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nämlich ist ein Gesetz, gültig als Entscheidungsregel für jeden, dem abgeurtheilten gleichen Fall und dient für jeden demselben nicht völlig gleichkommenden als Vorbild, nach dessen Aehnlichkeit die Richter eine neue Regel festsetzen, die ihrerseits wieder als Gesetz und Muster, den Keim zu einer unabsehbaren

Zu den längern Aufsätzen, welche die Samm- Reihe von eben so vollgültigen und eben so fruchtba

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lung enthält, - denn ein grosser Theil davon besteht in Aphorismen, Anecdoten, Characterskizzen u. dgl. gehören zwei Abhandlungen über England, die wir in nähere Erwägung ziehen wollen und wovon die erste, die Bürgschaft der englischen Verfassung" überschrieben ist. J. zählt nicht unter den Lobrednern der englischen Institutionen. Freilich schrieb er noch vor der jüngsten Parlaments – Reform; indessen bezweifeln wir, dass selbst die Verbesserungen, die durch diese ins Leben gerufen wurden, ihm genügen möchten. So entspricht denn namentlich unter jenen Institutionen die Rechtsgesetzgebung und Rechtspflege seinen Anfoderungen durchaus nicht. Der englischen Gesetzgebung, bemerkt er im Wesentlichen, will man ihr auch den untergeordneten und vielleicht zweideutigen Vorzug der Gleichförmigkeit zugestehen, fehlt es an Verständlichkeit ihres Inhalts und an Leichtigkeit ihrer Anwendung, sie entspricht daher nicht dem beabsichtigten Zwecke jeder Gesetzgebung und gewährt weder den Personen noch dem Eigenthume den ihnen verheissnen Schutz. In beiden Beziehungen aber zeigt sich diese Gesetzgebung, vermöge der ihr eigenthümlichen Mängel, fast noch untauglicher, als jede andere. Denn nicht allein theilt sie mit jeder andern den mehr oder weniger unvermeidlichen Uebelstand jener starren Unveränderlichkeit, deren Missverhältniss zu dem steten Wechsel der Zeiten endlich das beste Gesetz in ein unpassendes, und den ererbten Segen in Fluch verwandelt; auch die ganze Art ihrer Entstehung und ihrer fortdaurenden und grenzenlosen Vervielfältigung muss nothwendig ihre wohlthätigere Wirksamkeit auf das Entscheidendste beeinträchtigen. Jeder Richterspruch

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ren Entscheidungsregeln enthält. Aus diesem Sachverhalt nun und der dadurch erzeugten Ungewissheit des Gesetzes, die man in England halb im Scherze, oft aber auch im Ernste, als,,ruhmwürdig" epithetirt, erklärt es sich, dass schon vor mehr als dreissig Jahren 7040 Sachwalter aller Art, nach Colquhouns Werk über London, in dieser Hauptstadt allein, als Wächter und Führer das Labyrinth einer Gesetzgebung umgaben, dessen Irrgänge grossen Theils ihnen selbst ein Geheimniss blieben. Was nun die Rechtspflege anbetrifft, so ist das Missverhältniss derselben zu ihrem Zwecke am schreiendsten im Kanzlerhofe, der freilich in neuester Zeit mancherlei Verbesserungen erfahren hat, die J. wohl noch nicht kannte, die aber schwerlich hingereicht haben dürften, um das Uebel mit der Wurzel auszureuten. Die Schilderung, die der Vf. von dieser Behörde entwirft, ist in den stärksten Farben aufgetragen, weshalb wir solche grossentheils mit seinen eignen Worten hier wiedergeben.,,In ganz Europa sagt er, dürfte schwerlich, die Inquisition etwa ausgenommen, ein zweiter Gerichtshof zu finden seyn, dessen Verfahren mit allem gesunden Menschenverstande und allen Foderungen der Zeit und der Gerechtigkeit in so entschiedenem Widerspruche stände, wie das vor dem Richterstuhle des Kanzlers von England und seiner Gehülfen. Alles, was man ehemals an den deutschen Reichsgerichten und ihren endlosen Weiterungen und Förmlichkeiten als lächerlich und widersinnig hervorzuheben pflegte, findet sich hier wiederholt und übertroffen, nur mit dem Unterschiede, dass die Gebrechen, die bei jenen grösstentheils aus ihrem Mangel an Kraft und Ansehen hervorgingen, bei der englischen Behörde in

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dem Zweckwidrigen der einmal angenommenen Formen und Regeln selbst ihren Grund haben. Rechtshändel vor dem Kanzler und Rechnungen seiner Angestellten bezeichnen sprüchwörtlich unabsehbares Elend, und die Gerichtsbarkeit des höchsten Beamten im Lande, der sich vorzugsweise der Billigkeit annimmt und Wittwen und Waisen beschützen will, ist eine Landplage geworden, der ebensowohl die persönliche Freiheit des Bürgers, als die Sicherheit seines Eigenthums unterliegt. Wer immer das Unglück hat, bei den vor dem Kanzler anhängigen Verhandlungen auf irgend eine Weise betheiligt zu seyn, ist eine ihm vorherbestimmte, aus Mönchslatein und normännischer Hofsitte zusammengesetzte Rolle in denselben zu übernehmen verpflichtet, oder wird als ein Verächter des Gerichtshofes, for contempt of court- und,, als Rebell gegen seinen Herrn, den König, in den Kerker geworfen; und es liegt am Tage, dass jeder Aermere, der nicht einen rechtsverständigen Einhelfer zu besolden vermag, nothwendig in diese Schuld eines unwillkürlichen Aufrührers verfallen muss. Auch giebt es in dem Fleet - Gefängnisse eine eigne Abtheilung für ähnliche Aufrührer gegen die Majestät der Gerechtigkeit, die nur der Tod oder ein Glücksfall, der ihrer verbrecherischen Armuth ein Ende macht, aus ihren Banden erlöst." J. untersucht nun den unmittelbaren politischen Einfluss der richterlichen Gewalt auf die Schicksale des englischen Volk's; findet aber, als Resultat davon, in der Geschichte desselben ,,keinen einzigen Zug, der so unveränderlich erschiene, kein Hinderniss, das häufiger einen Stein des Anstosses auf der Bahn seiner Entwickelung abgegeben hätte, als der bereitwillige Beifall, mit dem die Richter van England zu allen Zeiten, jedem noch so verfassungswidrigem Ausbruche königlicher. Willkür entgegenkamen." Der Vf. entlehnt seine Beweisführung der Geschichte, unter Angabe von Einzelfällen, die uicht bezweifelt werden können. Zuletzt aber bemerkt er noch, mit Bezugnahme auf James Mill bekanntes Werk, es sey die Unterwürfigkeit der Richter in ihrem Verhältnisse zu dem jedesmaligen Minister oder seinem Herrn schon erwiesen durch das Daseyn der Jury, die, wie jener Schriftsteller selbst behauptet, unter jeder andern Voraussetzung nicht nur überflüssig, sondern auch noch nachtheilig erscheinen würde. Und selbst Burke, fügt J. noch hinzu, habe bei einer Gelegenheit erklärt, es fände sich im ganzen Umfange der Verfassung keine einzige Bürgschaft, bei der man sich beruhigen könne, wenn hinsichtlich ihrer die Aussprüche der Richter von England das Gesetz abgeben dürften;

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denn ein schrankenloserer Despotismus lasse sich nicht denken, als der von ihnen gelehrt werde. Zur Analyse der Praerogative des Königs übergehend, urtheilt der Vf., dass dieselbe zwar, nachdem sie lange dem ohnmächtigen Widerstande des Parlaments Trotz geboten, den unwiderstehlichern Angriffen der Zeit unterlegen sey. Indessen, habe solche auch ihre frühere rohe Gestalt abgelegt, so erschiene sie gleichwol, sich neuen Verhältnissen und neuen Lasten fügend, auch noch jetzt in ihrer frühern Wirksamkeit, unter den mildern Formen cines sogenannten Einflusses der Krone. Noch jetzt, wie früher, sey das Parlament, schon seiner Zusammensetzung wegen, wenig oder gar nicht geeignet, diesem Einflusse zu widerstehen. Ja es dürfte wahrscheinlich nur von der Krone, mit Hülfe der Mittel, die ihr die immer unumschränkter werdende Herrschaft über Ostindien darböte, abhängen,,, auch diese letzten leeren Formen- die parlamentarischen nämlich, ciner Verfassung, die sich schon lange nur am Schlepptau der Minister bewegte, an einer ähnlichen Klippe scheitern zu lassen, als an der vor dreihundert Jahren die spanische Freiheit unterging."

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dies ist die Ueberschrift

,, Englands Freiheit"der andern Abhandlung vermag nun zwar der Vf. als eine Thatsache, die wenigstens vergleichsweise von sehr hoher Bedeutung ist, nicht in Abrede zu stellen. Jedoch betrachtet er dieselbe vielmehr als ein Werk des Zufalls, denn als das Resultat rationeller Ueberlegungen. Zum Behufe der Beweisführung geht er auf dem Wege historischer Forschung bis zum Ursprunge der Magna Charta zurück, nämlich bis zum J. 1215, wo bekanntlich die Barone dem Könige Johann jenen Freiheitsbrief abnöthigten, den man vorzugsweise den grossen nennt. Inzwischen war dieser Freiheitsbrief keinesweges der erste seiner Art. Vielmehr hatte bereits Heinrich I., um Anhänger zu werben und sich in den Besitz des seinem ältern Bruder Robert gebührenden Thrones zu befestigen, den Engländern eine ähnliche Urkunde ertheilt. Stephan, der sich ebenfalls gegen bessere Ansprüche zu vertheidigen hatte, erneuerte dieselbe und Heinrich II. bestä tigte sie. Allein selbst die Magna Charta setzte weder neue Behörden oder Obrigkeiten ein, noch beseitigte sie eine der bestehenden. Sie veranlasste auch keine zweckmässigere Vertheilung der staatsgesellschaftlichen Macht und änderte nichts in den, bisher geltend gewesenen Grundsätzen des öffentlichen Rechts. Sie begegnete nur, und zwar blos in sofern, als es durch Worte geschehen kann, einigen Missbräuchen und Gewaltthätigkeiten, die, unverträglich

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mit jeder guten Ordnung, zumal wenn sie ein gewisses Maass übersteigen, zuletzt aller Ordnung ein Ende machen. Auf vorhin erwähntem Wege fortwandelnd, wo vornehmlich Hume J's. Führer war, auf dem ihm aber Schritt vor Schritt zu folgen der Raum dieser Blätter uns verbietet, gelangt derselbe zu einer Schlussziehung, die bemerkt zu werden verdient. Wenige Thatsachen, sagt er, dürften in der Geschichte ausgemachter seyn, als die, dass England seine besten, man könnte sagen alle seine Freiheiten, in soweit dergleichen auf dem Zugeständnisse der Machthaber beruhen, nicht etwa der Weisheit oder Grossmuth, sondern lediglich der grössern, besonders durch ihre Kriege in Frankreich herbeigeführten Hülfsbedürftigkeit seiner Fürsten schuldig ist, dass es dieselben bei weitem öfter mit seinem Gelde, als mit seinem Blute erkauft, und dass es eben jener fortdauernden Hülfsbedürftigkeit der Krone auch die Fortdauer seiner verfassungsmässigen Rechte zu danken hat. Keine Wahrheit indessen wurde so spät erkannt, wie diese. Die Vortheile eines ähnlichen Verhältnisses mussten dem Parlament gewissermassen aufgedrungen werden. Die financielle Unabhängigkeit der Krone blieb Jahrhunderte lang das Utopien und das Ziel aller seiner Wünsche und Bemühungen, und es hat nicht an ihm gelegen, dass die Engländer die Erstgeburt ihrer Freiheit nicht für das Linsengericht einiger ersparten Subsidien hingaben." — Was sich indessen

im Verlaufe der Zeiten nützlicher, als die Befugniss des Parlaments Einkünfte zu verweigern, bewährte, dies sind, nach J's. Ansicht, der auch Ref. seine Beistimmung nicht versagt, die erst in spätester Zeit aufgekommenen Regeln des Geschäftsganges, die dem Parlament eine fortdauernde Aufsicht über die Verwaltung der Einkünfte möglich machen. Die Grundsätze dieser parlamentarischen Aufsicht treten jedoch allererst in Folge der Revolution von 1688 ins Leben. Denn hatten auch bereits, bald nach der Restauration, Carls II. Geldbedürfnisse die Abhängigkeit der Krone von den Steuerbewilligungen des Parlaments vollendet; so wurden doch bis zu jener Epoche der Regierung die ihr jedesmal nöthigen Summen immer noch im Ganzen angewiesen, ohne den verschiedenen Zweigen der Verwaltung besonders angeeignet zu werden; ein Verfahren, das zwar den frühern, gelegentlichen Unterstützungen der Krone, nicht aber ihrer bleibenden Versorgung, wie sie jetzt erfordert wurde, angemessen erschien.- DicAbhandlung endlich schliesst mit folgender Betrachtung: „Die Verfassung dieses Landes war Jahrhunderte lang, und noch bis zu einer vergleichsweise neuern Zeit, eine verwilderte Mo

narchie, ohne bleibende Regel und ohue feste Begrenzung. Dem Könige, den Baronen, der Geistlichkeit und dem Volke dienten ganz verschiedene und jedem Theile auschliesslich eigene Grundsätze zur Richtschnur ihres Verfahrens, und jede dieser verschiede→ nen und mit einander unverträglichen Ansichten herrschte, oder unterlag einer andern, je nachdem die Umstände ihr eben günstig waren, oder nicht. Die ältere Geschichte von England ist ein Verzeichniss von Umwälzungen. Alles ist im Werden oder Untergehen. Immer vernichtet die siegende Partei das Werk des Besiegten, und die zahlreichen Eidschwüre, durch die jede das Ihrige zu sichern sucht, verrathen das vorherrschende Bewusstseyn der Bestandlosigkeit alles Vorhandenen. In schwachen und bestandlosen Umrissen erblicken wir die Grundzüge zu den edelsten Schöpfungen der Folgezeit, und fast in allen den Beweis, wie grossen Antheil der Zufall, wie geringen die Einsicht ihrer Urheber an den gepriesensten Erfindungen der Staatskunst zu haben pflegt."

Es würde befremden, in dem Buche so viele fast durchgehends höchst anzichende Zustands- und Characterschilderungen aus den ersten Jahren der Revolution zu finden, da doch J. Paris zu einer Epoche besuchte, wo die Wunden derselben vernarbt waren, hätten wir nicht, wie schon Eingangs erwähnt wurde, durch den Herausgeber erfahren, dass er sich, während seines Aufenthalts au diesem Heerde der Revolution, des Umgangs mit Männern erfreute, die Augenzeugen dieses grossen Trauerspiels gewesen und selbst die vornehmsten Actors persönlich gekannt hatten. In beiderlei Beziehungen enthält die Sammlung viel Interessantes und selbst Neues, wo nicht hinsichtlich der Thatsachen, so doch der Ansichten davon und des betreffenden Urtheils darüber. Einige Anführungen der Abhandlungen,,die französischen Staatsverwandlungen" überschrieben, mögen hier demnach zum Schlusse noch eine Stelle finden: Das Schreckenssystem, bemerkt J., ist nichts anders, als die rücksichtslose Anwendung aller Mittel für einen gewissen Zweck. In despotischen Staaten, fast in ganz Asien, gilt dies System für alle Zwecke, ohne Ausnahme; in Europa nur für einige politische. Ganz unbekannt ist es beinahe in keinem Lande. Der Grundsatz des Artilleristen in der Schlacht,, die Kanone darf nicht stehen bleiben" ist der des Schreckens. Ein Pferd vor seiner Kanone fällt. Das nächste, das sich findet, wird vorgespannt, sey es welches, gehöre es,

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wem es wolle. In Fraukreich war diese Kanone die Republik." Der Heros des Schreckens, Rubespierre, war, meint J. nichts anders, als ein Funa

tiker. Allein, fügt er hinzu,,,man nimmt sich nicht vor, ein Fanatiker zu seyn und die Begeisterung lässt sich nicht befehlen. Und diese Begeisterung eben, die in ihrem regellosen Fluge und mit ihrer unwiderstehlichen Gewalt ihre Gegner verwirrt und entsetzt, sie ist ursprünglich eine Waffe der Tugend, aus dieser muss sie der Mensch auch in seinen Verirrungen abborgen, will er in seinen Verirrungen furchtbar seyn. Nur der Idee ist es gegeben, solche Macht auszuüben, der Idee, die da herrscht, nachdem sie überzeugte; denn mit der Tollheit selbst muss man es ehrlich meinen, wenn sie ansteckend werden soll. Niemals gelang das Gleiche einem blossen Interessc. Daher erklärt sich denn die Gewalt, die jener Fanatiker eine Zeitlang zu üben vermochte. - Condorcet war religiös, obgleich er in seinen Esquisses das Christenthum sehr verkannte. Aber er kannte kein anderes Christenthum, als dasjenige, was er, erzogen im todten Formelwerk des französischen Kirchenthums, davon kannte. Das ist eben die fürchterliche Consequenz der Priesterherrschaft, vermittelst der Kirche, dass sie selbst Gegnerin des Religiösen wird, und nur die Wahl zwischen Aberglauben und Unglauben übrig lässt. Condorcet theilt das Schicksal aller kenntnissvollen, gebildeten und rechtschaffenen Katholiken, die nicht so schlecht, als viele ihrer scheinheiligen Priester, und nicht so dumm, als die Werkzeuge derselben sind." Endlich in der nämlichen Abhandlung lesen wir noch ein Fragment, das eine in allerneuester Zeit obschwebende Lebensfrage behandelt: Der Geist des Kirchenthums zum Staate." Es wäre, so beginnt J., der gewöhnliche Kunstgriff von Advokaten, Parlamentsrednern, Jesuiten, theologischen Zungendreschern aller aller Art, Krämern, Marktschreiern u. s. f., wenn sie eine schlechte Waare an Mann bringen, einer Lüge den Liebesmantel der Wahrheit umhängen, Dummköpfe zu ihrem Glauben oder Zweck bekehren wollen: dass sie Begriffe verwirren, Taschenspielerei mit Worten treiben und dem überraschten Tölpel eine falsche Münze in die Hand drücken, worin er ein Goldstück zu halten wähnt. In der Regel hält der übelbeglückte Tropf die Hand, so fest er kann, zu, und lässt das Empfangene nicht fahren; sey es, dass er ganz ehrlich meint, das Gold wirklich zu haben, oder dass er sich seiner Uebertölpelung vor den Leuten schämt." Nach dieser Voranschickung geht der Vf. zur Erörterung der bekannten Behauptung über, es sey der Katholicismus der Aufrechthaltung des monarchischen Princips förderlicher, als der Protestantismus. Er führt diese Behauptung,

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als lediglich sophistisirt, sehr bald auf ihr Nichts zurück; und fragt alsdann: „, Sind denn nicht wirklich durch dies Verwirren der Begriffe, durch dies politische Taschenspielerstückchen, eins um's andere, mehrere europäische Kabinette betrogen und vollständig irre geführt worden? Die Frage ist eben so leicht zu beantworten, als es leicht ist den Beweis zu führen, dass gerade der Protestantismus mit seiner Gewährung des freien Denkens und Forschens, mit seiner mehr geistigen, als sinnlichen Tendenz, die beste Schutzwehr und Stütze der Thronen, die Basis ihrer wachsenden Macht, die sicherste Garantie des monarchischen Princips verleiht... Daher sind Revolutionen in protestantischen Staaten, ohne allzugrosse Fehlgriffe der Regierungen, kaum gedenkbar. Wirklich fanden sie auch nicht statt."

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WEIMAR, b. Voigt: Neuer Nekrolog der Deutschen. Dreizehnter Jahrgang, 1835. Erster und zweiter Theil. 1837. XLII u. 1296. S.- Vierzehnter Jahrgang, 1836. Erster und zweiter Theil. 1838. XLVIII u. 1277. S. Funfzehnter Jahrgang, 1837. Erster und zweiter Theil. L u. 1280. S. in 8. Jeder Theil in farbigem Umschlag. (Der Jahrgang 4 Rthlr.)

Wie gewöhnlich benutzt der einsichtsvolle Herausgeber die einen jeden Jahrgang begleitende Vorrede, um diesen oder jenen auf das eben so mühsame als kostspielige Unternehmen sich beziehenden Gegenstand öffentlich zu besprechen. Mit Bedauern haben wir aus den Vorreden der uns vorliegenden drey Jahrgänge entnommen, dass die Klagen über den Absatz dieses Deutschen Nationalwerkes fortdauern. Desto verdienstlicher erscheint die Beharrlichkeit des Herrn Voigt, der sich auf der andern Seite doch auch zahlreicher Mitarbeiter erfreuet und namentlich die Beyhülfe seines Mitredacteurs, eines Herrn Friedrich August Reimann in Weimar, rühmt. Indem wir aus voller Ueberzeugung die hohen Verdienste des Verlegers und die grossen Opfer anerkennen, die er der Sache bringt, können wir nach unparteiischer Prüfung versichern, dass in einem jeden einzelnen Jahrgange das Bestreben deutlich hervortritt, das Ganze zu einem Familienbuche der Deutschen Nation zu machen. Dieser Gedanke, der einzige, der einem Nekrolog der Deutschen zum Grunde liegen kann, rechtfertigt schon an sich die bis jetzt von der Redaction befolgten Grundsätze; nach welchen die Auswahl der aufzunehmenden Biographieen durchaus nicht beschränkt werden darf. (Der Beschluss folgt.)

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