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den doppelten Vorwurf des Vfs., dass negativ durch Unterlassung kräftiger und anhaltender Anwendung der erforderlichen entzündungswidrigen *) Behandlung, so wie positiv durch die, wenigstens zur Zeit ihrer Anwendung nicht gerechtfertigte, Trepanation, den vorhandenen Anzeigen nicht Genüge geleistet worden, für jetzt noch als um so statthafter betrach

Die nächsten Wirkungen der Verletzung der Flöge ten, da die mitgetheilte flüchtig und mangelhaft ent

waren: Hirnerschütterung (im ersten Grade), ein Bruch des linken Scheitelbeines verbunden mit Niederdrükkung desselben, ein Extravasat, und zwei Knochenspalten, von denen die eine durch den Schuppen- und Felsentheil des Schläfenbeines bis in den Keilbeinsattel drang, während des Lebens nicht erkennbar und keinem Heilmittel zugänglich. Von einer Gehirn - Entzündung, die unter dem Vereine solcher Umstände sich entwickelt und nicht mit dem Tode der Verletzten endigt, ist noch kein einziger ausser Zweifel gestellter Fall nachzuweisen, Rec. würde daher kein Bedenken getragen haben, den vorliegenden Fall für allgemein nothwendig tödlich zu erklären, wie Hr. Dr. Buck gethan hat. Auch bei einer solchen Verletzung kann aber sehr füglich die Frage entstehen, ob sie zweckmässig oder unzweckmässig behandelt worden ist, man müsste denn, wie Rec. seinerseits nie thun wird, der neulich vertheidigten Ansicht, dass von Kunstfehlern der Medicinal - Personen in gerichtsärztlicher und strafrechtlicher Beziehung gar nicht die Rede seyn kann, (J. D. Schürmeyer) huldigen wollen. In dieser Beziehung aber können wir, nach Allem, was bis jetzt in der Sache vorliegt, uns nur die von Hn. Dr. Buck und dem Facultäts - Gutgegen achten ausgesprochene Ansicht erklären, und müssen

worfene Krankheits- Geschichte (die nicht einmal erwähnt, ob das vorgefundene Extravasat beträchtlich war, oder nicht, nach deren Inhalt nicht einmal Sorge dafür getragen worden ist, dass von einer so schwer Verletzten, wie die F., schädliche diätetische Einflüsse jeder Art, namentlich heftiger Aerger, fern bleibe, und unter deren Recepten auch Dinge, wie ein "Decoctum Arnicae mit Aqua Oxymuriatica" vorkommen), so wie der lückenhafte Sections - Bericht nichts enthalten, was jene Vorwürfe widerlegte. Auf der andern Seite ist uns aber auch nicht einleuchtend, wie das erwähnte Separat - Votum den Tod der F. nicht als alleinige Wirkung ihrer Verletzungen ansehen und doch zugleich im Allgemeinen (?) dem Facultäts - Gutachten beitreten (??), auch nicht, in wie fern es, nach Allem, was vorlag, das Lungen - Leiden der F. bei der Tödtlichkeits - Bestimmung bedeutend in Anschlag bringen konnte. Hiernach scheint uns denn bei der ganzen Sache und fast von allen Seiten viel verfehlt und geirrt worden zu seyn. Rec. will aber sein ausgesprochenes Urtheil nur als ein unmaassgebliches und vorläufiges angesehen wissen. Keine Wissenschaft erinnert wohl so häufig und so eindringlich an Lichtenberg's: „Ich glaube SO sollte man Alles anfangen, was man durch eigenes

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*) Wie kommt doch unser Vf., gleich vielen andern gegenwärtigen Aerzten, dazu,„, Antiphlogose" st. Antiphlogistik zu schreiben? Antiphlogose (Gegenentzündung) ist doch offenbar ein solcher entzündlicher Zustand, der einem anderen entzündlichen entgegenwirkt. Neulich hat gar ein ärztlicher Schriftsteller angefangen, vom „ Antiphlogisticiren" des Kranken zu sprechen! wenn wir uns Richtigkeit und Reinheit unserer Sprache so angelegen seyn lassen: so bringen wir's wohl am Ende wirklich noch zu jener Rückenmarkitis, die unserem nosologischen Systeme einmal spottweise prophezeit worden ist.

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Nachdenken herausbringt und was nicht ein Gegenstand der Rechnung ist," als die praktische Medicin, und vielleicht giebt es kein Capitel derselben, in welchem die kathegorischen Aussprüche weniger an ihrem Orte wären, als in dem Capitel von den Kopfverletzungen. Hierzu kommt, dass von den bei der Sache betheiligten Medicinal - Personen unseres Wissens noch keine auf die gegen sie erhobenen schweren Anklagen geantwortet hat, und sich erwarten lässt, dass diese Antworten nicht immer ausbleiben werden, da die von Hn. S. ausgesprochenen Vorwürfe weder solcher Art, noch so wenig durch Gründe der Wissenschaft und Erfahrung unterstützt sind, dass sie die Rechtfertigung des Schweigens der Angeschuldigten in sich selbst trügen. Bis aber diese Antworten erfolgt seyn werden, dürften gerechte und billige Richter ihr Endurtheil in der Sache aufzuschieben gewiss für ihre Pflicht halten, und Rec. hält es hier um so mehr für die seinige, als dem Buche von dem grossen Interesse, welches der denkwürdige Fall und seine mehrfache kritische Beleuchtung nothwendig erweckt, durch jenen Aufschub nichts entzogen wird, der in Rede stehende Fall vielmehr sein Interesse unverkürzt behalten, und in mehrfacher Hinsicht ein lehrreich - warnender bleiben wird, auch wenn später die Acten desselben von den Gerichtsärzten eben so reponirt seyn werden, als sie es jetzt von Seiten der betreffenden Strafrechts - Behörde sind, die übrigens, wie schon bemerkt, in ihrem letzten Erkenntnisse noch Gewicht darauf legt, dass der Tod der F. erst am sechs und zwanzigsten Tage nach der Verletzung erfolgt ist. Schliesslich müssen wir bedauern, dass der Vf. es gewissermaassen selbst seinen Lesern erschwert hat, keinen Zweifel an der Leidenschaftslosigkeit der ausgesprochenen Beschuldigungen und der Unabhängigkeit seines Urtheils von PersonalVerhältnissen in sich aufsteigen zu lassen, erschwert durch den in seiner Schrift vorherrschenden Ton richterlicher Entscheidung, die darin vorkommenden rücksichtslosen, oft höhnend herabsetzenden, Bemerkungen über die Urtheile der von ihm Angegriffenen und über die Urtheilenden selbst, durch den vielfachen, nicht seltene Wiederholungen herbeiführenden, Ueberfluss der Rede und das zuweilen hervortretende Bemühen, die Beistimmung des Lesers allenfalls auch auf einem Nebenwege zu erobern, ein Bemühen, welches sich schon in den der Einleitung eingeflochtenen Auslassungen über die Unzweckmässigkeit der Todesstrafe überhaupt, und noch mehr in der Art, wir möchten sagen, in der Vorliebe kund giebt, mit welcher eben diese Einleitung den Charak

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ter des Verbrechers schildert, den nach Hn. S. eine blosse,,Verirrung der Liebe" (!- zu seiner nicht eben Noth leidenden Familie) zum Raubmörder gemacht hat. Auch der falsche Pathos, mit welchem die Kritik des Facultäts-Gutachtens sich schliesslich um, die Gunst der Richter für den Verbrecher bewirbt, diesen zurufend: "So nehmt ihn denn hin, den Sünder, und richtet ihn nicht strenger, als Gott ihn gerichtet haben will," ist dahin zu rechnen. Alles diess und Aehnliches macht bekanntlich sonst die pathognomonischen Merkmale solcher Schriftsteller aus, die eine schlechte Sache vertheidigen, oder denen es auch wohl um die Sache, von der sie sprechen, ungleich weniger zu thun ist, als um Sachen, von denen sie nicht sprechen. Wäre also Hr. S. in seiner Schrift nicht bloss überall des Martial'schen: "Parcere personis, dicere de vitiis!" streng eingedenk geblieben, sondern hätte er noch bei Beleuchtung dieser Fehler und Entwickelung der eigenen Ansicht den bösen Schein jener. pathognomonischen Merkmale nirgends auf sich fallen lassen: das Buch würde seinen Zweck gewiss bei jedem unbefangenen Leser weit sicherer, so weit diess überhaupt möglich war, erreicht haben, als diess jetzt der Fall seyn dürfte.

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Die unter Nr. 2 oben aufgeführte Abhandlung enthält eine gute Zusammenstellung des Wichtigsten, was über ihren Gegenstand bekannt ist. Wenn es aber im Vorwort" heisst: "Ich würde ihn (diesen Gegenstand) während der Ausarbeitung gern mit einem andern vertauscht haben, wenn mich nicht die Zeit gedrängt haben würde, den Gesetzen Genüge zu leisten: so erinnert dies wenn es, auch hier nicht ernstlich gemeint seyn sollte - doch nur unangenehm daran, dass die Ausarbeitung einer Inaugural Dissertation den meisten Candidaten nichts weiter, als ein travail forcé" ist, dem sie sich also am liebsten entzögen, und dass eben deshalb leider von hundert solchen Dissertationen kaum zehn des Lesens, und kaum eine, wie die vorliegende, des Aufbewahrens werth ist. C. L. Klose.

JENA, b. Frommann: Das staatsärztliche Verfahren; für Aerzte, Chirurgen, Apotheker, Thierärzte und für Rechtsgelehrte theoretisch und praktisch dargestellt von Carl Vogel, der Med. u. Chir. Doctor, Grossh. Sachs. - Weim. - Eisenachschem Hofrathe u. Leibarzte, Assist. u. Stellvertr. d. Chefs der Grossh. Oberaufsicht über d. unmittelb. Anstalten f. Wissensch. u. Kunst, d. Grossh. Landes- Direction, als Obermedicinalbehörde u. s. w. Mitgliede. Nebst einem Anhange, Formu

larien zu staatsarzneil. Geschäftsschriften enthaltend. 1836. XVI u. 202 S. gr. 8. (1 Rthr.)

Der Zweck vorliegender Schrift ist,,,als Lehrbuch der formellen Staats- Arzneikunde dem Staats - Arzte (Chirurgen, Apotheker, Thier - Arzte) vornehmlich gründlich an die Hand zu geben, wie er sein amtliches Verhalten in jedem einzelnen Falle einzurichten habe." (Vorrede S. X.) Um diesen Zweck zu erreichen, hat Hr. V. dem Werke selbst eine Vorlehre (S. 1) vorangeschickt, welche in fünf Capiteln vom Staate im Allgemeinen (ebend.), von den Staats-Behörden und von deren Verfassung im Allgemeinen (S. 3), von der Justiz und Polizei im Allgemeinen (S. 6), von den Justiz- und Polizei-Behörden (S. 7), von den staatsärztlichen Behörden (S. 10) mit zweckmässiger Benutzung der Schriften Feuerbach's, Grolmann's u. a. Rechtslehrer handelt, die Schrift selbst aber in zwei Haupt- Abtheilungen zerfallen lassen, von denen die erste die Theorie des staatsrechtlichen Verfahrens (S. 12) darzustellen bemüht ist, die zweite eine praktische Darstellung des staatsärztlichen Verfahrens (S. 70) beabsichtigt. Jene zerfällt in vier Capitel, welche die Ueberschriften führen: Allgemeine Begriffe (S. 12), Bedingungen der Giltigkeit des staatsärztlichen Verfahrens (S. 14), staatsärztliche Untersuchung (S. 38), staatsärztliche Entscheidungen und Mittel zu ihrer Realisirung (S. 65). Diese bietet fünf Capitel mit den Ueberschriften: Einige allgemeine Lehren zur Beförderung des Gelingens staatsärztlicher Geschäfte (S. 70), von der Actenführung (S. 75), Anleitung zur Abfassung amtlicher Geschäftsschriften (S. 81), von dem äussern Geschäftsgange (S. 102), Anleitung zu den staatsärztlichen Untersuchungen (S. 103) dar, und es liefert insbesondere diese letztgenannte Anleitung zunächst allgemeine Regeln für alle staatsärztlichen Untersuchungen (S. 104), demnächst aber Regeln für die wichtigeren staatsärztlichen Untersuchungen im Besondern (S. 108), wobei Besichtigungen (ebend.) und Vernelmungen (S. 135) unterschieden werden. - Formularien zu staatsärztlichen Geschäfts-Schriften (Circulare, Ladungen, Zeugnisse, verschiedene Gattungen von Protocollen, Registraturen, Vorstellungen, Berichte, Promemoria) bilden einen Anhang (S. 145) des Werkes und ein alphabetisches Inhalts - Verzeichniss schliesst dasselbe, so wie ein systematisches Inhalts- Verzeichniss der Vorlehre" desselben vorangeschickt ist.

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So viel vom innern Haushalte des Buches. Entsteht aber die Frage, ob dasselbe wirklich einem Be

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dürfnisse unserer Literatur abgeholfen, und dem Leser-Kreise, für welchen diese Bogen bestimmt sind, wesentlichen Nutzen gewähren könne; so möchte Rec. aus mehr als einem Grunde bezweifeln, dass diese Frage eine bejahende Antwort zulasse. Zwar ist die Klage eben so begründet als alt, dass die Aerzte, und nicht bloss die angehenden, sich schwer in die Formen des Geschäftslebens, selbst ihres staatsärztlichen, finden und fügen, und kein Sachkundiger wird behaupten wollen, dass diese Klage einen wenig erheblichen Vorwurf für die Aerzte in sich schliesse, und eben deshalb Belehrung über jene Formen entbehrlich sey. Aber die erwähnte Klage ist nach meiner Erfahrung und ich glaube, dass Viele mir hierin beistimmen nur in so fern begründet, als wirklich viele ärztliche Beamte, namentlich Physiker, theils von der Wichtigkeit jener Formen sich nicht vollständig zu überzeugen Gelegenheit haben, theils durch das Starre, oft anscheinend Ueberflüssige derselben, dergestalt angewidert werden, dass sie unmöglich zugleich eine Neigung haben können, sich eine vertraute Bekanntschaft mit solchem Formenwesen zu verschaffen, keinesweges aber beruht jene Ungefügigkeit vieler Aerzte in den grossen Schwierigkeiten, welche der genauen Bekanntschaft eines Staatsarztes mit den Formen seines Berufes entgegen stehen, vielmehr wird, mit seltenen Ausnahmen, jeder Staatsarzt jene Bekanntschaft sich leicht erwcrben, wenn er diess nur erst ernstlich will. Daher sagt der Vf. mit Recht: "Der Beweis, dass auch Aerzte gute Geschäfts-Männer seyn können, ist auch a posteriori geführt" (S. IX), und gewiss gilt diess von Physikern und unbeamteten praktischen Aerzten eben so wohl, als von ärztlichen Beisitzern der Landes - Collegien, obwohl Hr. V. nur von diesen a. a. O. spricht. Wie aber erwerben sich solche Aerzte jene Bekanntschaft am sichersten und schnellsten? Offenbar im Geschäftsleben selbst, und das von unserem Vf. an irgend einer Stelle seines Buches Angeführte. „Longa via per praecepta, brevis per exempla" ist daher um so weniger einer Formenlehre des staatsärztlichen Verfahrens besonders günstig, als Bagliv's Worte multa sunt in praxi, quae nec dici, nec scribi possunt," wenn auch gegen ihren ursprünglichen Sinn, wohl einige Anwendung auf jenes Formenwesen gestatten. Aus diesen Gründen scheinen mir Aerzte solcher Formenlehren überhaupt entbehren zu können, und was Wundärzte, Apotheker und Thier - Aerzte betrifft; so glaube ich, dass höchstens den minder Gebildeten unter diesen Medicinal-Personen Formulare zu ihren staatsarzneilichen Arbeiten

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dann und wann einmal nützlich werden können. Auf Rechtsgelehrte, als Leser der vorliegenden Schrift, hat der Vf. selbst nur wenig gerechnet (S. X), und auch wir glauben, dass dieser Kreis seiner Leser der kleinste seyn wird, da schon die Zahl der Rechtsgelehrten, denen es Ernst um ihr Studium der gerichtlichen Arznei - Wissenschaft ist, nicht gross genannt werden kann, und das Buch zu Vieles enthält, was Rechtsgelehrten theils aus den Werken der Meister ihrer Wissenschaft, theils aus dem Geschäftsleben hinreichend bekannt ist. Eher würden angehende Polizei-Verwalter (Landräthe, Bürgermeister u. dgl.) auf manche Frage, zu welcher sie der Beruf veranlassen könnte, in der vorliegenden Schrift die Antwort finden.

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Erscheint aber dem Rec. eine Formenlehre des staatsärztlichen Verfahrens überhaupt keineswegs ein wesentliches Bedürfniss unserer Literatur: so darf er nicht unerwähnt lassen, dass die vorliegende Schrift, ungeachtet ihres sehr mässigen Umfanges, vieles enthält, was theils gar nicht zur Staats- Arzneikunde gehört, wie z. B. die vier ersten Capikel der Vorlehre," theils nicht zur formellen Staats - Arzneikunde, wie die mitgetheilte aber keinesweges vollständige Anweisung zu gerichtlichen Leichenöffnungen, theils vieles, worüber ein Mann von allgemeiner wissenschaftlicher Bildung keiner Belehrung bedarf, und was ihm daher, wie z. B. die häufigen mitgetheilten Definitionen von Staat, Regenten, Unterthanen, Amtsgeschäften u. s. w., das Lesen des Buches verkümmert, und somit dem guten Zwecke desselben bei jungen Lesern sehr leicht Eintrag thun kann. Was S. 135 ff. über Vernehmungen von Zeugen und Angeschuldigten, von Confrontationen und vom Reinigungs-Eide gesagt ist, dürfte wohl selbst dadurch, dass solche von Polizei Behörden angestellte Vernehmungen Gegenstand der Beurtheilung von Medicinal - Beamten in technischer Hinsicht werden können, seine Stelle nicht rechtfertigen könDie dem Werke beigefügten,,Formularien" sind zum Theil dadurch entbehrlich gemacht, dass fast, überall besondere Verordnungen der Behörden die zu beobachtende Form genau vorschreiben, z. B. in Betreff der Apotheken-Visitationen, und unter diesen allgemein bekannten Verordnungen sich mehr als eine musterhafte befindet, theils betreffen 'sie Fälle, in denen die Wahl der nöthigen Geschäfts- Form den irgend gebildeten Medicinal - Beamten unmöglich in Verlegenheit setzen kann, wie z. B. jene Fälle, in denen er einen Candidaten zur Prüfung ladet, seinen

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Collegen eine Verfügung der vorgesetzten Behörde zusendet u. dgl. m.

Es wäre endlich ohne Zweifel sehr zweckmässig gewesen, wenn entweder die Vorlehre" des Buches, oder wenigstens die Vorrede sich auf eine eindringende Weise über die Pflicht der Staats- Aerzte, im amtlichen Leben die nothwendigen Formen streng zu beobachten ausgesprochen, diese Nothwendigkeit durch Gründe, besonders warnende Beispiele, dargethan und gezeigt hätte, wie leicht man sich jene Formen anzueignen im Stande ist. C. L. Klose.

FRIEDLAND, b. Barnewitz: Versuch zur wissenschaftlichen Begründung der Wasserkuren. Von Dr. C. A. W. Richter. 1838. XXXII u. 204 S. 8. (1 Rthlr. 4 g Gr.)

Der Vf. (in Neu - Brandenburg wohnend) widmet diese Schrift dem Grossherzoge von MecklenburgSchwerin und wünscht von diesem allerhöchsten Schutz für diese neue Heilmethode, welcher er ein wissenschaftliches Gewand umhängen will. Nach vorläufigen allgemeinen Betrachtungen beschreibt er die Heilung der Krankheiten durch die Natur (nach Paracelsus, Stahl, Jahn) und kritisirt dann die Heilung der Krankheiten durch die Kunst, von welcher Laien schwerlich einen guten Begriff bekommen werden, indem der Vf. nicht blos die Homöopathie, sondern auch die gewöhnliche Allopathie verwirft, und nur auf seine (chemisch - biologische) Weise rationell heilen will. S. 126-204 handelt er dann die Wasserheilkunde ab und zeigt wie diese angewandt werden soll und wie sie auf den Organismus einwirken

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muss.

Die Schreibart des Vfs. ist oft nicht recht klar, wie man aus folgender Phrase (vergl. Vorrede S. IX) ersieht: "Sollten sich aber Leute des Gelichters, wie da neuerlich das nicht üble Werkchen des der Wissenschaft zu früh verstorbnen Dr. Bluff: Reform der Medicin u. s. w. zu scandalisiren versuchten, berufen fühlen, ihre durch mein Schriftchen provocirte Weisheit lautbar werden zu lassen, so bitte ich sie inständigst, dieses um ihrer selbst willen wenigstens placato ventre et emunctis naribus zu thun; ich aber werde solchem Gebelle Gleichmuth und Ruhe entgegensetzen, zumal ich erfunden (?) habe, dass hierdurch die Vorrückungen (?) der Liliputer und die hämischen Afterreden der Orangoutangs, denen man schon im engern Zirkel des täglichen Lebens so häufig ausgesetzt ist, am besten entkräftet werden.” ." (Unter den Druckfehlern steht das Wort erfunden nicht. Ref.) B-r.

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ERGÄNZUNGSBLÄTTER

ALLGEMEINEN

ZUR

LITERATUR - ZEITUNG

Mai 1840.

ALTERTHUMSWISSENSCHAFT. St. PETERSBURG U. LEIPZIG: Edw. v. Muralt, Achilles und seine Denkmäler ausser Süd-Russland, zur Erklärung des vermeinten Grabmals Homers im Strogonowschen Garten zu St. Petersburg. 1839. 72 S. 8.

Der

er Vf., Sohn des protestantischen Geistlichen in St. Petersburg, selbst Theologe, aber zugleich in der Schule Orelli's zu gründlicher Behandlung des Alterthums gebildet, benutzt seine günstige Stellung zu St. Petersburg, namentlich eine Anstellung an der Kaiserlichen Bibliothek daselbst, zu manchen werthvollen Mittheilungen, für welche ihm so Theologen als Philologen verpflichtet sind. So die Uebersetzung der Briefe Murawiev's und das hinzugefügte Lexidion über das Ritual der griechischen Kirche. Theologisch und archäologisch interessant ist ferner der Bericht im Bulletin scientifique de l'acad. imp. Tome IV. Nr. 5, über ein Evangelienbuch, welches im Verlauf des letzten Türkischen Feldzuges von Kleinasien auf die Kaiserl. Bibliothek gekommen, in Quarto, prächtig gebunden, mit goldenen Lettern auf purpurgefärbtem Pergament geschrieben, auch mit einigen Miniaturen geschmückt, welches einer Ueberlieferung zufolge von der Kaiserin Theodora eigenhändig geschrieben seyn soll, womit andere Merkmale zusammentreffen, die Hr. v. Muralt bestimmt haben, es in das 9te Jahrhundert zu setzen. Besonders dankenswerth ist dann die jüngst von demselben Gelehrten im Bulletin scientif. Tome V. Nr. 14 mitgetheilte genaue Beschreibung der Pergament - Handschrift der Historia Naturalis des Plinius, welche bisher nur ganz oberflächlich bekannt gewesen ist, da sie doch nach dem, was der Vf. über ihren wahrscheinlichen Ursprung, ihr Verhältniss zu andern Mss. bemerkt und nach den hinzugefügten Collationen einzelner Stellen, auf eine vorzügliche Berücksichtigung in der Textesbehandlung des Plinius Anspruch machen dürfte. Dazu wird bald ein gedruckter Catalog der philologischen und theo

logischen Handschriften der Kaiserl. Bibliothek zu St. Petersburg hinzukommen, 41 Nummern enthaltend, meist theologische Sachen, wiewohl Ref. aus einer flüchtigen Ansicht sich erinnert, dort auch Einiges für die lateinische Literatur namentlich bemerkt zu haben. Bei welcher Gelegenheit ich hinzufüge, dass auf eine Anfrage, ob vielleicht das nach Passow Opuscula p. 198 sqq. ehemals in Warschau befindliche Anthologion des Orion, von welchem Schneidewin neulich eine Epitome herausgegeben, mit andern Mss. nach St. Petersburg gekommen seyn möge, Hr. v. Muralt so gefällig war mir zu berichten, dass von alten Lexicographen nichts zu finden sey, wohl aber Grammatiker, wie Manuel Chrysoloras und Manuel Cretensis.

Was nun die obige Schrift anbetrifft, so ist sie als Vorläufer einer andern anzusehn, welche die südrussischen Alterthümer, als Periegese der Nordgestade des Pontos, behandeln wird. Sie selbst zerfällt in 2 Abschnitte: 1) "Achills Jugend und Denkmäler desselben aus dem europäischen Griechenland sammt Homers wahrem und vermeintem Grabe," wo die Fabel von Achills Geburt, Erziehung, Aufenthalt auf Skyros und die dahin gehörigen Kunstdenkmäler, namentlich der bekannte Sarcophag im Garten Strogonow besprochen werden; 2) "Achills Siegesbahn und Grabmal oder die Ilias vor und nach der homerischen," wo in ähnlicher Weise die weitere Achillessage behandelt wird. Es ist eine sorgsame Zusammenstellung der betreffenden mythologischen und archäologischen Notizen, S. 1-26 in ansprechender Form verarbeitet, S. 27-72 in Anmerkungen nach dem gelehrten Detail weiter ausgeführt. Wir werden im Folgenden daraus besonders dasjenige herausheben und etwas näher besprechen, was den seit Heyne wenigstens für das Ausland unbeachtet gebliebenen Sarcophag und seine Reliefs betrifft.

Heyne (das vermeinte Grabmal u. s. w. Leipzig 1794. 8.) kannte dieses Denkmal nur nach der Beschreibung und den Zeichnungen Lechevalier's, nach

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