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zufrieden. Vor Allem ist es des Lobes und der Anerkennung werth, wenn der Herausgeber in der schon kerwähnten Ankündigung sagt: "Die jetzt sogenannte Popularisirung des Rechts liegt völlig ausser dem Plan; vielmehr wird das Ganze in streng wissenschaftlicher Form gehalten werden. Die Darstellung

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soll rein dogmatisch, da es hier auf das dem Juristen │nöthige Positive ankommt, und nicht politisirend oder polemisch seyn, wenn schon einflussreiche Meinungen Anderer nicht zu übergehen sind. Die wichtigern Beweisstellen sollen citirt und die Hauptliteratur angegeben werden." Auf diese Weise wird das Rechtslexicon wenigstens in der Ausführung gegen den Mangel des wissenschaftlichen Elements gesichert seyn. Dagegen kann Rec. es nicht ganz billigen, wenn über den Umfang des Werks bemerkt wird: Das Rechtslexicon soll das gesammte, positive, den Studienkreis der Juristen in Deutschland bildende, und von denselben anzuwendende, Recht umfassen, insbesondere also das römische und canonische, den Prozess, das Strafrecht, das Lehnrecht, so wie das gesammte deutsche Privat – und Staatsrecht. Es ist daher auch das Berg-, Handels- und Wechselrecht, so wie gerichtliche Medicin u. s. w. eingeschlossen." Rec. sieht nämlich nicht ein, warum dem philosophischen Recht keine Berücksichtigung zu Theil werden soll? Glaubt etwa der Herausgeber, dass der praktische Jurist, für welchen er das Werk hauptsächlich bestimmt hat, der philosophischen Rechtsansichten entbehren könne? Dies würde ein Dies würde ein grosser Irrthum seyn, welcher als solcher schon bei dem Hinblick auf die praktisch ausserordentlich wichtigen Streitfragen aus dem philosophischen Strafrecht, welche gerade jetzt unser juristisches Publikum beschäftigen, erscheinen dürfte, der staats- und privatrechtlichen Lehren, welche nur aus der Rechtsphilosophie richtig erkannt werden können und überall in das praktische Leben eingreifen, gar nicht zu gedenken. Das Werk wird also durch die Beschränkung auf das positive Recht ein lückenhaftes werden, und der ärmere Besitzer desselben immer noch genöthigt seyn, einige Thaler auf das sogenannte Naturrecht zu verwenden. Eher kann man damit einverstanden seyn, wenn es weiter heisst: „Da das Werk vorzüglich für den praktischen Juristen bestimmt ist, so soll das heutzutage giltige Recht ausführlicher und vollständiger, als das zunächst nur geschichtlich interessante behandelt werden, so dass über jenes hier mehr als in den bessern neuern Lehrbüchern gegeben

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wird." Doch hängt freilich bei diesem Satze, wenn dessen Anwendung nicht ebenfalls eine Mangelhaftigkeit des Werkes herbeiführen soll, Alles von der richtigen Auffassung und geschickten Ausführung durch die Mitarbeiter ab. Denn wie viele Lehren unseres praktischen Rechts müssen geradezu geschichtlich entwickelt und dargestellt werden, wenn sie gründlich seyn sollen! Der Herausgeber meinte wahr, scheinlich, dass die sog. äussere Rechtsgeschichte und rein antiquarische Lehren eine kürzere Behandlung erfahren sollen, und darin stimmen wir ihm ganz bei. Eine zu stiefmütterliche Behandlung geschichtlicher Lehren würde wiederum den Besitzer des Rechtslexicons zwingen, Einiges von dem Vermögen, welches ihm erspart werden soll, für Schriften über Rechtsgeschichte, und diese sind gerade nicht billig, auszugeben. Zuletzt sagt der Herausgeber:,,Wenn so dieses Werk die Stelle einer Handbibliothek ersetzen kann, so wird es sich namentlich auch dann nützlich erweisen, wenn man über Gegenstände, mit denen Mancher nur seltener Gelegenheit hat, sich zu beschäftigen, Aufschluss wünscht. Auch hoffen wir, dass die Artikel, welche sich mit dem Rechtszustand der einzelnen deutschen Staaten oder ihren (ihrer) Provinzen beschäftigen, für Viele schätzenswerth seyn sollen. Dieselben werden von Männern, welche mit dem Recht des in Frage stehenden Landes genau bekannt sind, bearbeitet." Es sollen hiernach auch die Particularrechte Berücksichtigung finden, und das wird man nicht missbilligen können, wenn gleich dadurch der Umfang und also auch der Preis des Werkes sehr gesteigert werden wird. Dies wird bei der Art, auf welche jene Berücksichtigung erfolgen zu sollen scheint, noch mehr der Fall seyn, als es sonst gewesen seyn würde. Es werden nämlich, wie man aus den Artikeln Altenburg und Anhalt erselien kann, wohl allen einzelnen deutschen Bundesstaaten, und ohne Frage auch manchen besonders wichtigen und durch eigenthümliches Recht ausgezeichneten Provinzen derselben, eigene Artikel gewidmet und in ihnen wird der gesammte Rechtszustand derselben in einer gedrängten Darstellung geschildert werden. geschildert werden. Wenn nun auf diese Weise der kleine Staat Altenburg schon über einen Bogen in Anspruch nahm, da doch nur seine Verfassung etwas, das Privatrecht aber wenig Eigenthümliches hat und auf der Grundlage des gemeinen Rechts beruht, wie soll es erst bei Staaten mit so verzweigter, theilweise verwickelter und fast überall eigenthümlich gestalte

ter Staats- und Rechtsverfassung, wie Oesterreich, Preussen und Baiern werden? Um von dem gesammten Rechtszustand eines jeden einzelnen von diesen drei Staaten eine nur einiger Maassen genügende und nicht gar zu dürftige Uebersicht zu geben, werden bei jedem nach dem bei Altenburg angenommenen Verhältnisse wenigstens vier bis sechs Bogen erfordert werden. Man kann daher ohne Uebertreibung den Raum, welcher von den Particularrechten consumirt werden wird, auf vierzig bis funfzig Bogen anschlagen, und dies ist doch bei einem Werke, in welchem alle gemeinrechtlichen praktischen Lehren ausführlicher, als in den bessern neueren Lehrbüchern, dargestellt werden sollen, und welches auf sechs Bände berechnet worden ist, gewiss viel zu viel. Es lässt sich daher wohl kaum bezweifeln, dass die gewählte Behandlungsart der Particularrechte dem Zwecke und dem Umfange des Rechtslexicons nicht entspreche, und dass es weit angemessener gewesen seyn würde, zwar die Staatsverfassungen der einzelnen Staaten und bei den grössern, welche eigene Gesetzbücher haben, auch ihren ganzen Rechtszustand unter besonderen Artikeln zu erläutem, die wichtigsten Eigenthümlichkeiten des Rechts der übrigen aber bei den einzelnen gemeinrechtlichen Lehren kurz anzugeben. Ein Muster dieser zweckmässigeren Behandlungsart bietet das Rechtslexicon selbst in dem Artikel: Acceptation der Wechsel (von Günther), wobei freilich der Redaction die Inconsequenz zur Last fällt, dass sie nicht für die Festhaltung eines bestimmten Planes sorgte. Würde die vom Rec. gebilligte Art der Behandlung der Particularrechte durchgeführt, so würde auch dem praktischen Bedürfnisse ärmerer Juristen vollkommen genügt werden; denn die Rechte seines eigenen Landes wird doch wohl jeder besser kennen, als es ihm das Rechtslexicon bieten kann, und von den Rechten der übrigen Länder wird er in den allerseltensten Fällen mehr zu wissen brauchen, als er auf dem vom Rec. vorgeschlagenen Wege erfahren wird. Wie wenige vermögende Juristen werden sich aus praktischem Bedürfnisse im Besitz von Schriften über die Staatsund Rechtsverfassung aller oder auch nur der meisten Bundesstaaten in vielen existiren solche Schriften überall gar nicht befinden!

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Wenn sich aus dem Bisherigen ergiebt, dass Rec. theils mit der Idee, welche das Rechtslexicon

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hervorgerufen hat, gar nicht, theils mit dem Plane, nach welchem es bearbeitet werden soll, nur zum Theil einverstanden seyn kann, so hat ihn dagegen die Ausführung desselben, so weit sie vorliegt, fast durchgehends in hohem Grade befriedigt. Schon die Namen der Männer, welche der Titel als Mitarbeiter angiebt, berechtigten zu den günstigsten Erwartungen. Denn einzelne von ihnen gehören zu den ausgezeichnetsten Schriftstellern in unserer Wissenschaft, andere sind rühmlich bekannt, die übrigen wenigstens nicht unbekannt, und es muss als ein besonderes Verdienst des Heraugebers anerkannt werden, dass er solche Gelehrte für sein Unternehmen ausgewählt und zu gewinnen gewusst hat. Sonderbar und dennoch sehr natürlich ist es aber, dass gerade die vom Standpunkte der Wissenschaft aus befriedigendsten Beiträge sich von der ursprünglichen Idee des Rechtslexicons und dem vom Herausgeber vorgezeichneten Plane am meisten entfernen. Sollte nämlich dieses Werk blos für weniger vermögende Juristen einen Ersatz für den Mangel an guten Werken aus den verschiedenen juristischen Disciplinen leisten, wie der Herausgeber gewollt hat, so konnte und durfte man nicht mehr erwarten, als dass die einzelnen Artikel die von Andern gewonnenen Resultate ausführlicher, als es in den bessern neueren Lehrbüchern" geschieht, zusammenstellten und entwickelten, sich aber aller eigenen Untersuchungen und der Aufstellung neuer Ansichten überall enthielDenn mehr stand für den ärmeren Juristen auch nicht zu erwarten, wenn er sich die Bücher, deren Ankauf ihm erspart werden soll, angeschafft hatte. Aber auf diese Weise hat sich der an freie Forschung gewöhnte und über das blosse Wiedergeben fremder Meinungen erhabene Geist der meisten Mitarbeiter nicht beengen lassen. Sie haben die ihnen gesetzten Schranken durchbrochen und demgemäss einzelne Beiträge geliefert, welche die Wissenschaft in der That gefördert und bereichert haben, und welche man demnach hier am allerwenigsten suchen sollte. Rec. wird weiter unten auf solche Artikel noch besonders hinweisen, und bemerkt nur noch, dass auf diese Weise das Rechtslexicon mehr geworden ist, als man erwarten konnte, und einen Platz unter den wissenschaftlichen Werken einzunehmen berechtigt ist. Die Mittel sind besser, als der Zweck.

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ten.

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(Der Beschluss folgt.)

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genthumserwerbart S. 11 −32; Artikel: Anwachsungsrecht S. 270-325. Ausser diesen genannten Mitarbeitern kommen noch einige vor, welche ihre Artikel blos mit Chiffern bezeichnet haben; es sind nämlich gearbeitet: 9) von G-r. der Artikel: Anhalt S. 253-260; 10) von M. M. der

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Um eine Grundlage für die, wenn auch nur kurze, Artikel: Anklage, Anklageprozess S. 260-263;

Beurtheilung der von den einzelnen Mitarbeitern gelieferten Beiträge zu gewinnen, will Rec. jetzt eine Uebersicht derselben geben, und zwar diesem Zwecke gemäss nicht nach der alphabetischen Reihefolge der Artikel, sondern nach der ihrer Verfasser. Es sind also gearbeitet worden: 1) von Buddeus: die Artikel: Altenburg S. 192-213 und Amtsverbrechen, Amtsvergehen, Dienstverbrechen, Dienstvergehen S. 220 253; 2) von Gans die Artikel: Advocat S. 165176, Anzeige, Denunciation, Denunciant S. 330 — 342 und Anzeige, Anzeigung, Indicium, Anzeigenbeweis S. 342-350; - 3) von Günther die Artikel: Acceptation der Wechsel und Anweisungen S. 2-7 und Anweisung S. 326-339; 4) von Heimbach die Artikel: Abusus S.1, Abwesende S.1 fg., Acceptilatio S. 7-9, Acta S. 32 fg., Actiones vindictam spirantes S. 98, Actus legitimi S. 99 fg., Addictio bonorum S. 103 fg., Addictio iudicati S. 104-106, Addictio in diem S. 106 fg., Adiectus oder Adiectus solutionis causa S. 132 fg., Adiudicatio S. 133 fg., Adoptio S. 155–163, Adstipulatio S. 163 165, Aedilis S. 176-178, Aequitas S. 178 fg., Aerarium S. 179 — 181, Aes et libra S. 181 · 183, Album S. 183 fg., Alieni iuris S. 184, Alimentenklage S. 190 fg., Alter, Altersstufen nach römischem Recht S. 213-219, Antipapinianus S. 268 fg., Antoninus S. 269 fg.; 5) von Jordan die Artikel: Adhäsion S. 116-122, Adhäsionsprozess S. 122-132, und Administrativjustiz, Administrativjustizsache S. 134 bis 155; 6) von Richter die Artikel: Altäre S. 191 fg., Annaten S. 264-268, Anwartschaft S. 325 fg., Apostasie S. 350 fg.; 7) von Wächter die Artikel: Accessio S. 9-11 und Accession als Ei

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11) von 22. die Artikel: Adcitation S. 100-103 und Adel S. 107-116;- 12) von 23. der Artikel: Acten S. 33-37. Endlich sind auch mehrere Artikel gar nicht mit den Namen ihrer Verfasser versehen, nämlich: Actio S. 37-50 und die einzelnen Arten der Actiones S. 50-98, mit Ausnahme der Actiones vindictam spirantes, welche, wie oben bemerkt, von Heimbach bearbeitet sind (nach Styl und Behandlungsweise möchte Rec. auch die Artikel: Actio und die einzelnen Arten von Actiones, demselben Vf. zuschreiben; doch will er ihm nicht Unrecht thun, da gerade diese Artikel eben nicht besonders lobenswerth sind, s. unten), ferner: Alimenta S. 184-186, Alimentationspflicht S. 186-190 (auch diese scheinen von Heimbach zu seyn, welcher nach dem Obigen den Artikel Alimentenklage geliefert hat), ferner: Alter, Altersstufen nach deutschem Recht S. 219 fg. und endlich Appellation und Appellationsverfahren S. 351 bis 384, welcher Artikel in der zweiten Lieferung noch nicht vollendet ist (nach einigen in demselben vorkommenden Andeutungen scheint Jordan der Vf. zu seyn). Ausser den hier aufgezählten Artikeln sind aber noch mehrere durch Verweisung auf spätere berücksichtigt, und diese blos verweisenden Artikel sind nicht in die alphabetische Reihenfolge der übrigen im Werke selbst, sondern nur in das Verzeichniss auf dem Umschlag mit aufgenommen, durch welches zweckmässige Verfahren ein bedeutender Raum erspart werden wird, ohne dass doch, wenn später ein genaues Register über das Ganze hinzukommt, eine Unbequemlichkeit für das Nachschlagen entstehen kann. Die Auswahl der Artikel scheint nun dem Rec. im Ganzen angemessen zu seyn. Nur weiss er es

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nicht mit der oben referirten Erklärung des Herausg. über die Berücksichtigung der Rechtsgeschichte zu vereinigen, aus welchem Grunde gerade rein antiquarischen Lehren des römischen Rechts, welche, wenn ihrer einmal gedacht werden sollte, recht wohl anderen Artikeln einverleibt werden konnten, eine selbstständige Behandlung in besonderen Artikeln zu Theil geworden ist. Dahin gehören: Acceptilatio (Stipulation), Addictio bonorum (Concurs und Freilassung oder Universal - Succession), Addictio indicati (Execution), Adiectus und Adstipulatio (Stipulation), Aes et libra (Mancipation), Album (Edict der Praetoren), Antipapinianus (Digesten), Antoninus (Römische Kaiser oder dergl.). Rec. fürchtet, dass der Herausgeber durch eine solche Bevorzugung und Begünstigung der römischen Antiquitäten (denn die deutsche Rechtsgeschichte ist nicht so freigebig bedacht worden) sich für wichtigere, in das praktische Recht eingreifende Materien, welche bei der Tendenz des Werkes vorzüglich zu bedenken sind, den nöthigen Raum wegnehmen, und auf diese Weise dem Werke nur Schaden bringen wird. Ausserdem kommt es dem Rec. auch nicht passend vor, dass der Abusus zu einem selbstständigen Artikel geworden ist, da er doch unter Verbrauchbare Sachen gehört, und dass unter den einzelnen Arten der Klagen die actio aestimatoria (quanto minoris) abgehandelt, wegen der actio redhibitoria aber auf Kauf verwiesen worden ist, da doch beide Klagen nicht getrennt werden durften. Auch in Betreff der Vollständigkeil kann man im Allgemeinen zufrieden seyn. Jedoch wären nach der Ansicht des Rec. noch folgende Artikel, wenn auch zum Theil nur mit Verweisung auf andere, aufzunehmen gewesen: Abdankung (Abdication), Abstimmung und Abstimmungsordnung (Bundes - Acte Art. 8), Abzugsgeld (es findet sich allerdings Abfahrtsgeld, Abschoss im Register genannt), Accord, Accursius, Adalingi, Adgratiatio, Adnotatio bonorum, Adrhamitio, Adscripticii, Aeltermann, Aestimatio (Schätzung), Affutomie, Affect, Affinitas, Affirmatores, Afterbürgschaft, Aftermiethe, Afterverpfändung, Akademie, Akademische Würden, Alarich, Aldiones, Alea, Alemannen, Alexander (Päpste), Alexander Severus, Alibi, Allmenden, Alumnus, Amotio, Amt, Amtseid, Amtsgewalt, Amtsbesetzung, Amtsentsetzung (doch hat das Register: Absetzung and verweist deshalb auf Entsetzung), Anarchie, Anastasius, Anerbe, Angariae, Angeln, Angelsuchsen, Annullation, Antestatus, Anticipation (s. z. B. Verfassungs- Urk. von Baden §. 37), Antrustiones, Apocha, Apostoli, Apotheker und Apotheker-Ord

nung. Rec. hat hier absichtlich mehrere der römischen und deutschen Rechtsgeschichte angehörige Artikel mit aufgeführt, um zu zeigen, was der Herausgeber, wenn er einmal von seinem ursprünglichen Plane abgehen wollte, consequenter Weise noch Alles hätte aufnehmen können und sollen; es bescheidet sich aber Rec. sehr gern, dass an sich die Aufnahme aller dieser Artikel nicht nothwendig oder auch nur wünschenswerth gewesen sey; nur sieht er nicht ein, warum sie dem Antipapinianus nachstehen sollen.

Betrachtet man nun den Werth der einzelnen oben aufgezählten Artikel, so zeigt sich die buntesto Verschiedenheit unter ihnen, welche Rec., so weit es hier angeht, in herabsteigender Stufenfolge nach Wirklich gewissen Rangklassen bezeichnen will. ausgezeichnet sind die Bearbeitungen folgender Artikel zu nennen: Accessio, Accession, Administration, Administrativjustiz, Anhalt, Anwachsungsrecht und Appellation; doch stimmen sie freilich, wie schon oben bemerkt, wenig oder gar nicht zu der ursprünglichen Idee des Rechtslexicons, am meisten ist dies noch mit Anhalt der Fall, am wenigsten mit Anwachsungsrecht, dafür ist aber der letztere sehr umfangreiche und auf das Detail der Lehre, wie auf die in ihr vorkommenden Controversen mit Genauigkeit eingehende Artikel ein sehr schätzenswerther Beitrag zur Beförderung der Wissenschaft des Civilrechts. Dagegen ist die Idee des Rechtslexicons sehr sorgfältig festgehalten in den Artikeln: Acceptation und Anweisung, welche mit einer sehr klaren und auf praktische Juristen wohl berechneten Darstellung eine grosse Vollständigkeit des übersichtlich geordneten Jenen Artikeln am nächsten Materials verbinden. kommen: Adhäsion, Adhäsionsprozess, Advocat (nur scheint dem Rec. hier der Gegenstand mehr von der politischen Seite aufgefasst und behandelt zu seyn, als es gerade für diesen Ort angemessen seyn dürfte) und Annaten. Lobenswerth und bei einer wissenschaftlichen Behandlung dennoch der Tendenz des Werkes entsprechend erscheinen ferner: Abusus, Adcitation, Alieni iuris, Altäre, Alter, Altersstufen, Amtsverbrechen, Anwartschaft, Anzeige, Denunciation, Anzeige, Indicium, Apostasie; besonders verdient es Anerkennung, dass in mehreren von ihnen die Verfasser sich einer prägnanten Kürze befleissigt haben, obwohl sie, wenn sie den eigentlichen Zweck des Werkes nicht berücksichtigt hätten, viel weitläufigere Arbeiten über ihre Materien hätten liefern können; dies ist hauptsächlich bei Alieni iuris, Altäre, Alter nach deutschem Recht und Apostasie

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0161 JIARA Num. 34. APRIL 1840. VNZ ŽDRI

der Fall. Zu den besseren Leistungen können allénfalls auch noch gerechnet werden: Acceptilatio, Acta, Addictio bonorum, Addictio indicati, Adiectus, Adstipulatio, Aedilis, Aerarium, Aes et libra, Antipapinianus, Antoninus; sie sind fleissige Zusammenstellungen, welchen aber eine geschickte und gerundete Darstellung fehlt. Dagegen leiden die übrigen Artikel mehr oder weniger an Gebrechen. Denn der Artikel Abwesende ist zu steril und schlecht geschrieben (es ist z. B. gesagt: der Begriff der Abwesenheit habe eine doppelte Bedeutung). Der Artikel Acten ist an sich zwar gut, aber in weniger wichtigen Punkten zu weitschweifig, in bedeutenden zu dürftig oder ganz mangelhaft, wie in Betreff der Actenversendung, bei welcher kein Wort über das durch das Bundesgesetz vom 4. Nov. 1834 ausgesprochene Verbot der Versendung von Criminalacten vorkommt, und überhaupt die ganze Einrichtung weder von ihrer historischen, noch von ihrer praktischen Seite in das gehörige Licht gestellt ist. Die Artikel Actio und Actiones sind durchaus nicht auf den Gebrauch praktischer Juristen berechnet, auch ist Actio zu dürftig ausgestattet, und in jedem vollständigen Pandectencompendium genügender abgehandelt; der Styl ist holprig, und das Ganze scheint ein Werk der Eile zu seyn; dasselbe gilt auch von dem Artikel Actiones vindictam spirantes. Eben so vermissen wir jede Rücksicht auf das praktische Bedürfniss bei Addictio in diem, Adiudicatio, Aequitas (die Berücksichtigung der Schrift von Albrecht, die Stellung der römischen Aequitas in der Theorie des Civilrechts, mit Rücksicht auf die zeitgemässe Frage der Codification, 1834, würde den Vf. darauf geführt haben, mehr als einen blos verballexicalischen Artikel zu liefern), und vorzüglich bei Adoptio (die heutige Form und Wirkung der Adoption ist gar nicht in Betracht gezogen, dagegen viel Ueberflüssiges über altrömisches Recht gesagt; der praktische Jurist kann mit dem gauzen Artikel gar nichts anfangen). Auch die Artikel Alimenta, Alimentationspflicht, Alimentenklage mussten sich, wenn sie wahrhaft brauchbar werden sollten, auf den gegenwärtigen Umfang dieser Lehre mehr einlassen, als geschehen ist. Um nur Eins zu bemerken, so hat der Vf. auch nicht ein Wort über die Frage gesagt: ob und in wie fern ein Anspruch auf Alimente aus erlittenen Körperverletzungen gegen den Verletzenden entspringe. Nicht weniger dürftig ist der Artikel Anklage, Anklageprozess ausgefallen, aber freilich in gerade entgegengesetzter Richtung; hier hätte etwas Vollständigeres über den römischen Prozess gegeben werden sollen. Am unbefriedigendsten

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unter allon Artikeln sind die zwei Artikel: Adel und Altenburg. Dem Vf. des ersteren fehlt es an der nöthigen Sachkenntniss und an der Fähigkeit einer wissenschaftlichen Darstellung, was wir nur mit eimigen Beispielen zeigen wollen. Gleich der erste Satz lautet: „Der Adel ist ein Inbegriff von verschiedenen durch die Geburt begründeten Vorrechten vor den übrigen Geburtsständen." Rec. dachte bisher, der Adel in seiner eigentlichen Bedeutung (und von dieser musste doch ausgegangen werden) sey ein Geburtsstand, an welchen sich Vorrechte knüpfen, aber nicht ein Inbegriff von Vorrechten, und auch der Vf. scheint so etwas zu ahnen, denn auf der folgenden Seite heisst es:,,Sowohl hinsichtlich seiner Vorrechte als seiner Entstehung ist der Adel" (der Inbegriff von Vorrechten?), verschiedener Natur." S. 109 wird gelehrt: das Reservatrecht des Kaisers:,,den niedern und auch den hohen Adel" durch Standeserhöhung zu ertheilen, hätten einzelne Reichsfürsten durch besondere Privilegien und jetzt alle souveränen deutschen Fürsten erlangt. Und doch hatte der Vf. eine Seite vorher sehr richtig bemerkt, zum hohen Adel habe dingliche Reichsstandschaft, Reichsunmittelbarkeit und Landeshoheit gehört, und die Bundes - Acte habe den früher zum hohen Adel gehörigen, jetzt mediatisirten Familien denselben reservirt. Wie kann also von der Ertheilung des hohen Adels von Seiten des Kaisers (vermöge Reservatrechts, also ohne Zustimmung des Reichstages), einzelner Reichsfürsten und der heutigen Bundesfürsten nur irgend die Rede seyn? Ferner wird ebenfalls S. 109 in demselben Satze gesagt: das Recht zu adeln könne, wenn es auch bisher nur von den Königen und Grossherzogen ausgeübt worden sey, doch den übrigen Fürsten als Bundesmitgliedern nicht abgesprochen werden, da ja alle sich rechtlich gleich ständen, und die Reservatrechte des Kaisers nicht auf einzelne Souveraine ausschliess

lich übergegangen seyen. Diese gelehrte Deduction hätte der Vf. sich ersparen können, wenn er nur irgend mit Dem, was in Deutschland vorgeht, bekannt gewesen wäre. Denn seit geraumer Zeit üben nicht blos Könige und Grossherzoge, sondern auch Herzogc, z. B. die von Sachsen und Anhalt, und Fürsten, z. B. noch vor Kurzem der Fürst von Schwarzburg Sondershausen, das Recht der Standeserhöhung aus, ohne dass auch nur eine Stimme daran gezweifelt hat, dass ihnen dieses Recht wirklich zustehe. Der Vf. hat seine Notiz, dass nur Könige und Grossherzoge adeln, aus Eichhorn's Einleitung entlehnt, wie die Berufung auf denselben beweist; er hätte aber bedenken sollen, dass Eichhorn dies zu einer Zeit schrieb, wo

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