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N. mit anderen annimmt, dass das Bekenntniss wie die Synode selbst in eine viel frühere Zeit falle, nämlich etwa in die Jahre 1557 oder 1558, womit dann auch die Berücksichtigung der Confessio Helvetica durch die angeblich in Ungarn versammelten Polen wegfiele, dass es aber zuerst im J. 1570 gedruckt sey. Diesen Abdruck hat Dr. N. hier nur aus dem Corpus et Syntagma fidei, wo er aufgenommen ist, wiederholen lassen können.

Dann 17) der Sendomirer Consensus der polnischen Lutheraner, Reformirten und böhmischen Brüder, welcher 1570 abgeschlossen, erst später, zuerst 1586, dann ebenso 1592 zu Thorn, endlich 1605 zu Heidelberg mit Hinzufügung der inzwischen auf der Generalsynode zu Thorn im J. 1595 gefassten Beschlüsse gedruckt wurde, ist hier aus der Ausgabe von 1592 mit Angabe der Varianten des Heidelberger Textes und mit Beifügung der Thorner Beschlüsse vom J. 1595 nebst den Unterschriften dieser Generalsynode wiedergegeben.

Warum erst hierauf 18) und 19) die 42 und die 39 Artikel der englischen Kirche eingerückt sind, und nicht schon eine frühere Stelle erhalten haben, da doch die 42 Artikel schon im J. 1552 angenommen

und im J. 1553 zu Zürich gedruckt wurden, und die 39 Artikel schon 1562 angenommen und gedruckt sind, bekennt Rec. nicht einzusehen; vielleicht sind äussere

Gründe, vielleicht die noch festgehaltene Hoffnung die puritanische Confessio Westmonasteriensis vom J. 1647 noch zu erhalten, welche dann wohl mit diesen englischen Bekenntnissen zusammenstehen sollte, die Veranlassung gewesen. Der Herausgeber hat die 42 Artikel aus der genannten Züricher Ausgabe abdrucken lassen, und obgleich er den Text derselben, welchen die Beilagen der Burnetschen Geschichte der englischen Reformation enthalten, bcträchtlich abweichend von dem Züricher Text gefunden hat, so hat er es bei der vorübergehenden Bedeutung der 42 Artikel nicht der Mühe werth gehal

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diese Abweichungen in Varianten anzugeben. Aus welcher Ausgabe die 39 Artikel genommen seyen, ist nicht angegeben, und so auch der 1821 mit Anmerkungen von W. Wilson zu Oxford herausgegebenen Ausgabe nicht gedacht; doch ist am Schluss der Artikel S. 611 die erneute Confirmation derselben vom J. 1571 aufgenommen.

Von den Anhaltischen Bekenntnissen ist 20) nur die Repetitio brevis orthodoxae confessionis, welche

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Unter dem Namen der Märkischen Bekenntnisse, unter welchem sie öfter zusammen genannt sind, gen 21) die deutsche Confession des Kurfürsten Johann Sigismund von Brandenburg, zuerst herausgegeben 1614, ferner 22) die Uebereinkunft der Theologen Hoe von Hoenegg, Polyc. Leyser, H. Höpfner, dem Religionsgespräch zu Leipzig 1631, wahrscheinJoh. Bergius, Joh. Crocius und Gli. Neuberger auf lich nicht vor dem Jahre 1635 bekannt gemacht; endlich 23) das Bekenntniss, welches die Reformirten für das Religionsgespräch zu Thorn ausgearbeitet hatten, welches aber nach dem ganzen Hergange bei diesem polemischen Colloquium caritativum nicht einmal angenommen wurde. Auch bei diesen hat der Herausgeber nicht angegeben, aus welchen von den drucken lassen. Bei dem Thorner Gespräch nennt er Ausgaben, die er aufzählt, er seinen Text habe abder Declaration, wie er sich dort findet, weicht von zuletzt Calov's Historia Syncretistica, aber der Text dem seinigen ab.

Auch aus welcher Ausgabe er 24) die Beschlüsse der Dortrechter Synode mitgetheilt habe, hat Hr. Dr. Niemeyer nicht bemerkt, doch scheint es (vgl. S. LXXX mit S. 690) als ob die Editio princeps vom Jahre 1619 benutzt sey.

Endlich 25) ist die Heideggersche Formula Consensus Ecclesiarum Helveticarum Reformatarum circa doctrinam de gratia universali etc. vom J. 1675 aufgenommen, und zwar nach der Ausgabe von 1714, welche einer damals zu Zürich erschienenen Ausgabe des zweiten helvetischen Consensus angehängt ist, und welche nach den S. LXXXI und LXXXII angestellten Untersuchungen überhaupt der erste Abdruck gewesen zu seyn scheint. Einzelne geringfügige Abweichungen der deutschen Bearbeitung sind S. 729 als Varianten unter dem Texte bemerkt.

(Der Beschluss folgt.)

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ALLGEMEINE LITERATURZEITUNG

Mai 1840.

RECHTS WISSENSCHAFT. LEIPZIG, b. Barth: Lehrbuch der Institutionen des römischen Rechts von Dr. Theodor Marezoll, K. S. Hofrath, ord. Prof. d. R. u. Beisitzer der Juristenfacultät zu Leipzig, Ritter u. s. w. 1839. XVI u. 410 S. gr. 8. (1 Rthlr. 18 gGr.)

Institutionen, wie es sich in den meisten Lehrbüchern findet. Nach einer Einleitung in 10 SS. liefert der erste Theil die Geschichte der Quellen des R. R. Der zweite enthält die systematische Darstellung des (reinen) römischen Privatrechts verbunden mit der innern Geschichte der einzelnen Lehren selbst, und zwar im ersten Buche welches aber nur 15 SS. hat all

Wenn auch dem verehrten Vf. (Vorr. S. I.) nicht gemeine Grundsätze; im zweiten die Lehre von den

ganz widersprochen werden soll, dass ein gewisser Grad von Selbstverleugnung dazu gehöre, in einer Zeit, wo die Ansprüche an die Bearbeitungen des R. R. in Systemen so hoch gestiegen sind mit einem so einfachen, und kurzen Lehrbuche der Institutionen hervorzutreten, so kann es doch nur mit der näheren Bestimmung zugegeben werden, dass dabei sehr viel davon abhänge, wer dies unternehme, wenn man auch auf den Zweck noch gar nicht einmal hinsehen will, der dadurch erreicht werden kann und werden soll. Nur wer sich in diesem Felde erst noch zu legitimiren hat, könnte sich durch eine Reflexion der Art abhalten und bestimmen lassen. Fasst man aber den Zweck selbst ius Auge, der durch ein Lehrbuch, welches im Besonderen zu academischen Vorträgen bestimmt ist, erreicht werden soll, so darf der Vf. sein individuelles Bedürfniss offenbar als entscheidend für dessen Charakter betrachten, und Anerkennung dessen fordern. Wer nun diesem Gerechtigkeit wiederfahren lassen will, muss vor Allem sich auch in jene Individualität hineindenken. Allein das ist bei dem vorliegenden Buche keineswegs erforderlich, um seinen eigenthümlichen Werth richtig zu beurtheilen, sondern Rec. glaubt, dass dasselbe, auf den ersten Unterricht im Rechte berechnet, diese Bestimmung so gut erfüllt, dass es sehr bald sich ein Publikum verschaffen und da heimisch werden wird, worauf es berechnet ist, in den Vorlesungen selbst. Um diese Vermuthung zu unterstützen, wird es zuerst nöthig, eine Beschreibung seiner Eigenthümlichkeiten und Einrichtung zu geben. Das System, welches der Vf. seinem Buche zum Grunde legt, ist im Ganzen das modificirte System der Justinianischen

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Personen und der Rechtsfähigkeit; im dritten die Lehre von den Vermögensrechten, nämlich das Sachenrecht und das Obligationenrecht; im vierten das s. g. Familienrecht, und im fünften das Erbrecht. Gegen die Trennung des Familienrechts vom Personenrecht wird hoffentlich Niemand mehr etwas einzuwenden haben; zumal der Vf. hält, was er verspricht, nämlich durch Andeutungen und scharfe Hervorhebung des römischen Gesichtspunkts, dafür gesorgt hat, dass dadurch weder der Geist des römischen Systems verwischt, noch der Faden gewaltsam zerrissen ist. — Uebrigens hält sich der Vf. auf der Linie, dass er die Institutionen als ersten Rechtsunterricht im römischen Recht betrachtet, also ohne alle Beimischung des Usus moderni, worin er doch wohl schwerlich noch Widerspruch finden wird.

Im Text der Lehren selbst fehlt es an allen literarischen Nachweisungen. Rec. kann sich damit nur einverstanden erklären. Fürs erste nämlich ist Niemand berechtigt, die Kenntniss der (gesammteu) Literatur aus einem Institutionen - Lehrbuch erwerben und darin fiuden zu wollen; es erhielte dadurch einen unnöthigen Ballast, der ihm einen Theil seiner Eigenthümlichkeit rauben würde. Sodann reicht es für den ersten Rechtsunterricht hin, die literarischen Nachweisungen mündlich zu geben. Da nun ohnehin Verschiedenheit der Ansichten und Wechsel mit den Jahren hinzukommen, so muss mau offenbar dem Vf. beipflichten, wenn er dies den einzelnen Docenten überlässt, die sich seines Buches bedienen wollen, und nicht etwa eine Auswahl der Literatur gegeben hat, woran es an Ausstellungen nicht fehlen möchte.

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Der erste handelt nämlich von der Abfassung der XII Tafeln, also dem Schlussereigniss dieser Periode, während der 14te die einzelnen Rechtsquellen derselben behandelt, also ältere als die Zwölftafeln. Dies ist um so übler, als die ganze Periode nur diese drei SS.,. nämlich 12 – 14 umfasst. Der S. 15, politische Veränderungen im Staate während der zweiten Periode, ist auf 1, Seite doch etwas zu kurz gerathen! Namentlich kommt hier zuerst die Civität vor, deren Wichtigkeit auffassen und begreifen zu lassen, die kurze Bemerkung darüber nicht als geeignet erscheint. Der S. 17 in der zweiten Periode der äusseren R. Gesch. behandelt die Eintheilung des Rechts nach seinen Quellen in ius scriptum und non scriptum. Derselbe, scheint es uns, wäre besser entweder in die Einleitung (zur Entstehung des Rechts) versetzt worden, oder wenigstens nicht als besonderer S. zwischen den 16-21. einzuschalten gewesen, die vom ius civile und gentium, den legibus populi, SCtis, u. s. w. handeln. Der Vf. erkennt das auch durch eine Bemerkung S. 27 gewissermaassen selbst an. Auch scheint Rec. gegen §. 21, welcher vom Gewohnheitsrecht (in dieser Periode) insofern handelt, als sowohl das ius honorarium, wie das ius civile im engern Sinn durch responsa prudentum gebildet, ein solches seyen, noch die Ausstellung machen zu müssen, dass die unendlich grosse Wichtigkeit des letztern nicht genug markirt ist. Endlich dürfte die allgemeine Bemerkung gegen den ersten Theil, - die äussere Rechtsgeschichte umfassend gegründet seyn, dass er im Verhältniss zum Uebrigen etwas zu dürftig ausgefallen ist.

Es sind ferner für die einzelnen Grund- und Lehr- ten. sätze keine Belege aus den Quellen citirt, sondern bei jedem S. ist eine entsprechende Anzahl der Hauptstellen abgedruckt, die oft als Fortsetzungen des Textes erscheinen. Wer sich die Bedürfnisse, die Eigenthümlichkeiten und namentlich die Neigungen des Publikums, auf welches das Buch berechnet ist, vergegenwärtigt, der muss auch das vollkommen gut heissen. Wieviel Studirende im ersten Halbjahr sind dazu geneigt, die Quellencitate zu Hunderten zu suchen und zu lesen? Weit zweckmässiger ist es, wie hier geschehen, schon durch den Abdruck die wichtigsten und characteristischsten unmittelbar vor Augen zu stellen, und somit der Einprägung anzuempfehlen. Zur Legitimation braucht sie aber der Vf. bei einem so abgefassten Buche, wie das gegenwärtige, auch nicht. Denn, und hiermit gehen wir zum Inhalt des Buches selbst über, der Vf. hat, wie schon der Umfang des Buches verräth, nicht sowohl eine grosse Masse von Detail und Material gehäuft, oder auch nur durch Andeutungen hineingezogen, sondern sich nur auf das Nothwendigste und Hauptsächlichste beschränkt. Dabei hat er aber nicht etwa nackte Begriffe und kurze Grund- und Hauptsätze aufgestellt und aneinandergereihet, sondern es läuft auch durch das ganze Buch eine zusammenhängende klare, fassliche, erzählende und belehrende Darstellung. Was die Einmischung der Rechtsgeschichte anbetrifft, so kann man von der Ansicht ausgehen, sie mit den Institutionen zu verbinden oder nicht, - so weit nämlich das möglich ist! - Das Buch bleibt für beide Fälle durchaus gleich brauchbar. Denn im letzteren Fall enthält es so viel, als durchaus unentbehrlich ist, und im ersteren Fall gilt dasselbe für die äussere wie innere Rechtsgeschichte mit, was vorher vom Buche im Ganzen gesagt ist. An dieses Urtheil über das ganze Buch knüpft Rec. noch einige weitere specielle Bemerkungen. Der §. 12 in der ersten Periode der äussern Rechtsgeschichte, enthaltend die Grundzüge der politischen Verfassung des Staats, scheint es, wäre besser in zwei zerfallen, nämlich der eine über den politischen Zustand, und der andere über das Recht. Der dieses betreffende Satz S. 17 a. E. und 18 zu Anf. gehört allerdings zum Ganzen, allein er steckt zwischen den politischen Angelegenheiten so darinnen, dass er sich beinahe ebenso verliert, wie er isolirt erscheint. Demnächst scheint es zweckmässiger, dass die beiden letzten SS. dieser Periode, der §. 13 und 14 ihre Stellen getauscht hät

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Es kann auffallen, dass von den 15 SS. des ersten Buchs im zweiten Theil, enthaltend allgemeine Grundsätze über die Rechte, deren Arten, Ausübung, Verfolgung und Schutz, elf allein den römischen Prozess betrachten, und dieser somit an der Spitze erscheint, und nothwendig dem Schüler, wenigstens in seinen Grundzügen, früher auseinandergesetzt werden muss, als die materiellen Rechtssätze selbst. Allein Rec. kann nicht umhin, dem seinen Beifall zu geben, und es nicht nur, nachdem der Begriff, die Voraussetzungen, Umfang und mögliche Gegenstände der Rechte und der Klagen im Allgemeinen erläutert werden, für sehr wohl möglich zu erklären, sondern auch für höchst zweckmässig. Unleugbar nämlich gewinnt nach dieser Anordnung die Anschauung der einzelnen Rechtslehren, welche später folgen, im Schüler an Frische und Lebendigkeit, und

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er wird im Stande seyn, alsdann schon über die ein zelnen Normen Combinationen und Reflexionen zu machen, welche ihm ein grösseres Interesse an seiner Wissenschaft von vorn herein, ehe er den Zusammenhang genauer kennen lernt, einflössen müssen, als wenn er die Grundsätze, wenn auch in der schönsten Entwickelung, nur wie todte Abstracta kennen. lernt; er wird sie mehr verarbeiten, leichter ihre Nothwendigkeit begreifen.

Auf eine einfache Weise spricht hierbei der Vf. über die Verschiedenheit und Eintheilungen der Rechte nach ihrem Umfange und Gegenstande, worin denn die Motive zur Aufstellung künstlicher Systeme angedeutet sind. Allein Eins ist hierbei Rec. nicht klar geworden; der Vf. nämlich sagt: „Die Römer selbst gingen in ihrem Rechtssystem von den angegebenen Eintheilungen der Rechte (absolute, relative) aus, und darauf beziehe sich, wenn wir es nur richtig erklären, das Princip, welches sie an die Spitze ihres Systems stellen. Es bezieht sich nämlich hiernach alles R. R. entweder auf personas, res oder actiones." Ueber die cursiv gedruckten Worte hätte Rec. wohl

eine nähere Andeutung gewünscht. In §. 86 ist die vierzigjährige erwerbende Verjährung darin, dass die Eigenthumsklage regelmässig in dreissig Jahren verjähre, doch etwas zu undeutlich (oder gar nicht) bezeichnet. In S. 97 hat der Vf. den Erwerb und den Verlust der Servituten abgehandelt, ohne die persönlichen und die dinglichen auch nur durch eine Audeutung zu unterscheiden. Eine solche Abtheilung scheint unerlässlich zu seyn. Die Nebenbestimmungen bei den Verträgen sind im §. 112 etwas zu kurz weggekommen; so z. B. ist alles, was über die Bedingungen und dies im Buche enthalten,,,dass ein Vertrag sowohl pure als sub conditione oder unter Hinzufügung von Zeitterminen geschlossen werden könn e." Die abgedruckten Textstellen ergeben freilich sofort einiges Nähere, indessen doch namentlich für die mögliche Beschaffenheit der Bedingungen nicht genug. Der modus fehlt ganz.

Der S. 114. S. 213 scheint Rec. als ein besonderer überflüssig; er handelt von den Contractsklagen (der ultro citroque obligatio, und der directa und contraria actio). Offenbar gehört dieser Gegenstand besser zu den Obligationen und deren Arten im Allgemeinen, also zu S. 105. Es scheint auch hier eine Irrung vorgegangen zu seyn; nämlich §. 114 ist doppelt gezählt, S. 214 folgt ein zweiter, ohne dass dar

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über eine Aufklärung zu finden ist. genstand des §. 116 scheint nicht am gehörigen Orte zu stehen. Derselbe gehört zu der Abtheilung und Paragraphenfolge, welche das reine rōmische Contractssystem behandelt; so der §. 115 die verborum obligationes, und nun S. 116,,von der Bürgschaft und der Intercession überhaupt"; wonach daun §. 117 von den Literalcontracten spricht. Nach Rec. Ansicht wäre der Inhalt des §. 116 besser zum S. 107. gestellt worden: von der Beschränkung der Obligation auf die ursprünglichen Contrahenten. Denn nach unserm Dafürhalten gehört die Intercession im System gerade dahin, wo die Cession steht.

Im S. 121 ist die Societas zu unverhältnissmässig kurz behandelt; Arten und Eintheilungen sind gar nicht erwähnt. Einigermaassen ergänzt es die am Fuss abgedruckte Institutionenstelle.

Im S. 133 hebt der Vf. mit Recht die grosse Bedeutsamkeit des Unterschiedes hervor, je nachdem ein Recht ipso iure oder ope exceptionis erlösche, und zwar noch für das neueste R. R. Dies zusam

mengehalten mit einer kurzen Bemerkung S. 98 (§. 51):,, dass ein Einrücken der Exceptio in die Formula seit Aufhebung des Formularprozesses aufgehört habe, doch aber, wenn sie nicht eine sich von selbst verstehende war, vom Beklagten bei der Antwort auf die Klage vorgebracht werden müsse" kann in dem Schüler, ohne dass ihm und bevor ihm weiter eine Erläuterung darüber gegeben worden, ein grosses Missverständniss erregen: nämlich in Betreff der Frage, ob und wieweit eine Obligatio erforderlich scy, die überall unentbehrlich ist. Denn der materiell rechtliche Unterschied, welcher der hauptsächlichste im neueren Rechte ist, ist in S. 133 gar nicht näher angedeutet.

(Der Beschluss folgt.)

SYMBOLIK.

LEIPZIG, b. Klinkhardt: Collectio confessionum in ecclesiis reformatis publicatarum. Edidit H. A. Niemeyer etc.

(Beschluss von Nr. 81.)

Als einen ersten Anhang hat der Herausgeber noch 26) die Confessio Tetrapolitana folgen lassen, welche im J. 1530 dem Kaiser Karl V. im Namen der Städte Strasburg, Constanz, Memmingen und Lin

dau übergeben wurde, und welche von Bucer unter Mitwirkung von Hedio und Capito concipirt wurde, und hat dieselbe nach dem in das Corpus et Syntagma aufgenommenen lateinischen Texte der einen oder einzigen Strasburger Ausgabe vom J. 1531 abdrucken lassen.

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Zuletzt als ein zweiter und dritter Anhang sind 27) und 28) zwei böhmische Confessionen aufgenomDie eine ist diejenige, welche auf den Grund älterer Bekenntnisse bearbeitet, im J. 1535 von dem Adel unter den böhmischen Brüdern dem Könige Ferdinand übergeben, und von Luther, Melanchthon und den anderen Wittenbergern gebilligt, dann im J. 1538 zuerst gedruckt, und später zwei Mal in den Jahren. 1573 und 1609 umgearbeitet wurde; Hr. Dr. N. hat hier nur die in das Corpus et Syntagma aufgenommene erste Ausgabe, ohne Rücksicht auf die späteren Abänderungen, wiederholen lassen. Die andere ist die vorzugsweise sogenannte Confessio Bohemica, nämlich diejenige, welche von den evangelischen Reichsständen Böhmens im J. 1575 dem Kaiser Maximilian II.

und zum zweiten Male im J. 1608 dem Kaiser Rudolf II. übergeben wurde; dieses Bekenntniss, wovon auch Walch nur böhmische und deutsche Texte kennt, ist hier nach einer seltenen zu Frankfurt im J. 1619 gedruckten lateinischen Bearbeitung mitgetheilt.

So ist also die neue Sammlung bei weitem die vorzüglichste unter allen bisherigen. Sie ist die reichste, sowohl nach der Menge der aufgenommenen Bekenntnisse, als nach der Vielseitigkeit der Mittheilungen über und für dieselben in Varianten, bedeutenden Uebersetzungen und literarischen Anmerkungen. Sie ist die erste kritische Ausgabe der reformirten Symbole. Sie ist auch die am besten geordnetc; auch die Abtheilung in die bezeichneten zwei Hauptabschnitte unterbricht das Fortlaufen der chronologischen Anordnung nicht; nur in cinem Falle (Nr. 18-19) und bei den Anhängen ist davon abgewichen. Sie ist überdies so wohlfeil (Augustis Ausgabe von 674 S. kostete 3/2 Rthlr., diese viel vollständigere von LXXXVIII und 851 sehr euggedruckten Seiten nur 212 Rthlr.), dass bei der besonders auch im Auslande, in England, Holland und der Schweiz zu erwartenden Ausbreitung derselben gewiss bald ein neuer Abdruck nöthig werden wird. Für diesen dürften in der äusseren Einrichtung noch

manche Kleinigkeiten, welche aber den Gebrauch erleichtern würden, zu wünschen seyn: 1) eine Inhaltsanzeige, welche mit nebeneinander gestellten römischen und arabischen Seitenzahlen auf die Prolegomena und auf die Bekenntnisse verweisen müsste; 2) ein Sachregister, wie bei Augusti, und wo möglich noch vollständiger; 3) Anordnung durchaus nach der Zeitfolge; 4) würde es übersichtlicher seyn, wenn die Bekenntnisse, welche, wie die beiden Baseler, die Confessio Gallicana und der Heidelberger Katechismus in zwei Sprachen, oder wie die 42 und die 39 Artikel in zwei ähnlichen Texten aufgenommen sind, zu bequemerer Vergleichung verbunden auf nebeneinander stehende Seiten oder Columnen gedruckt würden, wie auch bei den 67 Artikeln Zwinglis und bei den Berner Thesen geschehen ist (in derselben Weise könnte dann auch der Dortrechter Text. der Confessio Belgica, wenn er aufgenommen würde, neben den Text des Hommius gestellt werden); 5) würde man auch gern durch das ganze Buch auf jeder linken Seite neben dem darüber bemerkten Namen des

mitgetheilten Bekenntnisses auch das Jahr desselben angeführt sehen. Druckfehler hat Ref. nicht viele bemerkt: S. 465 Z. 6 v. u. scheint nach S. X die Jahreszahl falsch zu seyn; ebenso S. LXIV in der Mitte ist statt 1552 wohl 1562 zu lesen; auf derselben Seite Z. 2 v. u., und S. 460 Z. 4 v. u. ist wohl quo statt qui zu setzen; S. LXXVII Z. 11 v. o. ist statt 1635 zu lesen 1645. Was den Inhalt betrifft, so wird es dem Herrn Herausgeber hoffentlich noch gelingen, Bekenntnisse, welche er bis jetzt noch nicht hat erlangen können, wie das von Westminster, mehre anhaltische und böhmische, inzwischen herbeizuschaffen, wie er auch gewiss wohl thun würde, die Augsburgische Confession, welche in so vielen reformirten Landeskirchen anerkannt, und in einigen, wie in der hessischen, sogar als alleiniges Symbol betrachtet wird, ctwa nach dem lateinischen Texte der Variata mit darunter gesetzten Lesarten der unveränderten A. C. mit aufzunehmen. Ebenso wird er vielleicht manche in den Einleitungen noch nicht abgeschlossene Untersuchungen noch weiter fortführen, und diese durch die elegante Leichtigkeit und Klarheit seiner Latinität ausgezeichneten Prolegomena noch durch Bemerkungen zur Charakteristik der Symbole und der ihnen eigenthümlichen Modificationen in den Lehrbestimmungen bereichern können.

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