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ke Zwinglis vom J. 1581 wiederholt; aus dieser und aus der Editio princeps hat Hr. Dr. N. mit Angabe der Abweichungen zwischen beiden unter dem Text, die fidei ratio abdrucken lassen. Noch mehr ist für die fidei expositio geschehen. Diese wurde zuerst nach Zwinglis Tode im J. 1536 herausgegeben von Bullinyer; und freilich versichert dieser am Schluss der auch hier (S. 36) aufgenommenen Vorrede,,,descripta esse omnia ex ipsius auctoris autographo," allein auf der Züricher Bibliothek ist noch eine schon im J. 1532 durch Heinrich Bibliander vom Autographum Zwinglis genommene Abschrift der fidei expositio, und diese zeigt die mehrfachen Aenderungen, welche Bullinger in dem Texte Zwinglis vorgenommen haben muss, wic er denn schon sogleich den Titel allgemeiner gemacht, und statt der ursprünglichen Zuschrift,, Ad Franciscum, Francorum regem. Fidei Huldrychi Zuinglii ratio et confessio," etc. die unbestimmtere,,christianae fidei ab H. Zuinglio praedicatae brevis et clara expositio, ab ipso Zuinglio paulo ante mortem eius ad regem Christianum scripta” gesetzt, und auch die Anfangsbegrüssungen des Königs weggestrichen hat. Hr. Prof. Fridolin Fritzsche in Zürich hat nun Hn. Dr. N. eine vollständige Collation des Biblianderschen Co-' dex mitgetheilt, und so hat der letztere hier zum ersten Male in seinem Abdrucke die ursprünglichen Zwinglischen Lesurten mit den Bullingerschen zusam menstellen, und längere von Bullinger gestrichene oder abgekürzte Sätze, namentlich solche, worin der König Franz angeredet oder sonst bezeichnet wird (man sehe z. B. S. 62. 63-64. u. a.) herstellen können. Auch in der Stellung ganzer Abschnitte fand sich Abweichung, so wie namentlich ein Appendix de Eucharistia et Missa, welcher bei Zwingli schon hinter dem Abschnitte von den Sacramenten, und vor denen von der Kirche, vom ewigen Leben u. a. steht, von Bullinger aber von jenem ersteren getrennt, und ganz ans Ende gestellt ist. Diese Abweichung hat Hr. Dr. N. beibehalten, und meint, wovon sich Ref. nicht recht überzeugen kann, dass der Abschnitt bei Bullinger am Schluss eine passendere Stellung erhalten habe; aber wenn dies auch nicht der Fall wäre, so war es dennoch vielleicht angemessen, die Abweichung nur anzugeben, sonst aber die Anordnung des bisher gedruckten Textes beizubehalten.

Unter den eigentlichen schweizerischen Confessionen, welche nun nach der Zeitfolge angereihet sind, und welche sich in anderer Anordnung bei Augusti finden, wo die bisher genannten Schriften nicht aufgenommen sind, folgt zunächst 5) die erste Baseler oder

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die Mühlhäuser Confession, welche früher von vielen in das Jahr 1530 gesetzt, und schlechthin dem Oekolampadius beigelegt wurde, von welcher aber H. D. NV. nach den besonderen Untersuchungen von Hagenbach und Kirchhofer ebenfalls wahrscheinlich findet, dass sie erst 1532 auf den Grund eines kürzeren lateinischen Bekenntnisses, welches aus einer Rede des Oekolampadius im J. 1531 bei Hagenbach und hier S. XXIV mitgetheilt ist, vielleicht von Oswald Myconius deutsch bearbeitet, worauf sie dann erst nach zwei Jahren im J. 1534 herausgegeben wurde. H. D. N. hat zuerst den deutschen Text aus der Editio princeps mit Hinzufügung der schon in Hagenbachs kritischer Geschichte dieser Confession bemerkten Varianten abdrucken, und dann die von Zwinger, Beck und Buxtorf im J. 1647 herausgegebene lateinische Uebersetzung folgen lassen. Zugleich bemerkt er S. XXXIII gegen Möhler, dass von den in Mühlhausen erschienenen Abdrücken dieses Bekenntnisses nur die beiden ältesten in den Jahren 1537 und 1550 erschienenen, aber nicht mehr die späteren von 1619 und 1671, sich durch Auslassung des siebenten Artikels über die Excommunication von den andern Ausgaben unterscheiden.

Es folgt 6) die zweite Baseler oder erste helvetische Confession, nämlich diejenige, welche zu Anfauge des J. 1536, also zu der Zeit, wo die Reformirten an einer baldigen Vereinigung mit Luther nicht zweifelten, und wo zugleich für das erwartete allgemeine Concil ein Bekenntniss vorbereitet werden musste, von Bullinger, Grynäus und Myconius, unter Mitwirkung von Leo Judä und Megander, so wie später noch unter dem Einflusse der Strasburger Vermittler Bucer und Lapito zuerst deutsch und lateinisch bearbeitet, und in dieser Gestalt auch nach einer durch Vorwürfe herbeigeführten nochmaligen Revision gebilligt wurde. Der deutsche Text, welcher wohl nach der Schlussformel S. 115 und trotz der Worte von Ruchat S. XXXVI der ursprüngliche war (ein übler Druckfehler S. XXXV Z.8 und 9 lässt dies zweifelhaft) und welcher entweder niemals oder nur 1536 und 1550 gedruckt wurde (s. S. XXXV u. XXXVI), ist hier von Hn. Dr. N. herausgegeben aus einer Baseler Handschrift, welche eine Abschrift vom Jahre 1538 enthält, und aus einem Züricher Codex, welcher im Besitz von Bullinger gewesen zu seyn scheint; auch sind die Varianten des letzteren angegeben. Den lateinischen Text, welcher in das Corpus et Syntagma aufgenommen ist, hat er aus derselben Züricher Handschrift abdrucken lassen.

(Die Fortsetzung folgt.)

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THEOLOGIE. HAMBURG, b. Nestler u. Melle: Beurtheilung der historischen und dogmatischen Kritik von Dr. D. F. Strauss, und meine Kritik der Dogmatik, vou Dr. C. Grapengiesser u. s. w.

(Beschluss von Nr. 79.)

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Während Rec. bis hierher dem Vf. meistentheils beistimmt, kann er diess weniger, wenn sich derselbe, um seine Principien der historischen Kritik in das ,, rechte Verhältniss zu der Dogmatik" zu setzen, auf die bereits angegebene Weise über die Dogmatik äussert. Das Resultat in Beziehung auf Str. aber ist hier folgendes: Statt der Dogmatik das Bildliche ihres Inhalts aufzuweisen und damit ihr Uurecht, diesen Inhalt in ein wissenschaftliches System zu zwängen, da sie doch mit ihm der Wissenschaft immer nothwendig gegenüber stehen bleiben muss, hat Str. in denselben Fehler der Dogmatik verfallend, dasjenige, was er als unwissenschaftlich erkannt hat, umgehend, mit seiner verworrenen Philosophie ein neues dogmatisches System aufgestellt, mit derselben Anmaassung der Wissenschaftlichkeit und mit andern, nicht weniger unwissenschaftlichen Ansichten" (S. 98).

In dem dritten Abschnitte endlich (S. 102-167), auf welchen der Vf. (S. 168-174) cin anhangsweise beigegebenes Schlusswort folgen lässt, in dem er sich darüber ausspricht, dass der Theolog bei solchen Ansichten sehr wohl Prediger seyn könne, liefert er seine eigene Kritik der Dogmatik, judem er hier die gauze Dogmatik nach Bibliologie, Theologie, Engellehre etc. durchgeht. Das Resultat dieser Kritik ist ungefähr angedeutet in den Worten:,, Darum kann uns in der Dogmatik der Rationalismus nicht genügen, weil er neben den Forderungen der Wissenschaft das ästhetische Element unsrer Glaubensansicht und die Bedeutung ihrer positiven, bildlichen Aussprüche übersieht, welche der orthodoxe Supernaturalismus festhält. Während wir aber allen Systemen (auch dem de l'ette'schen-Rec.) mehr oder weniger den Vorwurf machen, den Inhalt der Dogmatik für einen wissenschaftlichen Gehalt anzusehen und ihm ein scheinbar wissenschaftliches System anpassen zu wollen, streiten wir bei der Darstellung der supranaturalistisch orthodoxen Dogmatik, besonders gegen ihre (ästhetischRec.) unicahren und unschönen Bilder" (S. 99). In Grunde will der für Licht und Wahrheit und für eine durchaus sittliche Religion kämpfende Vf. einen Ra

tionalismus, aber einen solchen, dem ,, Lehren" der orthodoxen Dogmatik als,,Bilder," in so weit sie nicht, wie z. B. die Vorstellung eines Teufels,,, unschōn" sind, zu einer Art von Ausschmückung dienen sollen. Doch bemerken müssen wir hier, dass der nicht näher bestimmte und in der Anwendung, weil sich diese sehr verschieden gestalten kann, immer unsicher bleibende Begriff des „Unschönen" bei dem Vf. kein selbstständiger ist, sondern bald mehr in den des (philosophisch) Unwahren, bald in den des Unsittlichen hinüberspielt, und dass bei den von dem Verf. beliebten,, Bildern," wie z. B. in der Trinitäts- und in der VersöhnungsLehre, doch immer cine, keineswegs bloss für den grossen Haufen, schwer zu beseitigende Gefahr des Missverstandes bleibt, da die Menschen nach dem Zeugnisse der Geschichte nur zu sehr dazu geneigt sind, Bilder zu etwas ganz Anderem zu machen, weshalb es uns doch weit räthlicher erscheint, bei dem reinen und unverfälschten Rationalismus stehen zu bleiben, der die höchste geistige Thätigkeit des Menschen in allen ihren Acusserungen harmonisch umfasst, und gestützt auf die klarsten allgemeingültigen Aussprüche der h. Schrift bei andern unvollkommne Zeitvorstellungen enthaltenden, die symbolische Hülle von dem ihr wirklich zu Grunde liegenden Kerne unterscheidet und für Empfängliche diesen hervorhebt. Ueberhaupt aber begreifen wir nicht, welche Stelle der Dogmatik, welche unter den Händen wissenschaftlich gebildeter Theologen doch unvermeidlich eine wissenschaftliche Gestalt annehmen muss, unter Voraussetzung der Richtigkeit der G'schen Ansicht in dem Gebiete der menschlichen Erkenntniss und Geistesthätigkeit überhaupt angewiesen werden und wie sich dann die dogmatische Wahrheit zu der philosophischen verhalten sollte.

Schliesslich müssen wir in Rücksicht der Darstellung des Vfs. noch bemerken, dass sie einigemal an das Unedle streift. Auch hat er seine einzelnen Ausführungen meistens so in einanderfliessen und gleichsam in cinander verschwimmen lassen, dass man ungeachtet der sonst angewandten Klarheit und Schärfe des Ausdrucks oft Mühe hat, sich über die von ihm ausgeführten Hauptgedanken im Einzelnen Rechenschaft zu geben. Wir verweisen Beispielshalber nur auf das (S. 7 ff.) über das Verhältniss der Sir'schen Christologie zur Wissenschaft und auf das in dem zweiten Abschnitte (S. 43 ff.) über das Geschäft der histor.. Kritik Gesagte.

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ALLGEMEINE

LITERATUR - ZEITUNG

Mai 1840.

SYMBOLIK.

LEIPZIG, b. Klinkhardt: Collectio confessionum in ecclesiis reformatis publicatarum. Edidit H. A. Niemeyer u. s. w.

(Fortsetzung von Nr. 80.)

Hierauf ist 7) Calvins Catechismus Genevensis

aufgenommen, und zwar nach der Umarbeitung vom J. 1545; denn freilich schon 1536 hatte Calvin französisch einen Katechismus, aber ohne die Form von Fragen und Antworten bearbeitet, welcher im J. 1538 mit einer,, confessio fidei, in quam iurare cives omnes Genevenses, et qui sub civitatis eius ditione agunt, iussi sunt, exscripta ex cutechismo, quo utitur ecclesia Genevensis" lateinisch zu Basel erschien; dann aber hatte er 1541 eine neue französische Bearbeitung in Fragen und Antworten herausgegeben, und erst diese der neuen lateinischen Bearbeitung, welche nun im Jahre 1545 zu Genf erschien, zu Grunde gelegt. H. D. N. hat jene früheren Bearbeitungen, welche vielleicht noch näher verglichen zu werden verdienten, nicht weiter hinzugezogen, und den Text nach der Amsterdamer Ausgabe der Werke Calvins, jedoch mit Vergleichung der Genfer Ausgabe, und mit Acnderungen in der Interpunction und Orthographie herausgegeben, und den von Augusti weggelassenen interessanten liturgischen Anhang auch mit aufgenommen.

Nun folgt 8) der Consensus Tigurinus vom J. 1549, in welchem sich Calvin, der ihn entworfen hatte, mit den Züricher Theologen über die Abendmahlslehre vereinigte, oder diese vielmehr zum Beitritt zu seiner Abendmahlslehre bestimmte. Er ist in der neuen Ausgabe aus dem 8ten Baude der Werke Calvins abgedruckt; eine interessante Zugabe aber sind die zuerst von Henry im Leben Calvins mitgetheilten 20 Artikel, welche Calvin schon kurz vor dem Consensus Tigurinus für die Berner Theologen schrieb, und welche daher als eine frühere kürzere Bearbeitung desselben Gegenstandes, welchen der Consensus Tigurinus weiter ausführt, betrachtet werden können; H. D. N. hat diese daher S. XLI—XLIII ebenfalls abdrucken las

sen; ebenso das Schreiben Calvins an alle Schweizerischen Theologen vom 19. November 1554.

Dann 9) Calvins Consensus Genevensis über die Prädestination gegen den noch im J. 1551 wegen seiner abweichenden Meinungen aus Genf vertriebenen Bolseck, im J. 1552 zuerst lateinisch und bald darauf auch französisch gedruckt, ist hier nur im lateinischen Texte, und zwar nach den Abdrücken in der Baseler und Amsterdamer Ausgabe der Werke Calvins wiedergegeben.

Von der hierauf 10) aufgenommenen Confessio Gallica, welche im J. 1559 von der auf Chandieu's Betrieb versammelten Pariser Synode der französischen Reformirten angenommen, und 1561 dem Könige Karl IX. übergeben wurde, und für deren Verf. Hr. Dr. N. nicht mit Winer u. a. Calvin selbst, sondern eben diesen Pariser Prediger Chandieu, Calvins Schüler, zu halten geneigt ist, hat derselbe den ursprünglichen französischen Text, und die spätere lateinische Bearbeitung abdrucken lassen. Für den französischen Text fand er in Rödigers Nachlasse ein Exemplar des zu Montpellier erschienenen Abdruckes vor, worin Rōdiger entweder nach der in Genf vorhandenen ältesten Abschrift, oder nach einer andern älteren Ausgabe den Text auf das sorgfältigste berichtigt hat. Den lateinischen hat er aus der ersten im J. 1566 zu Genf erschienenen Ausgabe genommen.

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Für die 11) und 12) mitgetheilten beiden schottischen Confessionen, von denen die erste im J. 1560 unter Knox's Leitung entworfen, schon im J. 1568 in der Landessprache gedruckt ward, die andere im J. 1581 hinzukam, hat H. D. N., welcher sehr über den Mangel an Nachrichten und über die freilich selbst einem Robertson und Stuart verschlossenen literarischen Schätze klagt, den Text nur nach der für das allgemeine Corpus et Syntagma Confessionum vom J. 1612 zuerst bearbeiteten lateinischen Uebersetzung abdrucken lassen können, welches letztere er übrigens mit Augusti, jedoch ohne dasselbe mit der Harmonia confessionum vom J. 1581 zu identificiren, dem Caspar Laurentius zuschreibt, s. S. VI—X.

Auf diese lässt der Herausgeber 13) die Confessio Belgica folgen, und bei dieser klagt er über die Ungewissheit, in welche er sowohl wegen der älteren Bearbeitungen, als darüber, welchen Text er mittheilen solle, gerathen sey. Mehrfache Veränderungen nämlich, schon beim Uebersetzen aus mehreren Sprachen in andere, scheint die Confession erfahren zu haben, seitdem sie zuerst von Guido de Bres, Hadrian Saravia, Hermann Modetus, Gottfried Wingen u. a. im J. 1561 französisch entworfen wurde, nur freilich noch nicht einmal so viele, als selbst ihre Vff. wünschten, wenigstens äussert Saravia in einer S. LII. mitgetheilten charakteristischen, und für die Geschichte. dieser Confession wichtigen Stelle eines Briefes an Joh. Uytenbogaert vom 13. April 1612:,, Homines improbi confessionem Augustanam audacter despiciunt et qui modestiores haberi volunt, in illa esse aliquid, quod mutatum vellent desiderant; in sua vero confessione, ac si fidei canon esset, nihil mutari patiuntur. Ego me illius confessionis ex primis unum fuisse auctoribus profiteor, sicut et Hermannus Modetus; nescio an plures sint superstites. Illa primo fuit conscripta Gallico sermone a Christi servo et martyre Guidone de Bres. Sed antequam ederetur ministris verbi dei, quos potuit nancisci, illum communicavit, et emendandum, si quid displiceret, addendum, detrahendum proposuit, ut unius opus censeri non debeat. Sed nemo eorum, qui manum apposuerunt, unquam cogitavit fidei canonem edere, verum ex canonicis scriptis fidem suam probare." In demselben Jahre, wo dies geschrieben wurde, erschien die Confession lateinisch in dem allgemeinen Corpus et Syntagma confessionum fidei. Allein der hier gegebene lateinische Text weicht beträchtlich ab von mehreren bald darauf erschienenen, fügt zwar jedem Artikel die Beweisstellen der Schrift bei, ist aber sonst in der Regel gedrängter, namentlich viel kürzer als der im J. 1618 von Festus Hommius in Leiden bei Elzevir herausgegebene, bei welchem der Herausgeber sich freilich eine Zusammenstellung dessen,

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was er in allen früheren Ausgaben fand, Aufgabe gemacht, und denselben, wie er sogar ausdrücklich auf dem Titel sagt,,, in usum futurae synodi nationalis" bestimmt hatte. Und dennoch weicht wiederum von diesem Texte des Hommius noch mehr ein dritter Text ab, welcher nun von der Synode zu Dortrecht selbst in den Acten derselben bekannt gemacht, und aus diesen in viele spätere Ausgaben, auch die von Augusti, übergegangen ist. Namentlich im lateinischen Ausdruck, welcher hier überall leichter und fliessender ist, und vorzüglich in der Wortstel

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lung ist dieser Dortrechter Text so durchgängig von dem Text des Corpus et Syntagma und von dem dos Hommius verschieden, dass die Angabe, welche Hr: Dr. N. S. LV. anführt, aber selbst zu bezweifeln scheint, dass nämlich auf der Synode selbst durch eine Commission eine neue Uebersetzung des Bekenntnisses veranstaltet sey, sehr viel für sich hat. Auch zeigt sich bei der Vergleichung, dass der Dortrechter Text zwar nicht in seiner durchgängig geglätteteren Sprache, aber sonst in manchen einzelnen Abweichungen vom Text des Hommius wieder mit dem Text des Corpus et Syntagma Fidei zusammentrifft. So ist er z. B. selbst bei solchen Gegenständen kürzer, auf welche nach der ganzen Veranlassung der Dortrechter Synode besonders viel ankam, wie im 16ten Artikel von der Prädestination, wo der Text des Hommius folgenden Zusatz hat, welcher sowohl im Syntagma, als im Dortrechter Texte fehlt: Hac ratione declarat se esse misericordem et clementem Deum iis quos salvos facit, quibus nihil debebat, uti quoque se declarat iustum iudicem ostensione iustue severitatis suae erga reliquos. Atque interim illis nullam facit iniuriam. Nam quod nonnullos salvos facit, non propterea fit, quod isti aliis sint meliores, cum omnes in exitium certum prolapsi sint, donec Deus cos discernat, et liberet secundum acternum atque immutabile propositum suum, quod in Jesu Christo fundatum est, antequam mundus creatus fuit. Nemo itaque secundum hanc sententiam ad hanc gloriam pervenire per se ipsum potest, quoniam a nobis non sumus idonei ad cogitandum aliquid boni, nisi Deus per gratiam et meram bonitatem suam nos praeveniat; adeo natura nostra est corrupta." Dagegen stimmen sonst im Ausdruck der Text des Hommius und der des Corpus et Syntagma in der Regel gegen den Dortrechter Text zusammen, und so giebt es endlich auch viele Stellen, wie z. B. der 26ste Artikel de intercessione Christi, wo alle drei vielfach von einander abweichen. Unter diesen Umständen, welche noch einer näheren Untersuchung und Erläuterung bedürften, war es, auch abgesehen von den nicht lateinischen und von den vor dem J. 1612 bekannt gemachten Texten, schwer zu wählen, welcher Text in die neue Sammlung aufgenommen werden sollte. Hr. Dr. N. hat den Text von Hommius abdrucken lassen, in welchem schon von Hommius aufgenommene Zusätze einzelner älteren Ausgaben durch eckige Parenthesen ausgezeichnet waren, und er hat dann die Varianten des Textes im Corpus et Syntagma fidei unter die Seiten gesetzt, bei bedeutenderen Abweichungen wie bei dem angeführten 26sten Artikel auch den

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ganzen Text aus dem Syntagma beigefügt. So fehlt der am häufigsten wiederholte, durch die Dortrechter Synode bearbeitete und publicirte Text ganz, und bei der Auctorität und Ausbreitung, welche er erhalten hat, so wie schon bei den Vorzügen der Darstellung, welche ihn unterscheiden, vermisst man ihn ungern. Es wäre gewiss am besten gewesen, während es freilich unmöglich war, alle Abweichungen desselben in der Form von Varianten anzugeben, wenn H. D. N., so wie er mit Recht manche Confessionen in zwei Sprachen mittheilte, so auch hier den in ganz anderm Styl geschriebenen Dortrechter Text (bei näherer Prüfung würden sich auch gewiss noch andere interessante Verschiedenheiten finden) noch im Zusammenhange aufgenommen hätte. Indessen ist er allerdings verbreiteter, als der von ihm mitgetheilte, wie er auch bei Augusti aufgenommen ist.

Auch 14) der Heidelberger Katechismus ist in zwei Sprachen aufgenommen, und zwar ist der deutsche Text aus der dritten Ausgabe genommen, welche noch in demselben Jahre 1563 erschien, wo die erste fehlerhafte und die zweite wenig von der dritten abweichende gedruckt waren, und der lateinische dagegen aus einer Ausgabe von 1585, welche nach Hn. Dr. N's. Untersuchung schon die bedeutendsten späteren Aenderungen und Zusätze, und namentlich alles das enthält, was die deutsche Ausgabe vom J. 1595, welche vom D. Rienäcker in der Abhandlung über den Heidelberger Katechismus (Ersch und Gruber Encykl. Sect. 2. Th. 4.) für die beste unter allen erklärt, aber von demselben nach S. LIX wohl mit Unrecht für eine dann erst ins Lateinische übersetzte Bearbeitung gehalten ist. Dem lateinischen Texte sind auch noch Varianten beigefügt nach der Ausgabe von Augusti, welcher dieser Bekenntnissschrift besondere Sorgfalt gewidmet hat.

Der Anordnung nach der Zeitfolge gemäss musste 15) die zweite Confessio Helvetica von den früheren schweizerischen Bekenntnissen getrennt, und nach dem Jahre 1566, wo sie zuerst gedruckt erschien, erst hier eingerückt werden; nach der Zeit, wo sie geschrieben wurde, wenn es das Jahr 1562 war (S. LXIII.), hätte sie auch schon vor den Heidelberger Katechismus, und nach der Zeit, wo sie eine grössere Ausbreitung erhielt, auch vor die in der ersten Zeit weniger beachtete Confessio Belgica gesetzt werden können. Hr. Dr. N. hat den Text der zweiten im J. 1568 erschienenen Ausgabe abdrucken lassen, welche, wie er gegen Haller bemerklich macht, schon die 1566 noch fehlende Anschliessung mehrerer pol

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nischen, ungarischen und schottischen Geistlichen, so wie der Geistlichen von Neufchatel verkündigt; verglichen ist damit die von Bullinger selbst corrigirte Züricher Handschrift, welche Prof. Fritzsche in seiner 1839 zu Zürich herausgegebenen Ausgabe dieser zweiten helvetischen Confession näher beschrieben hat, und es sind die Varianten derselben angegeben. Diese zeigen unter andern noch, wie Bullinger das Bekenntniss nur für sich oder doch als seine Privatschrift geschrieben hatte, dann aber, ohne Zweifel nachdem er mit dem Kurfürsten Friedrich III. von der Pfalz darüber verhandelt hatte, es zu einem öffentlichen Bekenntnisse wo möglich aller Reformirten, und unter den damals gegen sie erneuerten Verdächtigungen zu einem offenen Beweise, wie sie von den Grundlehren des Christenthumes keinesweges abgefallen seyen, bestimmt; denn die ursprüngliche Ueberschrift war folgende:,,Expositio brevis ac dilucida orthodoxae fidei et dogmatum catholicorum sincerae religionis Christianae nec non oeconomiae ecclesiasticae, contexta ex testimoniis veritatis per II(enricum) Bullingerum)"; aber darübergeklebt ist ein Zettel, worauf von Bullingers Hand die neue Ueberschrift steht: Confessio et expositio brevis et simplex orthodoxae fidei et dogmatum catholicorum sincerae religionis Christianae, edita a ministris N. in hoc, ut universis testetur fidelibus, quod in unitate verae et antiquae Christi ecclesiae perstent, neque ulla nova aut erronea dogmata spargant, atque ideo nihil etiam consortii cum uliis sectis aut haeresibus habeant, hoc demum tempore edita, qui (quo?) de ea aestimare iudicareque piis omnibus liceat." Auch hat Dr. N. noch die Varianten des Textes in der zu Oxford erschienenen Sylloge confessionum (der Ausgabe von 1804 oder von 1827? Vgl. S. 465 mit S. X.) und in der zu Sulzbach 1825 von Kindler herausgegebenen Ausgabe dieser Confession mit aufgenommen. Der deutsche Text, obgleich ebenfalls von Bullinger besorgt und schon 1566 gedruckt, konnte hier, wo der lateinische das frühere Original ist, allerdings wegbleiben.

Im zweiten Theile der neuen Ausgabe folgen nun die Confessiones und Declarationes fidei, quae sunt secundi ordinis. Und zwar zunächst 16) das Bekenntniss der Synode zu Czenger, von welchem Bossuet meint, dass es erst nach der zweiten Confessio Helvetica (1566), und zwar von Polen, welche dieselbe früher angenommen gehabt hätten, auf der (von Polen in Ungarn gehaltenen?) Synode, welche er ins J. 1570 setzt, entworfen sey, von welchem aber Dr.

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