicht gleichmässig bedenkt, theils eine Theilbestimmung zwischen den Interessenten nie enthält. Hiernach legt der Vf. seine eigene Ansicht in Folgendem vor: In den Dispositionen, bei denen Anwachsung eintritt, ist ein Ganzes, derselbe Gegenstand an Jeden ganz vergabt. Soll nun schon in der Anordnung eine Beschränkung liegen, so kann dies nur auf dem Wege der Ademtion oder Translation erfolgen. Keines von beiden liegt in der Disposition; daher der Schluss, dass die Disposition eine Vergabung des Ganzen an jeden Legatar enthält. Beachtet man nun aber auf der andern Seite den Umstand, dass nur der eine Gegenstand an Alle vergabt ist, so folgt daraus eine ideale Theilung oder eine Berechtigung mehrer in solidum im Falle des Zusammentreffens bei dem Erwerbe von selbst. Folglich ist die Disposition, die Berufung jedes Legatars auf das Ganze Grund des Anwachsungsrechts.

In dem dritten Abschnitte zeigt der Vf., wie die einzelnen Sätze sich aus dem angegebenen Grundprincip ableiten und erklären lassen. So muss hiernach das Anwachsungsrecht der verbis coniuncti cessiren, indem bei derartigen Dispositionen eine Vergebung des nämlichen Ganzen nicht angenommen wer❤ den kann. Der zweite abgeleitete Satz ist, dass bei einer Concurre uz von disiuncti und re et verbis coniuncti die letztern ein Vorzugsrecht haben. Auf cine sehr scharfsinnige Weise giebt der Vf. eine Erklärung

muss.

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sine onere anwächst, jedoch mit zwei Ausnahmen, wovon die eine den Fall einer dem ausfallenden Legatar committirten libertas, die andere den Fall betrifft, wo der coniunctus, der zufolge der Bestimmung des Sct. Libonianum zur Anwachsung kommt, das dem Ausfallenden auferlegte Fideicommiss prästiren Auch dass nur alsdann, wenn in demselben Testamente den Legataren dasselbe gewährt worden, Anwachsung möglich ist, folgt aus dem angeführten Princip, so wie der letzte Satz, dass für die Anwachsung die Art und Zeit des Ausfallens, wenn nicht ein Andrer sey es Kraft eigenen Rechts, sey es als Erbe an die Stelle des Ausgefallnen getreten, gleichgültig ist. Den Abschnitt beschliesst eine Ausführung über das Präceptionslegat. Gegenstand des vierten Abschnitts sind die caducarischen Bestimmungen der lex Julia et Papia. Vor den frühern Behandlungen dieser lex hat die vorliegende den entschiedenen Vorzug, dass sie eine genaue überall aus den Quellen herausgearbeitete Entwickelung der in der lex vorkommenden Hauptbegriffe von caducum, ereptitium und vacans enthält. Der Vf, sucht zuerst den Begriff der caduca sowohl seiner Ausdehnung als seinem Gehalte nach zu entwickeln. Von der folgenden Ausführung, darauf gerichtet, die angegebenen Caducitätsfälle gegen Ampliationen und Restrictionen zu rechtfertigen ist besonders zu bemerken, dass bei Erbschaften nicht, wie gewöhnlich angenommen wird, die Testamentseröffnung der Endpunkt der Caducität sey. Es kommt hier Alles an auf die c. un. §. 16. de cad. toll., wovon der Vf. zwei Erklärungen giebt, deren zweite offenbar den Vorzug verdient. Anbelangend nun den Begriff der Caducität, so setzt der Vf. das Characteristische der caduca darin, dass sie die Anfangs gültige Vergabung

selbst hinterdrein für den Honorirten, in Bezug auf den der Caducitätsgrund eintritt, zu jeglichem irgend wann stattfindenden Rechtseffect vernichten, so dass es für jenen Honorirten schon deshalb gar nicht zu irgend einer Wirkung kommen kann, weil für ihn die Disposition, bevor sie noch überall auf irgend eine Weise juristisch sich äussern konnte, ganz zusammenfällt und in sich selbst wiederum zerstört und nichtig wird." Die Existenz dieses Merkmals wird nun an den einzelnen Fällen nachgewiesen, und der Vf. sucht seine Ansicht durch Interpretation mehrerer Stellen näher zu begründen. Wir erwähnen hier nur a) die Stelle von Paullus 1. 43 §. 2 D. de cond. et demonstr., müssen jedoch gegen die Erklärung des Vfs. Folgendes erinnern: Erstlich deutet das non potest capere auf einen inca-. pax und nicht auf einen indignus; dann aber wird nach der Interpretation des Vfs. das quod plus relictum est, quam a lege conceditur nicht erklärt. Welche lex soll hier gemeint seyn, die ein bestimmtes Maass für Vergabungen an bestimmte Personen festsetzt und dabei Andere berechtigt, dieses zu nehmen? Dieses kann nicht wohl eine andere, als eben die lex Papia seyn; und da liegt es denn sehr nahe, die Stelle auf die Orbität zu beziehn. b) Eine Stelle aus Tac. Ann. III. c. 28.,, inditi custodes et lege Papia praemiis inducti, ut si a privilegiis parentum cessaretur, velut parens omnium populus vacantia teneret." Der Vf. argumentirt hieraus, dass, was wegen Kinderlosigkeit nicht gewonnen werden kann, ausdrücklich als vacans bezeichnet werde. Dass aber vacantia für caduca gebraucht sey, werde durch sonstige Beispiele nicht gerechtfertigt. Allein da entschieden für vacantia bisweilen caduca steht, so ist klar, dass beide Ausdrücke nicht immer in ihrem eigenthümlichen und technischen Sinne genommen werden, was am wenigsten bei einem nicht juristischen Schriftsteller auffallen kann. c) Als Hauptstütze seiner Ansicht betrachtet der Vf. eine Stelle in Gajus Comm. II §. 286. ", Caelebes quoque, qui per legem Juliam hereditates legataque capere prohibentur, olim fideicommissa videbantur capere posse. Item orbi, qui per legem Papiam ob id, quod liberos non habebunt, dimidias partes hereditatum legatorumque perdunt, olim solida fideicommissa videbantur capere posse. Sed postea Scto Pegasiano perinde fideicommissa quoque ac legata hereditatesque capere prohibiti sunt eaque translata sunt ad eos, qui testamento liberos habent aut si nullos liberos habebunt, ad populum sicuti iuris est in legatis et fideicommissis." Die Worte aut si nullos liberos habebunt auf den Fall zu beziehen, dass keine vorhanden, qui in eo testamento liberos ha

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bent, soll unmöglich seyn und zwar aus grammatischen Gründen. Es müsste dann der Satz aut si etc. dasselbe Subject haben wie der vorhergehende Relativsatz, was nicht angehe; deshalb sey das Subject dieses Satzes dasjenige, was in dem prohibiti sunt liege, und seyen die orbi darunter zu verstehn. Zudem müsste bei der entgegengesetzten Annahme vel statt aut stehn. Allein die Unmöglichkeit, dass der Satz aut si mit dem Relativsatze dasselbe Subject habe, zugegeben, so ist diese Beziehung doch auch gar nicht nothwendig. Der Satz aut si steht für sich da in abgekürzter Form für aut si nulli sunt, qui liberos habent, was man nach der Analogie des qui in eo testamento liberos habent, gewiss nicht für unmöglich halten kann. Dagegen scheint es sehr bedenklich das in prohibiti sunt liegende Subject auf diesen Satz zu beziehn; denn es umfasst ja auch den caelebs und wir kämen dann zu dem Resultate, dass wenn der caelebs zugleich orbus wäre, das ihm Zugefallene auch nicht caduc würde. d) Die Argumentation aus einer andern Stelle fr. de iure fisci S. 3. (Jus patrum non minuitur, si se is deferat, qui solidum id, quod relictum est, capere non potest. Sane si post diem centesimum patres caducum vindicent, omnino fisco locus non est";) beruht lediglich darauf, dass das solidum id, quod relictum est, capere non potest bedeuten soll, Jemand erhalte von dem Ganzen, was ihm hinterlassen ist, gar nichts; da dann der mit sane eingeleitete Satz eine Anwendung von dem Vorhergehenden macht, so folgt durch ein argumentum a contrario, dass das den orbus Entzogene nicht zu dem caducum gehört, indem in dem zweiten Satze nur von caducum die Rede ist. Jenes aber soll aus sprachlichen Gründen folgen. Angeführt wird aber nur, das Appositionsverhältniss, in welchem das solidum zu dem id quod relictum est steht, Apposition aber ist das solidum, weil sonst die Worte nothwendig hätten transferirt werden müssen; ausserdem nōthigt dazu die bekannte Bedeutung des Wortes soliAnbelangend zuvörderst die Bedeutung von solidum, so wird durch dieses Wort ebensowohl ein Theil, als Alles negirt, so dass in unserer Stelle das solidum id quod relictum est capere non potest sowohl auf den Fall zu beziehen ist, wo Jemand nur einen Theil als auf den, wo er gar nichts erhalten kann. Während so die Stelle einen sehr guten Sinn giebt, erscheint bei gegenseitiger Auffassung das solidum als durchaus überflüssig. Und ausserdem ist der Schluss aus dem argumentum a contrario nicht schlüssig, weil es, selbst die Richtigkeit der von dem Vf. vorgelegten Auffassung des ersten Satzes vorausgesetzt, eine

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durchaus willkürliche Voraussetzung ist, der Jurist habe darin unter dem solidum id quod relictum est, capere potest, alle Caducitatsfälle erschöpfen wollen. Nach unserer Auffassung dagegen liefert die Stelle ein Argument für die Caducität des dem orbus Entzogenen. Der Vf. beruft sich nun noch auf 1. 6 §. 7 D. si quis omissa causa test. Certe si vacantia bona quis Certe si vacantia bona quis possederit, et quadriennium praeterierit, indubitate convenire poterit ex hac parte edicti, quia et omisit et quia ab intestato possedit, et quidem sic, ut praescriptione quadriennis tutus sit, und meint, da dies Fragment vorausetze, dass das Vacanzrecht des Staates der Intestat Berechtigung vorgehen könne, dies aber nur bei dem Vacanzfalle wegen Orbität eintrete, so folge daraus die Vacanz des wegen Orbität Entzogenen.

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Aber tritt das Recht des Staats vor der Intestat - Berechtigung nicht auch bei dem dem caelebs Entzogenen ein? Kann man nicht das Wort vacantia in der weiten Bedeutung nehmen, wo es auch die caduca, so fern sie an den Staat fallen, bedeutet? Ist hieran nicht zu zweifeln, so fällt auch das Argument des Vfs. eben so wie das Letzte,,, dass wenn Jemand ex asse zum heres instituirt ist, zwar keine Caducität eintritt, aber dennoch der so Berufene, wenn er nicht die von der lex erforderten Kinder hat, niclit allgemein wirklich das Ganze lucrirt.” Denn eben dasselbe muss vom caelebs gelten, oder bekommt dieser etwa die Erbschaft in dem Falle, dass er ex asse zum heres instituirt ist? Hiernach sind gegen die Quellenzeugnisse, wonach die Caducität des dem orbus Entzogenen geläugnet wird. nicht unbedeutende Einwendungen zu machen, und es kommt darauf an, ob der von dem Vf. aufgestellte Caducitätsbegriff seine nothwendige Wahrheit so in sich trägt, dass schon aus dem Grunde, weil er auf den Fall der Orbität nicht passt, die zweifelhaften Quellen zu Gunsten jener Ansicht ausgelegt werden müssen. Jener Begriff ist durch eine Abstraction aus den einzelnen gegebenen Caducitätsfällen gewonnen und in Beziehung auf die vom Vf. statuirten Fälle ist er auch gewiss pas send und erwiesen. Allein dass hierin nicht ein zufälliges Zusammentreffen liege, dass vielmehr das angegebene Merkmal zur Caducität nothwendig sey und wiederum Caducität nothwendig herbeiführen müsse, das ist in keiner Weise bewiesen. Das Gesetz hatte einen doppelten Zweck: es wollte die Ehelosigkeit und Kinderlosigkeit bestrafen und auf der andern Seite das Kinderzeugen belohnen. Aus dem ersten Grunde folgt die Bestimmung, dass der caelebs aus dem Testamente gar nichts, der orbus nur die Hälfte vom Hinterlassenen erhalten soll. Warum hier ein Unterschied

zwischen caelebs und orbus gemacht wurde, liegt nahe. Aus dem andern Grunde wurden nur denen, qui liberos in testamento habent, Zuwendungen gemacht und zwar erstens von demjenigen, was, weil eine an sich gültige Verfügung nicht wirksam war, wegfiel und sonst entweder nach Anwachsungsrecht vertheilt wurde oder dem fiscus zufiel; zweitens aber das, was aus dem ersten Grunde den Ehelosen und Kinderlosen entrissen wurde.

Der Vf. gedenkt nun mit wenigen Worten des Unterschiedes zwischen caducum und id quod in causa caduci est. Er ist zwar auch der Ansicht, dass in den Wirkungen zwischen beiden kein Unterschied sey, so wie, dass dieser in der Benennung der lex nicht zugeschrieben werden könne, meint aber, dass die Unterscheidung in der Benennung sehr wohl motivirt sey, indem die Rücksicht darauf, dass man annehmen könne, der Testirer habe durch das Bestehenlassen der Disposition nun ganz so beerbt seyn wollen, wie es das ius antiquum im Falle derartigen Ausfalls vorschreibe, dass man aber dennoch durch die allgemeine Fassung der lex sich gebunden gehalten und deshalb für jene Fälle den Ausdruck in causa caduci esse, was so viel bedeute als quasi caduca, gebraucht habe.

Die nun folgende Ausführung über die Klage, mit welcher der Berechtigte die caduca gefordert, ist zunächst gegen Rudorffs Meinung gerichtet, der zufolge die Erbschaftsklage und zwar die civile oder prätorische, je nachdem eine civile oder prätorische Disposition vorhanden, dann ferner beim legatum per vindicationem eine dingliche Klage, beim legatum per damnationem eine condictio stattfinden soll. - Dieser Meinung steht nun entgegen, dass in den Quellen immer die Vindication genannt ist sogar in unmittelbarer Beziehung auf das Damnationslegat. Ueberhaupt muss man hier festhalten, dass die vindicuntes. Successoren des Erblassers sind und deshalb nur dasselbe Recht, was dieser hatte, auf sie übergegangen seyn kann. Es ist deshalb als Princip festzustellen, dass die caduca vindicantes bei Erbschaftsquoten die civile hereditatis vindicatio hatten und bei Legaten die civile rei vindicatio, wenn der Testirer das Object im ius Quiritium die prätorische dingliche Klage, wenn er es in bonis hatte. Beim nomen legatum bedurfte es von Seiten des Erben entweder einer Cession oder Acceptilation und die Klage hierauf war eine condictio ex lege (Julia et Papia). Darin nun, dass bei den caduca die vindicantes zwar dem Umfange des Rechts

und der Verpflichtung nach an die Stelle des Honorirten aber der Intensität des Rechts nach, so weit es juristisch möglich, an die Stelle des Testirers traten, liegt der Hauptunterschied von den Ereptitien, bei denen nach allen Seiten hin ein Eintritt in das Recht des indignus stattfindet. Daher das Recht überhaupt bei dem indignus schon wirksam gewesen seyn muss, daher der ipso iure erfolgende Uebergang, daher endlich dieselbe Klage, welche dem indignus selbst zustand, zur Verfolgung des Eripirten. Dieses Letztere, dass,, mit eben denselben Klagen das Recht auf die Ereptitien geltend gemacht wurde, die stricto iure dem indignus zustanden, oder bei erst deferirten Erbschaften, wenn solche angetreten gewesen, zugestanden haben würden," enthält den Beweis des Ganzen, bedarf aber selbst des Beweiscs, der nun geführt wird und zwar zunächst durch 7. 18. pr. D. h. t., wo aus dem Gegensatze exemplo bonorum fisco vindicatorum gefolgert wird, dass durch die extraordinaria cognitio, mittelst welcher das Fideicommiss geschützt wurde, zu Papinians Zeiten die Ablation des fideicommissi taciti geschehen sey. Dass nun, wie aus 1. 43 D. de iure fisci erhellt, das fideicommissum in späterer Zeit nicht mehr mittelst jener extraordinaria cognitio eripirt wurde, bestätigt theils jener Satz für das alte Recht und als singuläre Bestimmung für das Fideicommiss auch für das neuere Recht die Regel, dass mittelst derselben Klage, die dem indignus zugestanden haben würde, die Ereption geschah.

Als Resultat dieser ganzen Ausführung stellt sich nun heraus theils die Unmöglichkeit einer Collision zwischen cuduca und erepticia, theils die Erklärung der wesentlichen Verschiedenheiten derselben, indem auch dem eingesetzten heres ex asse eripirt wird, nicht minder bei der Intestatsuccession Ereption stattfindet. Der Vf. wendet sich hierauf zu den vacantia, von denen er folgenden Begriff aufstellt: "Vacantia sind die Erbschaften und Erbschaftsgegenstände, auf welche Niemand ein Successionsrecht oder ein die Succession ausschliessendes Recht geltend machen kann, so weit nach Abzug der Schulden und der darauf gelegten Lasten etwas übrig bleibt." Hiernach kann denn die Vacanz nur durch eine Succession oder ein anderes ihr entgegenstehendes Recht ausgeschlos

Sen werden; so kann wohl durch eine vollendete usucapio oder praescriptio, nicht aber durch occupatio das Recht des Staats ausgeschlossen werden. Es entsteht nun die Frage, wie jener Eintritt des Staates in die bona vacantia anzusehn sey, ob der Staat sich als primus occupans oder als Erbe darstelle. Die letztere Ansicht ist gegen Blume vertheidigt, dessen Gründen eine richtige Würdigung der Stellung des papischen Rechtes zu dem übrigen Rechte abgeht *).

Hiernächst werden dann die Unterscheidungen der vacantia von der erepticia und caduca zusammengestellt. Die Vacanz negirt die Succession, welche die Indignitätsentreissung bestehen lässt; daher auch für die vacantia andere Klagen gegeben werden müssen. Die caduca haben dagegen das Besondere, dass sie nur bei testamentarischer Succession vorkommen, auch an die Stadien des Fallens der Disposition gebunden sind, der Wirksamkeit des übrigen Rechts beengend entgegentreten und endlich in den betreffenden Fällen die Vacanz ausschliessen. Ein Unterschied von beiden aber besteht darin, dass die nicht nuntiirten Vacantia usucapirt werden können, während die erepticia und caduca aller Verjährung entzogen sind. — Die Erörterung wird jetzt ganz auf die caduca gerichtet, um zu zeigen, welchen Einfluss das papische Recht auf das Anwachsungsrecht gehabt habe. Hinsichtlich der Personen, welchen das Recht der vindicatio, so wie hinsichtlich der Ordnung, in welcher es ihnen zusteht, findet sich keine Abweichung von der gewöhnlichen Meinung. Allein über den Grund des Vorzugs der coniuncti stellt der Vf. eine abweichende Ansicht auf. Zunächst werden die Meinungen von Rudorff und Rosshirt widerlegt. Der Vf. sucht die Sache durch die Annahme zu erklären, dass diesem Vorzuge kein materielles Princip zum Grunde gelegen habe, was schon daraus folge, dass die legatarii patres zu der Vindication caducer Erbschaftsquoten berechtigt gewesen. Von diesem Gesichtspunkte geleitet, musste die Interpretation unter coniuncti wörtlich Verbundene verstehn. Der Vorzug der re et verbis coniuncti erklärt sich aus der Gewöhnung, sie zusammen als eine Personeneinheit anzusehen.

(Der Beschluss folgt.)

* Vergl. auch v. Schröter in der Zeitschr. für Civilr. u. Prozess Bd. X. Abh. III. and C. A. Schmidt de successione Assi in bona vacantia. Jen, 1836,

ERGÄNZUNGSBLÄTTER

ALLGEMEINEN

JURISPRUDENZ.

ZUR

LITERATUR - ZEITUNG

Januar 1840.

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Es wird dann gegen Rudorff ausgeführt, dass der

Erwerb der caduca freiwillig geschahe und daher der Ausspruch des Gajus in 1. 53. D. de acq. vel. om. her, auf das Anwachsungsrecht zu bezichen sey, indem sonst, was zum Vortheil der patres angeführt, zu ihrem Nachtheile gereichen könnte, dann aber auch eine untrennbare Verbindung zwischen dem caducum und dem Erworbenen fehle, endlich Quellenzeugnisse direct entgegenstehen wie fr. de iure fisci §.3,,si post diem centesimum patres caducum vindicent, omnino fisco locus non est." Diese 100 Tage bezieht der Vf. nur auf den Fall, wo wegen Honorirung eines caelebs oder Latinus Iunianus Caducität eintritt, und wegen des besonders Ulp. fr. XXII, 3 ausgesprochenen Zusammenhangs dieser Frist mit der cretio soll sie wie diese continue oder utiliter berechnet werden, je nachdem im Testamente eine continua oder vulgaris cretio festgesetzt war, wobei denn das tempus utile die Regel bildete. Als spatium deliberandi musste sie, continuo berechnet, ihren Anfangspunkt in der Testamentseröffnung haben. - Das Verhältniss der Capacität zu der testamenti factio stellt der Vf. so hin, dass bei dem Nichtvorhanden seyn der Gründe, die nach altem Rechte unfähig zum Capiren machten, sowohl die Zeit der Testamentserrichtung, als die Zwischenzeit zwischen Delation und Acquisition und resp. dies cedens und veniens zu berücksichtigen seyn, die lex Papia aber Capacität sowohl für die eigne Portion als für die caducorum vindicatio nur zu der Zeit, wo hereditas legatumve ad nos pertinet, erfordere. Der letzte Theil dieses Abschnitts ist einer Erklärung der vielbesprochenen Stelle Ulpians fr. LVII. S. 2 und 3 gewidmet. Zwei Meinungen stehen sich

hinsichtlich des Sinnes dieser Stelle geradezu gegenüber. Nach der einen soll ihr zufolge durch die Constitution des Caracalla das Recht der caducorum vindicatio aufgehoben seyn, nach der andern umgekehrt.

Der Vf. glaubt nun die Unrichtigkeiten beider Ansichten durch eine neue Interpretation zu vermeiden. Unter fiscus soll hier zuvörderst der Privatfiscus des Kaisers verstanden und das ius patrum als nicht aufgehoben angesehen werden. Durch diese Erklärung ist nun freilich das Unbequeme jeder der beiden andern Erklärungen vermieden; schwierig bleibt aber noch der Sinn des Satzes sed servato iure antiquo, der offenbar einen Gegensatz enthält, welcher, sieht man das ius patrum als nicht aufgehoben an, nicht herauszukommen scheint. Diese Schwierigkeit will der Vf. dadurch vermeiden, dass er anders wie gewöhnlich abtheilt, mit sed einen neuen Satz anfangen lässt und somit den hiemit anfangenden Satz auf das Folgende bezieht, in dem er seinen Gegensatz finden soll, was er gegen einige Einwürfe ausführlich zu rechtfertigen sucht.

Der folgende Abschnitt hat zum Gegenstande die Darstellung des altcivilen Anwachsungsrechtes neben den Ergebnissen des papischen Gesetzes. Im Gegensatz der besonders von den Aeltern oft ausgesprochenen Ansicht, dass die lex Papia das altcivile Anwachsungsrecht durchaus vernichtet habe, weist der Vf. zuvörderst darauf hin, dass durch die Bestimmungen über Indignität und Vacanz das altcivile Anwachsungsrecht in keiner Weise berührt sey, und was er hierüber des Weitern ausführt, erscheint in der That nur als consequente Folgerung aus den aufgestellten Begriffen von Ereptition und Vacanz, indem bei erstern das Princip, worauf die Anwachsung beruht, deshalb nicht zur Anwendung kommen kann, weil der indignus seine Portion wirklich erwirbt, oder wenigstens die Disposition, worin sie ihm zugewandt, bei Kräften bleibt, bei den vacantia aber um desswillen nicht, weil Vacanz erst bei dem gänzlichen

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