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nebst allen dazu gehörigen Formularien A bis D. (S. 185-203).

Das Buch handelt also demgemäss die Frage über die Patentgesetzgebung allgemein und bis ins Einzelne ab. In den andern deutschen Staaten, vorzüglich in den deutschen Zollvereinsländern, muss man dasselbe daher besonders willkommen heissen, weil die einzuführende Patentgesetzgebung in den Zollvereinsstaaten gerade jetzt Gegenstand wichtiger praktischer Fragen ist. Diese Fragen haben vorzüglich zwei Sei

ten.

Es handelt sich nämlich einerseits um eine an sich gute Patentgesetzgebung für die deutschen Zollvereinsstaaten, andrerseits aber um eine solche Vereinigung der Länder zu diesem Behufe, dass nicht gegenseitig durch Patentertheilung geschadet und gehindert werde.

Das Letztere bietet besondere Schwierigkeiten dar. Wären die Zollvereinsländer Provinzen eines und desselben Staats, so müssten, sobald Jemand innerhalb derselben ein Patent bekommen hätte, alle andern Erfinder desselben Gegenstandes, worauf jener ein Patent erlangt hätte, mit ihren Rechten auf Benutzung ihrer Erfindung zurückstehen. Nun hat aber jeder Staat in dem Zollverbande seine industrielle Souveränctät, vermöge welcher er sich um die Erfiudungspatente, die in anderen Vereinsstaaten vertheilt sind, nicht zu kümmern braucht. Der Zweck der Erfindungspatente würde aber vercitelt werden, wenn Angehörige verschiedener Vereinsstaaten bei ihren Regirungen auf die nämliche oder eine ähnliche Erfindung Patente erhielten. Es scheinen uns hicbei nur drei Auskunftsmittel möglich zu seyn. Entweder

1) müssen alle in den Zollvereinsstaaten auftauchenden Patentgesuche vor eine gemeinschaftliche Patentcommission gebracht werden, wozu jeder Vereinsstaat einen Commissaire deputirte. Der Commissaire einer jeden Regierung müsste mit dem Stande der Patentlisten des betreffenden Staats bekannt seyn und den Antrag auf Gewährung der von den Unterthanen des Staats, den er verträte, nachgesuchten Patente stellen, die Commission aber darüber berathen und entscheiden. Solchergestalt bewilligte Patente müssten aber alsdann für das ganze Vereinsgebiet Giltigkeit haben, und die erwähnte Commission könnte der jährliche Congress der Vereinsstaaten seyn. Allein dieser Ausweg hat sehr vieles gegen sich. Er würde nicht blos ein Hinderniss gegen die freie Entwickelung der Industrie in den einzelnen Vereinsländern seyn, sondern auch an sich grosse practische Schwierigkeiten haben, wegen der Concurrenz von Erfindungen und wegen der Verzögerungen in der Ertheilung der Patente, wenn auch die Theilung der Taxeinkünfte keine unübersteiglichen Hindernisse entgegen stellen würde.

2) Oder es müsste nachher wie vorher jedem Staate gestattet seyn, Patente selbstständig zu ertheilen, jedoch nur nach einem gemeinschaftlichen VereinsPatentgesetze und unter der Bedingung der gegensei

Durch

tigen officiellen Anzeige unter den Staaten. diesen Ausweg wäre aber nur die eine Seite des beabsichtigten Zweckes einer neuen Patentgesetzgebung für die Zollvereinsstaaten erreicht, die Verhütung einer schädlichen Concurrenz dagegen nicht. dass

3) Oder endlich es müsste bestimmt werden, einem Vereinsunterthan, der von seiner eigenen vorgesetzten Regirung auf einen Gegenstand ein Patent erhalten hat, gestattet seyn solle, in jedem andern Vereinsstaate sich eben ein solches Patent geben zu lassen. Dabei müssten sich die Staaten verpflichten, ein solches Patent nicht zu verweigern, wenn sich nicht ein eigener Unterthan schon um ein Patent für die gleiche Erfindung beworben habe. Auch in diesem Falle würde ein gleichförmiges Patentgesetz unentbehrlich seyn. Aber dieser Mittelweg dürfte in den meisten Beziehungen der beste seyn, weil er eines Theils die Nachtheile der beiden andern Auskunftsmittel nicht mit sich bringt, und andern Theils weder die Industrie und Souveränetät der einzelnen Vereinsstaaten noch die Gewerb- und Betriebsamkeit des Vereins im Gange hindert. Der einzige Uebelstand wäre wohl der, dass die bei jeder Patentnahme wiederkehrenden Taxen das Erlangen der Patente erschweren könnten. Allein diesem könnte durch niedere Normirung der Patenttaxen entgegengewirkt werden, wenn man nicht überhaupt die Patente, mit Ausnahme der gewöhnlichen Stempelabgaben und Sporteln, taxfrei ertheilen wollte.

Was aber nun, nachdem man sich über diesen Punkt in den deutschen Zollvereinsstaaten vereinigt haben würde, das gemeinschaftliche Patentgesetz anbelangt, so dürfte das österreichische, welches der Vf. erörtert, wohl das empfehlenswertheste seyn., Auch hat der Vf. dasselbe so gut und gründlich vertheidigt, dass wir uns enthalten müssen, dasselbe hier nochmals in Schutz zu nehmen. Der Vf. würde das übrige Deutschland jedoch zum Danke verpflichtet haben, wenn er auch die Patentgesetze andrer deutscher Staaten, in scine Kritik mit eingeschlossen hätte. Warum er dies überhaupt und als Deutscher nicht that, ist uns nicht erklärlich, und wir müssen ihm deshalb einen Vorwurf machen. Er hätte dadurch auf manches noch Mangelhafte aufmerksam machen können, z. B. auf die Voruntersuchung über die Zweckmässigkeit und Eigenthümlichkeit der Erfindung, welche nach dem Vf. (S. 75-80) nicht Statt finden sollte. Denn es sind bei der Anordnung und Gestattung solcher Voruntersuchungen Umtriebe unvermeidlich, es bekommen Manche die nachgesuchten Patente, welche nichts bedeutendes Neues erfunden haben, und vorzüglich werden Verbesserungen anerkannter Erfindungen leicht als nichts Neues abgewiesen. Weder die Gewerbsgenossen des Erfinders, noch gelehrte Techniker, noch die Staatsbehörden sind solche Personen, denen man mit Beruhigung solche Untersuchungen anvertrauen

dürfte.

(Der Beschluss folgt.)

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ALLGEMEINE

GEOLOGIE.

LITERATUR · ZEITUNG

Mai 1840.

NEUFCHATEL, gedr. b. Petitpierre, im Verl. v. Leibrock in Braunschweig: Geologie und Mineralogie in Beziehung zur natürlichen Theologie von Rev. Dr. Will. Buckland, Prof. an d. Universität zu Oxford. Aus dem Engl., nach der 2ten Ausg. des Originals, übers. u. mit Anmerk. u. Zusätzen versehen von Dr. L. Agassiz. Bd. I. Text XII und 666 S. 8. Bd. II. sämmtliche engl. Originaltafeln (88) nebst der deutschen Erklärung derselben enthaltend. 1838. 1839. (10 Rthl. netto.)

Rec. befindet sich nachdem er dieses Werk, welches zu den bekannten Bridgewater Treatises gehört, aufmerksam und sorgfältig durchlesen, ja theilweise schon längere Zeit benutzt hat, in einiger Verlegenheit, wenn er sein Urtheil darüber kurz aussprechen soll. Er hat darin soviel Schönes und Gutes, so Vieles von wahrhaft wissenschaftlichem Werthe gefunden, dass er ihm eine recht grosse Verbreitung wünschen muss, und ihm gern recht grosses Lob spenden möchte, und doch kann er das nicht unbedingt; denn es enthält zugleich, bei vielen Wiederholungen und einer grossen Breite und Weitläufigkeit, (welche freilich durch seinen ursprünglichen Zweck und das dadurch veranlasste aber nicht immer glückliche Streben nach populärer Darstellung erklärt wird) sehr Vieles, was vielleicht in einer Theodiceo des vorigen Jahrhunderts cine passende Stelle gefunden hätte, was aber gegenwärtig, wenigstens in Deutschland dem bei weitem grössten Theile des Publicums, dem dieses Buch zugänglich ist, als unrichtig, kleinlich und selbst lächerlich erscheinen muss. Ehe Rec. zum Beweise dieses vorläufig ausgesprochenen Urtheils übergeht, giebt er hier einen Auszug aus dem Inhaltsverzeichniss des ersten Bandes, indem er zugleich auf die wichtigsten Abbildungen (Bd. II.) hinweist. Cap. I. Umfang des Gebietes der Geologie p. 1. II. Uebereinstimmung der geolog. Entdeckungen mit der heiligen Schrift p. 8. III. Eigentl. Gegenstand der Geol. p. 39. IV. Verhältniss der geschichteten Gesteine zu den ungeschichteten p. 42. V. Vulkanische Gesteine, Basalt und Trapp p. 53. VI. Geschichtetes Urgebirg p. 57.

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VII. Lager der Uebergangsformation p. 68. VIII. La-` ger der Flötzformationen p. 78. IX. Lager des Tertiärgebirges p.89. (Cap. III — IX. wird erläutert durch einen ideellen Durchschnitt eines Theils der Erdrinde Bd. II. Tab. I. worauf zugleich die wichtigsten Formen der urweltl. Thiere und Pflanzen abgebildet sind). X. Verhältniss der Erde und ihrer Bewohner zum Menschen (sic) p. 114. XI. Ueber fossile Menschenknochen p. 119. XII. Allg. Gesch. der foss. org. Ueberreste p. 124. XIII. Zweck und Nutzen der Raubthiere in der animalischen Schöpfung p. 150. XIV.Beweise von einer Absicht im Bau der fossilen Wirbelthiere: Dinotherium p. 156 (Tab. 2 u. 21); Megatherium p. 160 (Tab. 5 u. 6); Ichthyosaurus p. 189 (Tab. 7-14); Plesiosaurus p. 223 (Tab. 16—19); Mosasaurus p. 235 (Tab. 20); Pterodactylen p. 241 (Tab. 21. 22); Megalosaurus p. 254 (Tab. 23); Iquanodon p. 260 (Tab. 24); Crocodilartige Saurier p. 269 und Schildkröten p. 275 (Tab. 25. 251 u. 26); Thiere deren Fährten im Sandstein von Hessberg und Connecticut vorkommen p. 285 sq. not. (Tab. 26 a-26 e); Fossile Fische p. 284 (Tab. 27 — 27 f.)

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blos Bestätigungsurkunden sind, darüber, dass der Bewerber um dieselben eine Erklärung abgegeben habe, dass eine Idee von ihm aufgefasst worden sey, welche er nunmehr zur gemeinnützigen Ausführung bringen wolle." Es kann dem Staate gleichgiltig seyn, ob diese Idee neu ist oder nicht, er hat nur die Absicht, Rechte andrer Personen zu wahren, öffentlich schädliche Erfindungen von der Ausführung abzuhalten, dem Erfinder Ersatz der Auslagen und billigen Gewinnst zu sichern, und die Erfindung möglichst bald zum Gemeingute zu machen. Etwaige Nachtheile, wenn die Erfindung nicht neu ist, und sich nicht bewährt, hat sich der Patentnehmer selbst zuzuschreiben. Die Staatsregirung hat viele weit wichtigere Geschäfte, als dass sie sich in solche Voruntersuchungen einlassen sollte, welche ihr den Parteien gegenüber viele Unannehmlichkeiten zuziehen können und zuzuziehen pflegen; die Staatsregirung übernimmt durch solche Voruntersuchungen eine gewisse moralische und ökonomische Verantwortlich keit und setzt sich unangenehmer Kritik und Anfechtung aus. Das Publicum kann sehr leicht durch falschen Schein getäuscht werden, indem sich die Patentnehmer in den Nimbus des günstigen Resultates solcher officieller Voruntersuchungen einhüllen können. Uebrigens können wir nicht umhin, darauf aufmerksam zu machen, dass die Anordnung solcher Voruntersuchungen dem Patentwesen den Charakter des mercantilischen oder Prohibitiv- und Protectionssystems geben, welchen dasselbe an sich nicht hat, und jedenfalls nicht haben sollte. Diesen Grund gegen die Anordnung solcher Voruntersuchungen hat der Vf. nicht erwähnt. Im Gegentheile, derselbe huldigt auch einigermassen der mercantilischen Ansicht von den Erfindungspatenten, indem er, das Rechtsprinzip als Grundlage der Erfindungspatente verwerfend (S. 18-20) sagt, das eigentliche, zu Grunde liegende Prinzip der Erfindungspatente sey ein politisches und ", beziele den Zweck der Belebung der grösstmöglichen Menge von Erfindungen im Gebiete der Industrie vermittelst des Reizes zeitlicher Alleinrechte, um nach ihrem Erlöschen den Staat mit ihren Früchten zur Beförderung des allgemeinen Wohles zu bereichern." Dies scheint uns nicht der Zweck zu seyn, sondern die Erfindungspatente nichts anderes zu bezwecken, als 1) die Verhütung der Ausführung sicherheitsgefährlicher Erfindungen; 2) die Sicherung des Ersatzes der Auslagen nebst einem lohnenden Gewinnste für den Erfinder und Patentnehmer; 3) die Verhütung und Verbürgung natürli

cher Monopolien und einer zu langen Dauer derselben, um eine Erfindung möglichst bald ohne Schaden für den Erfinder und Ausführer möglichst gemeinnützig zu machen; 4) und nach einmal eingeführter Patentgesetzgebung eine Controle gegen Verletzung der Rechte dritter Personen.

Die Grundlage der Erfindungspatente ist daher einerseits ein sicherheitspolizeiliches und wohlfahrtspolizeiliches, andrerseits das Rechtsprinzip, und zwar Letzteres selbst in dem Sinne, dass der Erfinder und der Ausführer einer Erfindung einen natürlichen Rechtsanspruch auf Ersatz der ihm für seine Entdeckung und für die Ausführung seiner Erfindung nothwendigen Auslagen, auf den angemessenen Arbeitslohn, eben so auf die übliche Kapitalrente vom ausgelegten Kapitale und auf einen lohuenden Gewinnst hat. Es ist ein sehr grosser Unterschied zwischen jenem Rechtsprinzipe, wonach dem Erfinder ein ausschliessliches Eigenthum an seiner Erfindung zustehen soll, und jenem Rechtsprinzipe, wonach dem Erfinder und Ausführer einer Erfindung obiger Rechtsanspruch zusteht. Ersteres Rechtsprinzip, von der französischen Patentgesetzgebung zur Grundlage genommen, ist ohne Halt und vom Vf. mit Recht verworfen. Das andere Rechtsprinzip, vom Vf. nicht berührt, scheint uns die eigentliche rechtliche Grundlage für die Patentgesetzgebung zu seyn. Das politische Prinzip des Vfs. scheint uns verwerflich zu seyn, weil es dem Patentwesen einen mercantilischen Character giebt, den es nimmermehr hat und auch grundsätzlich niemals haben sollte. Der Staat will weder prohibiren noch protegiren noch sonst künstlich die Industrie fördern durch die Erfindungspatente, sondern bei Gestattung völliger industrieller Freiheit obige vier Zwecke erreichen.

Ein zweiter Mangel eines Patentgesetzes scheint uns der zu seyn, dass derjenige, welcher erweisen kann, dass er die patentirte Sache oder Erfindung früher oder gleichzeitig mit dem Patentnehmer erfunden oder in der nämlichen Art verbessert habe, in der Benutzung dieser seiner Erfindung oder Verbesserung durch jenes ertheilte Patent in keiner Art beschränkt werden solle. Dadurch wird natürlich leicht jedes Patent illusorisch werden können, um so mehr, da in Folge der Voruntersuchungen ein Patentgeheimniss leicht verrathen werden kann. endloses, jedenfalls höchst peinliches, Verfahren nōthig zu werden, wenn die Staatsregirung jenen Beweis prüfen soll, während es keine ganz besondern Schwierigkeiten für den Patent- Concurrenten haben

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dürfte, einen Beweis von der Gleichzeitigkeit einer angeblich eigenen Erfindung beizubringen. Falsche Eidschwüre sind dabei ungemein leicht veranlasst, aber weniger leicht vom Staate oder von der Gegenpartei bewiesen. Es liesse sich noch manches Spezielle hiebei erörtern, aber wir müssen uns mit Andeutungen begnügen und geben daher dem vom Vf. (S. 103 flg. 109 flg. 158 159.) in Schutz genommenen Verfahren den Vorzug, wonach es genau auf die Priorität der Meldung der Concurrenten um ein Patent, selbst bis auf die Minutenzahl ankommt, wer von beiden das Patentrecht unter übrigens gleichen Umständen erhalten muss, und welcher von beiden abzuweisen ist. Ganz besonders interessant ist des Vfs. Kritik über die verschiedenen Systeme in dieser Beziehung, leider dürfen wir an diesem Orte nicht weiter in Einzelnes eingehen.

Ein dritter Mangel eines Patentgesetzes scheint uns der zu seyn, dass es über Anlage, Fortführung, und Evidenthaltung von Patentregistern keinerlei Bestimmungen enthält. Dennoch sind solche Register unerlässliche Bedingungen der pünktlichen Handhabung cines guten Patentgesetzes. Sie enthalten alles für Administration, Polizei und Justiz Wichtige über Anfang, Dauer, Umfang, Wirksamkeit und Beendigung der verliehenen Patentrechte. Eine nothwendige Folge der Patentregister ist auch die Möglichkeit der genauen Bekanntwerdung der patentirten Erfindung, indem die Register zu Jedermanns Einsicht offen liegen. Diese Art besonderer Bekanntwerdung der Erfindung vor Ablauf der Patentzeit kennt das proussische Patentgesetz nicht. Der Vf. setzt aber ihre vielseitigen Vortheile sehr gut aus einander (S. 87-92).

Obschon aber diese Hauptmängel sich im preussischen Patentgesetze finden, so hat dasselbe doch auch sehr bedeutende Vorzüge. Dahin rechnen wir, dass dasselbe auch Verbesserungspatente gestattet, dass es die Bekanntmachung des Patentes verfügt, dass es denjenigen, der sein Patentrecht in gewisser Frist nicht ausübt, seines Patentrechts für verlustig erklärt, u. dgl. m. Einen Vorzug ferner scheint uns dasselbe zu haben, welchen der Vf. als solchen wohl nicht anerkennen möchte, dass nämlich auch Patente auf blosse Einführung ausländischer Erfindungen ins Königreich Preussen ertheilt werden sollen. Mit alleiniger Ausnahme des Falles, dass ein in seinem Vaterlande patentberechtigter Ausländer oder dessen rechtmässige Erben oder Cessionare im Iulande ein

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Patent auf die Erfindung, wofür sie schon im Vaterland ein Patent genommen haben, nachsuche (in welchem die inländische Staatsregirung ein Patent bewilligen könne), ist der Vf. gegen Patente auf Einführung ausländischer Erfindungen im Inlande. Er findet die Ertheilung solcher Patente verwerflich (S.33 bis 45): 1) Aus Rechtsgründen, theils weil eine patentirte ausländische Erfindung nicht mehr die Eigenschaft der Neuheit habe, theils weil im Inlande Niemand einen rechtlichen Anspruch auf den ausschliesslichen Genuss der Früchte einer solchen Erfindung machen könne, nämlich weder der Urheber derselben, da die inländische Staatsgesellschaft eine selbstständige und von der ausländischen unabhängige sey, noch dritte Personen, da sie auf das Verdienst des Urhebers keine Ansprüche zu machen haben und, eben so gut wie dieser oder jener Eine, noch viele andere Inländer die ausländische Erfindung einführen können. Aber einen besondern Hauptgrund gegen die Ertheilung solcher Einführungspatente findet der Vf. darin, dass das Eigenthumsrecht ein Urrecht der Menschheit sey, jeder Mensch, er möge uns noch so nahie und noch so ferne seyn, schon als Mensch nach dem natürlichen Rechtsverhältnisse Anspruch auf die Sicherstellung dieses Urrechts habe, und der Staat insbesondere sich auch gegen das Ausland nic und in keinem Falle ein unredliches Benehmen zu Schulden

dürfe kommen lassen. Allein diese Ansichten können wir um so weniger theilen, als der Vf. dabei mit sich selbst in Widerspruch zu seyn scheint; denn, ist eine jede Staatsgesellschaft ein in sich abgeschlossenes, von andern Staatsgesellschaften unabhängiges, selbstständiges rechtliches Ganze, so schliesst sie jede andere Staatsgesellschaft mit ihren positiven Gesetzen und Einrichtungen aus. In einer jeden Staatsgesellschaft und selbst bei den völkerrechtlichen Staatenverbindungen ist die Souveränetät Haupthaltpunkt, und tritt das positive Gesetz und Recht an die Stelle des sogenannten Ur- oder Naturrechts (über dessen Bestand und Ausdehnung wir übrigens hier nicht streiten wollen). Sogenannte Ur- oder Naturrechte treten dabei vor dem positiven Gesetze zurück, aber nicht umgekehrt, wenn sie in Widerstreit kommen sollten. Schon hieraus folgt, dass sich ein Staat auf seinem Gebiete (nicht aber auf dem Gebiete des andern) um die positiven Gesetze und Privilegien, welche in einem andern Staate gelten, nicht zu kümmern hat. Es würde aber zu ganz gefährlichen Folgerungen führen, wenn sich ein Staat in eine solche Abhängigkeit von andern Staaten stellen wollte. Jeden

falls würde für den Fall der Erfindungspatente aus dieser Rechtsansicht, selbst ohne die Voraussetzung positiver Staatsverträge zwischen In- und Ausland, folgen, dass das Inland ausländische Patente der Ausländer so weit respectiren müsste, dass nicht einmal die freie Concurrenz der Inländer eine ausländische Erfindung, auf welche ein Ausländer im Auslande ein Patent hat, nachahmen dürfte. Letzteres will aber der Vf. im Inlande gestatten, und nur keine Patente darauf will er einem Andern als den ausländischen Patentberechtigten im Inlande bewilligt wis

sen.

Hat (was der Vf. zugiebt) der Ausländer bei uns keinen rechtlichen Anspruch auf ein Patent, so hat er auch in unserem Staate kein Recht auf ein Monopol mit seiner im Auslande patentirten Sache. Ist die erste Bedingung zur Erlangung eines Patents die Neuheit der Erfindung (dies behauptet der Vf. und wir wollen ihm hier nicht widersprechen), so darf auch der ausländische Erfinder, sobald seine Erfindung im Auslande patentirt, mithin bekannt gemacht ist, bei uns kein Patent erlangen. Und doch will der Vf. demselben oder seinen Rechtsnachfolgern bei uns ein Patent gestatten. Abgeschen aber von allen diesen Widersprüchen, in welche der Vf. verfallen ist, der grösste Widerspruch liegt darin, dass derselbe das Prinzip des Eigenthumsrechts als Grundlage für die Patentgesetzgebung gänzlich verwirft, es selbst für den in Rede stehenden Fall (S. 35 - 36) ausdrücklich abweist, und es doch aufnimmt und geltend macht, um das Ungeeignete der Ertheilung von Patenten an Inländer für Einführung ausländischer Erfindungen darzuthun.

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Indessen findet der Vf. die Ertheilung solcher Patente an Inländer auch verwerflich 2) aus politischen Gründen, theils weil ausländische Erfindungen sich bald über andere Länder zu verbreiten und dann Gemeingut aller industriellen Völker zu werden pflegen, theils weil das Ausland (durch seinen Angehörigen, der bei uns ein Patent erlangt hätte) ein Privilegium und Monopol, einen schädlichen Vorsprung vor unserem Inlande bekommen würde, theils weil solche zeitliche Alleinrechte die Verpflanzung einer ausländischen Industrie auf unseren vaterländischen Boden eher verspäten als beschleunigen könnte, indem man anstehen würde, Vorauslagen und Versuche von einiger Ausdehnung zu diesem Ende zu machen, wenn man nicht sicher wäre, dass man durch einen Andern und zwar durch einen Patentnehmer an Schnelligkeit nicht übertroffen würde. Indessen auch mit diesen Gründen können wir uns nicht einverstanden erklären. Denn den ersten dieser Gründe hat derjenige zu überlegen, welcher Lust bekommt, ein solches Patent zu begehren, sowie er überhaupt allenfallsigen Schaden, den ihm das Patent bringen kann,, selbst tragen muss. Je

wahrscheinlicher sein Eintreten ist, um so weniger Liebhaber zu einem Patente wird es geben. Was den zweiten Grund anbelangt, so ist er, wenn Gewerbseifersucht unter den Staaten einmal durchaus herrschend seyn müsste, wichtig genug, um mittelst eines Patentes, dem ebenfalls patentirten Auslande gegenüber, der vaterländischen Industrie einen kurzen Zeitraum zu sichern, nach dessen Ablaufe auch unsere Volkswirthschaft in dieser Erfindung mit dem Auslande concurriren kann. Ob ein Iuländer oder Ausländer das Patent erlangt ist insofern einerlei, als jedenfalls im Inlande Kapital angelegt und Arbeit beschäftigt, das im Inlande beschäftigte Kapital vergrössert wird. Der dritte von den Gründen des Vfs. kann eben sowohl gegen das ganze Patentwesen geltend gemacht werden, allein den Staat berührt er deshalb nur sehr wenig, weil ihm die Concurrenz derjenigen, welche Patente erstreben, ganz gleichgiltig seyn kann. Wer sich zuerst meldet, der ist der zum Patente auf denselben Gegenstand zuerst Berechtigte. Wo die Aussicht auf ein Alleinrecht den Erfindungsgeist und das Erfindungswagniss nicht anfeuert, dort thut dies die freie Concurrenz und diese thut es wirksamer, nachhaltiger und zu grösserem Vortheile für den Volkswohlstand, als alles Privilegienwesen. Diesen Vorzug hat die freie Concurrenz auch vor der Patenteinrichtung.

Der Vf. scheint uns überhaupt in dieser seiner ganzen Ansicht nicht so festzustehen, wie bei den übrigen, die or in seiner Schrift sehr gut entwickelt hat.

Man erkennt dies sogleich daran, 1) dass er die Untersuchung, ob Jemand, der ein Patent auf Einführung einer ausländischen Erfindung verlangt

und weder Erbe noch Cessionar des ausländischen Patentirten ist, einen rechtlichen Erwerbstitel für diese ausländische Erfindung habe, unausführbar sey (S. 40-43), während der Vf. doch im Sinne seiner Consequenz wünschen muss, dass auch andere, sehr leicht mögliche rechtliche Erwerbstitel, ausser Erbschaft und Cession, respectirt werden sollten, wenn es sich um inländische Patente für solche ausländische Erfindungen handelt; 2) dass er selbst Fälle zugiebt, in denen solche Patente bewilligt werden dürften, Fälle, welche mit seinen bisherigen Bedenklichkeiten gerade in Widerspruch sind. Man sehe darüber S. 39 40, viel Raum kosten würde.

weil sie hier anzuführen zu

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