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ALLGEMEINE LITERATUR ZEITUNG

POLEMIK.

März 1840.

Ueber die Zeitschriften von Dr. Schulz und Dr. Hengstenberg.

(Fortsetzung von Nr. 55.)

Gleich bei dem ersten Punkt geht Hr. H. nicht gewis

senhaft genug zu Werke. S. hebt nämlich S. 59 mit der Aeusserung der Ev. KZ. an: „Nur dasjenige möge in der Ev. KZ. erörtert werden, was sich strenge aus dem Worte Gottes herleiten und begründen lässt, was also auf feste Gewissheit und Nothwendigkeit Anspruch machen kann, während alles menschliche Wissen und alle menschliche Speculation nichts weiter als Meinung ist"; lässt dann S. 60 andere Aeusserungen folgen, in denen versichert wird, dass lediglich die heilige Schrift, keine Tradition, der Prüfstein für Alles seyn und bleiben müsse, dass der heilige Geist in uns und in der Schrift allein hinreichend sey die Lehre Christi rein und unverfälscht zu erhalten, dass er allein hinreichend sey die wahre Rechtgläubigkeit zu bewirken u. s. f. und fragt dann wiederholt: "wo bleiben die symbolischen Bücher"?? Hr. H. hält es für gerathen, diese Stellen von einander zu trennen; er behandelt die erste S. 105, die andere S. 93 ff., wo er sich überhaupt gegen den Vorwurf vertheidigt, als ständen einzelne Erklärungen der Ev. KZ. im Widerspruch mit seinem Dringen auf die Geltung der symbolischen Bücher — ein Vorwurf, der, wie bereits bemerkt, erst bei dem dritten Abschnitt erörtert werden soll. Wir haben zunächst nur mit der zuerst angeführten Stelle zu thun. Hr. H. behauptet, dass sie nur im Gegensatz zu den Blättern für höhere Wahrheit und zu Zeitschriften für spekulative Theologie geschrieben sey, und dass die Provocirung der Ev. KZ. auf Bekenntnissschriften gar nicht hieher gehöre. Doch bleibt das Letztere ganz unerwiesen. Kein verständiger Leser wird sich mit solcher Behauptung abspeisen lassen.

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Bei dem zweiten Punkt, der das Aeussere betrifft,,, dessen Bestehen oder Untergehen auf die Förderung des Reiches Christi weniger Einfluss hat"

weist er die Interpretation von S., dass unter dem Aeussern Kirche, Gottesdienst und Sacrament zu verstehen sey, ab, erklärt, dass dabei an Verhandlungen über kirchliche Verfassung mit specieller Beziehung auf den damals heftig entbrannten Agendenstreit gedacht werden müsse, will übrigens selbst nicht leugnen S. 106, dass auch nach Feststellung der richtigen Auslegung der Ausdruck in dieser Erklärung etwas Unvorsichtiges hat, sich in ihr ein Ausatz von falschem Spiritualismus findet, der überhaupt in den Anfängen der Ev. KZ. hie und da vorkommen mag.”

Das dritte, was Dr. S. rügt, ist die auf jedem Umschlag der Ev. KZ. wiederholte Behauptung, dass dieses Blatt keiner Partei angehören, sondern der evangelischen Kirche als solches dienen wolle, während das Gegentheil fast aus jedem Blatte hervorgehe. Die Vertheidigung Hn. II's ist schwach. Er leugnet sogar, dass in seiner Zeitschrift eine einzelne Lehre auf Kosten der übrigen hervorgehoben werde, und fällt somit, jedoch ohne es zu wissen, in einen Irrthum, der fast allen Parteihäuptern eigenthümlich ist.

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Eben so müssen wir ihn in Betreff des vierten Punktes eines Irrthums zeihen. Dr. S. sagt, S. 67: die Ev. KZ. gab die Versicherung, sie werde sich sorgfältigst des Urtheils über Personen enthalten, alle Persönlichkeiten vermeiden, und fern von aller Bitterkeit durch ihr Beispiel zeigen, dass Festigkeit der Ueberzeugung verträglich sey mit der Liebe und Milde, welche das Evangelium verlangt" und doch finden sich in ihr nach Dr. S. lieblose Angriffe und heimtückische Anschwärzungen und Verdächtigungen von Personen. Hr. II. erwiedert S. 107, er lasse jene Versicherung nur deshalb fortdauernd auf den Umschlä– gen der Monatshefte drucken, weil er die erste Ankündigung seiner Zeitschrift als eine Art von Actenstück betrachte, und weil er bei derselben wirklich in der unbedingten Scheidung von Person und Sache befangen gewesen; bald sey ihm aber das Unrichtige derselben zum Bewusstseyn gekommen und er habe mit Bestimmtheit erkannt dass die Sache auf erfolgrei

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che Weise nur in und mit den Personen angegriffen werden könne. Er giebt also eine Aenderung seiner Ansicht zu und dabei hätte er's bewenden lassen sollen. Aber indem er noch beifügt, dass ihm trotz dieser Aenderung der Entschluss,, alle Persönlichkeiten zu vermeiden" zur Zeit noch eben so fest, als anfangs stehe, und dass er sich niemals auf unwürdige Klatschereien eingelassen, fällt er aus der Wahrheit. Was Hr. S. S. 22. Anm. gelegentlich beibringt, könnte Rec., wenn er es hier möchte, leicht mit vielen Beispielen vermehren, beschränkt sich aber auf eine ihm als Augen und Ohrenzeugen genau bekannte Thatsache, deren Behandlung in der KZ. ihm zugleich für immer einen Maassstab für die Glaubwürdigkeit der die Gegner verunglimpfenden Artikel abgeben wird. Wir meinen den ebenso unwürdigen als wahrheitswidrigen Bericht eines Hallischen Candidaten über die (freilich nicht im Sinne der Ev. KZ. gehaltene) Disputation des Dr. phil. Baumgarten im Aprilstück vor. Jahres, gegen dessen Wahrheitswidrigkeit nicht blos die Betheiligten öffentlich auftraten, sondern worüber dem Herausg. auch von andern Correspondenten Mittheilungen gemacht wurden, er aber dem ersten Berichtserstatter dennoch gestattete, den hunderten von Zeugen gegenüber die freche Unwahrheit zu bestätigen.

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Nach diesen Darlegungen würden wir gleich zum dritten Abschnitte übergehen, wenn es nicht die Gerechtigkeit erforderte, auch der Vorwürfe zu gedenken, welche der Ev. KZ. von Dr. S. gemacht werden, aber von deren Herausgeber nach unserm Dafürhalten wirklich genügend erledigt sind. Wir sehen dabei immer noch von den zwischen beiden gepflogenen Verhandlungen über Symbole und Union ab. schieht dies aber, so sind vom orthodoxen Standpunkte aus im Grunde nur zwei Vorwürfe als zurückgewiesen zu betrachten, nämlich der des Flacianismus und der schlimmere des Rationalismus, gegen den sich Hr. H. S. 101 ff. vertheidigt. Hr. S. hatte zunächst in der Acusserung Hn, H's: "Gewiss hätte man die Apostel, die noch nicht einmal in die Versöhnung und Stellvertretung die rechte Einsicht hatten, damals über die Lehre vom Abendmahl katechisirt, es fragt sich sehr, ob ihre Aeusserungen u. s. f.” (Ev. KZ. 1835. S. 25) ausser der Unwürdig keit des Ausdrucks auch einen sehr weitgehenden Rationalismus gefunden. Hr. H. wendet von jenem Standpunkte aus mit Recht ein, dass in der ganzen Stelle, von den Aposteln zur Zeit der Stiftung des heil. Abendmahls und also vor Ausgiessung des heil.

Geistes die Rede sey, von der aus bekanntlich nach der auf den unzweideutigsten Erklärungen der heil. Schrift selbst beruhenden Lehre der christlichen Kirche sich erst die vollkommne Erleuchtung der Apostel und ihre Irrthumsfreiheit datirt." Hr. S. hatte ferner in der Behauptung, dass die symbolischen Bücher in der Trinitätslehre über die heil. Schrift hinausgingen etwas Rationalistisches gefunden. Hr. H. entgegnet, nachdem er die betreffende Stelle in ihrem Zusammenhange angeführt, dass in derselben nur an ein formelles Hinausgehen über die heil. Schrift gedacht werden dürfe. Endlich hatte Hr. S. gelegentlich geäussert, dass der Dr. Steudel die Ev. KZ. des Flacianismus überwiesen habe. Hr. H. entgegnet, dass allerdings dieser Vorwurf erhoben, aber weder gleich anfangs weiter begründet, noch später verfolgt, dass er aber von ihm in einem besondern Aufsatz widerlegt sey und dass Steudel selbst die allerdings dadurch auf kurze Zeit gestörten herzlichen Beziehungen zu ihm sehr bald mit entgegenkommender Liebe wieder angeknüpft habe. So bestimmt sich also Hr. H. gegen den Vorwurf des Flacianismus und des Rationalismus verwahrt und so gewiss er zu einer solchen Verwahrung diessmal auch nach unsrer Ansicht berechtigt ist, eben so gewiss ist es dass er anderwärts selbst rationalistische Auswüchse ohne allen Rückhalt eingesteht. Denn indem er dergleichen an dem Dr. Hahn rügt (Jahrg. 1833. S. 34), bekennt er sich selbst in folgender Weise als schuldig: "In diesem Betrachte bekennen wir allerdings auch bei unserem theuern Glaubensgenossen Hahn in seinen theologischen Schriften hin und wieder Rationalistisches anzutreffen, wollen uns aber mit diesem Bekenntniss durchaus nicht überheben, sondern räumen es im Voraus ein, dass auch uns mit leichter Mühe der Nachweis von rationalistischen Auswüchsen gegeben werden dürfte, die sich uns selbst unbewusst noch befinden auch an dem Baume unsres geistigen Lebens."

Doch diese Bemerkung führt Rec. unmittelbar auf den dritten Abschnitt der Schulzeschen Schrift, der von den Bundesgenossen handelt. Nach einigen Vorbemerkungen setzt Hr. S. die Haupteigenthümlichkeiten der Congregation, welche zugleich die wesentlichsten Bindemittel ihrer Gemeinschaft sind, in folgende Merkzeichen: 1),,Sie bietet Alles auf, das Altherkömmliche, aber eines Theils durch die fortgeschrittne Geistesentwickelung andern Theils durch neue Lebensgestalten überhaupt seiner früheren Bedeutsamkeit in der evang. Kirche verlustig Gegangne oder in Vergessenheit Gekommene zu repri

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stiniren, und ihm eine neue, wenn's möglich wäre, ew'ge Stabilität zu sichern." Dieser Gedanke wird S. 77. 78.79 weiter ausgeführt, von Hn. H. aber trotz dem nirgends aufgenommen oder bestritten. 2),,Die evang. Kirchen-Zeitungsgenossen wollen für die allein wahre Kirche gehalten seyn und bezeichnen sich ohne weiteres als die Gläubigen, als die evang. Kirche, ihre Blätter als das Organ der evang. Kirche.". ", Wer nicht zu ihnen hält heisst ein Ungläubiger. Und doch kommen bei aller schroffen Absonderung der Partei auch Artikel in dieser bunten Zeitung vor, worin ein so weiter Begriff der Kirche aufgestellt, die Grenzen derselben dermassen ausgedehnt werden, dass schier Alles, was nur den Namen Christi bekennt, darin seinen Platz finden könnte." Auch dieser Vorwurf bleibt unerledigt.,, Ueberhaupt, fährt S. fort, herrscht so wenig Uebereinstimmung in den Lehrmeinungen der Sprecher dieses Journals, dass ein auf festen Grund- und Einheitsprincipien beruhender innerer Zusammenhang derselben sich schwer ausmitteln lässt." Er weist zur Erhärtung dieser Behauptungen auf das Verhältniss Hn. H's und seiner treuen Anhänger zu Scheibel, auf Neander's Lossagung von der Ev. KZ., auf die Verschiedenheit der Ansichten von Sartorius und Hengstenberg über das Abendmahl, auf die Differenz in dem Urtheil anderer Mitarbeiter über die Geltung der symbolischen Bücher, auf die Heterodoxie des Dr. Tholuck, auf die Vorwürfe, welche Hr. H. dem Dr. Hahn wegen seines Rationalismus gemacht, und auf die von einander abweichenden Meinungen über Agende und Kirchenregiment hin; aber Hr. II. hält es wieder für gerathen, nur einige dieser Thatsachen in seiner Erwiederung zu berühren. Er erklärt in Betreff des Abendmahls S. 90, dass es der Ev. KZ. auch in Beziehung auf diese Lehre nicht an Einheit fehle. Alle Mittheilungen, sagt er, stimmen überein in der Anerkennung desjenigen, was in dieser Lehre der Lutherischen Kirche und der durch Calvin influirten Reformirten gemeinsam ist, der realen Gegenwart Christi im Abendmahl; eben so auch findet Einstimmigkeit statt in der Behauptung, dass die Verschiedenheit der beiden Kirchen in der Bestimmung der Art und Weise dieser Gegenwart nicht von solcher Bedeutung sey, dass sie die kirchliche Gemeinschaft unmöglich mache. Die innerhalb dieser Einheit bestehende Mannichfaltigkeit war unmittelbar damit gegeben, dass die Ev. KZ. sich von vornherein als ein Organ der evangelischen, die lutherische und die reformirte Confession unter sich befassenden Kirche

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ankündigt." Und gewiss ist mit dieser Erklärung der von S. erhobne Vorwurf im Wesentlichen abgewehrt, aber nicht ohne eine neue Blösse zu geben. Denn will die Ev. KZ. die lutherische und reformirte Confession umfassen, so darf sie sich nicht auf die durch Calvin influirten Reformirten beschränken, sondern sie muss in diesem Falle auch die Zwinglianer und deren Ansicht vom Abendmahl mit vertreten lasDas Zweite, was Hr. II. aufnimmt, ist die von Hn. S. hier gerügte Stellung der Ev. KZ. zur Preussischen Agende. Endlich, heisst es bei S. S. 86, greift auch der Eine dieser Zeitungshelden einstweilen zur erneuerten Agende, als zu einer guten Schlagwaffe, und will an deren Glaubensinhalt, als eben dem gemeinsamen Lehrbegriff der unirten Kirchen, sowohl Theologen, wie Geistliche und Gemeinden streng gebunden wissen: während Andere, wie der Vf. des Aufsatzes","Agende und Union "" noch dazu ein Geistlicher, mit dem heillosen Kniffe jenen Glaubensinhalt zu beseitigen oder zu eludiren wissen,,,,, wissen,,,,, dass die Agende nur Agenda, nicht Credenda, den Glauben mit Verwerfung der Gegenlehre enthalte""; worauf man sich denn ganz wohl als uuirt darstellen und doch separirt bleiben könne." Dr. S. sieht also darin einen Widerspruch, dass die Agende in der Ev. KZ. bald als eine Schrift betrachtet werde, die den Glaubensinhalt der unirten Kirche darstelle, bald als eine Schrift die nur Agenda, nicht Credenda enthalte, und in dieser letzteren Betrachtungsweise sieht er einen heillosen Kniff. Hr. H. übersieht in seiner Rechtfertigung, obwohl er die Stelle von Dr. S. ganz abdrucken lässt, dennoch den Punkt, auf den es nach dem Zusammenhang ankommt, nämlich die Lösung des Widerspruchs und weist blos S. 91. 92 das Urtheil zurück, wonach der zwischen Agenda und Credenda gezogene Unterschied cin,,heilloser Kniff ” seyn soll. Daneben giebt er sich das Ansehen, als ob er hiedurch Alles, was Hr. S. über,,die Stellung der Ev. KZ. zur Agende" gesagt, abgethan habe, und doch ist das keineswegs der Fall. Schon S. 55 hatte Dr. S. bemerkt: ,, Beiläufig wird auch eingeräumt, dass die KZ. früherhin die Agendensache schon deshalb nicht unbedingt zu der ihrigen hätte machen können, weil sie die Art und Weise ihrer Einführung und Anderes nicht so durchgängig gebilligt habe... Jetzt aber, heisst es dann, nöthigt uns eine neue Wendung der Dinge ein neues Verfahren einzuschlagen..." und zugleich war auf die Stellen hingewiesen, in denen die Preussische Agende als eine sich zu,, unserm " allerheiligsten Glauben bekennende

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Schrift gepriesen und eben deshalb der Rath ertheilt wird sowohl die gelehrten, als die praktischen Theologen auf dieselbe zu verpflichten. Es wäre wünschenswerth gewesen, dass sich Dr. H. über jene neue Wendung der Dinge eben so ausführlich ausgesprochen hätte, als er sich über die Symbole und deren fortdauernde Geltung geäussert. Dr. S. hatte nämlich an mehreren Stellen der Ev. KZ. ihr Schwanken in Betreff des Urtheils über diesen Gegenstand vorgeworfen. Er sagt S. 49 in einer Anmerkung: Hr. H. selbst schilt gewaltig Jahrg. 1832. S. 13 dass man hie und da damit umgegangen sey, festzusetzen, dass die Bekenntnissschriften nur noch in sofern Geltung haben sollen, als sie mit der heiligen Schrift übereinstimmen, und so die Auctorität derselben aufheben. Im Widerspruch hiemit (nämlich wo gegen mich lossgezogen wird) Jahrg. 1838. S. 82 lehrt dieselbe Zeitung, dass die Symbole der evang. Kirche nur, in sofern sie mit der heil. Schrift übereinstimmen, gelten wollen." Hr. I. erwiedert S. 92: ,,Die Lösung ist einfach folgende. Die Bekenntnissschriften bilden nicht etwa eine Auctorität neben der heil. Schrift, wie in der katholischen Kirche die Tradition, die Schlüsse der Concilien, sondern ihre Auctorität ist eine abgeleitete, beruht darauf, dass sie Ausdruck des Schriftinhalts sind. Hierauf geselen haben sie nur Geltung, in sofern sie mit der heil. Schrift übereinstimmen. Wer aber ein Lehramt in der Kirche bekleiden will, deren Bekenntniss diese Schriften enthalten, der muss sich vorher überzeugt haben, dass sie wirklich den Schriftinhalt treu wiedergeben. Weil die in den Bekenntnissschriften enthaltne Lehre nur in sofern auf kirchliche Geltung Anspruch machen kann, als sie mit der heil. Schrift übereinstimmt, bekennt er sich zu ihr, weil sie mit der heil. Schrift übereinstimmt." Ferner: Hr. S. hatte S. 61 gesagt:,, In Widerspruch mit dem Vorerwähn64 ten bringt anderwärts die Ev. KZ. selbst die Aufhebung aller neueren Particular - Symbole in Antrag und will nur die bekannten drei alten beibehalten wissen, um dadurch Griechen, Katholiken und sämmtliche Protestanten zu vereinigen." Hr. H. bemerkt S. 93:,,Dabei wird aber absichtlich verschwiegen, dass der betreffende Aufsatz über die verlästerte Union an die Lutheraner in Breslau von einen reformirten Geistlichen mit einer Verwahrung der Redaction gegen seine mannichfachen Schwächen, Unrichtigkeiten und Unklarheiten versehen ist, in der namentlich gegen den Antrag auf Vereinigung der verschiedenen christlichen Kirchen protestirt wird." Einen Widerspruch gegen das Drängen der Ev. KZ. auf die Geltung der Bekenntnissschriften sollen sodann nach der Schulzeschen Darstellung S. 60–62 die Erklärungen der ersten Numern von 1827 bilden. ,, Damals, schreibt Dr. S., verkündigtet ihr als echte Protestanten, dass lediglich die heil. Schrift, keine Tradition der Prüfstein für Alles seyn und bleiben müsse.”

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Da hiess es unter Andern S. 18:,,Man glaubte, es bedürfe zur Erhaltung der christlichen Lehre einer äusseren Feststellung derselben und eines äusseren Zwanges und sah nicht, dass der heilige Geist durch alle christliche Jahrhunderte Herzen gefunden hat, in welche er das Schriftwort lebendig machen konnte, dass der heilige Geist in uns und in der Schrift allein hinreichend sey, die Lehre Christi rein und unverfälscht zu erhalten, dass durch seine Kraft alle Irrthümer, die sich für eine Zeit in der Kirche geltend gemacht haben, ausgeschieden werden, und die Kirche an ihm ein beständiges Princip ihrer Wiedergeburt hat, und die Gläubigen aller Jahrhunderte mit einander verbindet, wenn sie auch in einzelnen Lehrbestimmungen von einander geschieden sind." Dazu gehört die Anmerkung:,, Anderswo bezeichnet dagegen die Ev. KZ. die Christen ohne Bindung an einen symbolischen Lehrbegriff als eine zusammengelaufene Heerde, als einen vagirenden Haufen." Hierauf fährt Dr. S. im Texte weiter fort: Man wollte Gott gleichsam nachhelfen, und das Mittel, welches man hiezu wählte, war unpassend genug. Denn gesetzt auch, es gäbe eine äussere unfehlbare Kirche, was wäre dadurch gewonnen? Was hilft der Buchstabe, wo der Geist geschwunden? Wo aber der Geist vorhanden, da ist er in Verbindung mit der Schrift allein hinreichend die wahre Rechtgläubigkeit zu bewirken. Desgleichen ebendaselbst: die evang. Kirche vertraut auf die Kraft des heiligen Geistes; sie sucht daher nicht durch äusseren Zwang und äussere Satzungen (Bekenntnissschriften?) die Uebereinstimmung hervorzubringen, die ein freies Wort des Geistes seyn muss u. s. f. S. 30: Eine andere Folge (der katholischen Lehre) ist die Beschränkung der Lehrfreiheit, da man von einem menschlichen Institute die Seligkeit abhängig macht, so muss man durch menschliche Mittel dasjenige zu bewirken suchen, was die Kirche ruhig dem heil. Geist überlässt" u. s. f. diesen Aeusserungen der Ev. KZ. hatte also Dr. S. einen Widerspruch mit ihrem anderweitigen Dringen auf fortdauernde Geltung der symbolischen Bücher gefunden. Hr. H. erwiedert, S. 94, dass ihm schon beim ersten Beginnen der Zeitung die klare Erkenntniss von der Bedeutung der Bekenntnissschriften der evang. Kirche beigewohnt habe, dass also der gerügte Widerspruch ein lösbarer seyn müsse. wie sucht er ihn zu lösen? Er erklärt S. 94. 1) dass er fortdauernd die heil. Schrift als Prüfstein für Alles betrachte, und dass die Ev. KZ., wenn sie auf den Gegensatz hinweise, in dem diese oder jene falsche Lehre gegen die Bekenntnissschriften stehe, diess nicht thue um diese Lehre als falsch zu erweisen, sondern nur um zu zeigen, wie schlecht sie einem solchen anstehe, der durch Uebernahme eines Lehramtes in der evang. Kirche sich für einen Mitbekenner ihres Bekenntnisses erklärt habe.

(Der Beschluss folyt.)

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POLEMIK.

März 1840.

Ueber die Streitschriften von Dr. Schulz und Dr. Hengstenberg. (Beschluss von Nr. 56.)

Hr. H. versichert S. 95 2) dass die Ev. K. Z. die

Anerkennung der Gewissenfreiheit niemals verleugnet, sie vielmehr bei jeder Gelegenheit vertreten habe, und fügt dann S. 96 hinzu: ", Damit steht die von der Ev. K. Z. behauptete Geltung der Bekenntnissschriften so wenig in Widerspruch, dass sie vielmehr auf einem ganz andern Gebiete liegt. Die evange

lischen Bekenntnisse sind keine äusseren Feststellungen der Lehre, keine Glaubensgesetze, kein kirchliches corpus iuris. Die canones et decreta concilii Tridentini, sagt treffend Dr. Sartorius über die unverbrüchliche Geltung der kirchlichen Glaubenssymbole, Dorpat 1835. S. 10., mit ihrem si quis dixerit .... anathema sit, haben die Form eines dogmatischen Lehrgesetzes, die protestantischen Symbole dagegen die eines faktischen Glaubenszeugnisses (credimus, confitemur, docemus; duntaxat pro religione nostra testimonium dicunt. Conc. form. S. 572); sie sind veritatis testes ebendas, S. 646, und bleiben es durch fortwährende Einstimmung der Gläubigen in ihr Bekenntniss -- Nos églises ne disent point aux docteurs, croyez, mais elles leur disent: croyez vous? heisst es in der Vorrede einer französischen Ausgabe der helvetischen Confession. Genf 1819. Sind die evangelischen Bekenntnisse eben nur dies, Aeusserungen des Glaubens der Gemeinde, die zur freien Zustimmung einladen, keine Gesetze, so kann auch nicht daran gedacht werden, ihren Inhalt Jemand aufzuzwingen. Dass wir daran je gedacht kann nicht einmal die blosse Befangenheit, kann nur die sich ihres Truges, mehr oder weniger bewusste Absicht behaupten." Eigentlich sollten wir was folgt noch hersetzen, dass nämlich die Verpflichtung auf die Symbole kein Gewissenszwang sey, weil Niemand gezwungen werde, ein Amt in einer Kirche zu suchen, deren Glauben er nicht theile, und dass die Lehrfreiheit sich nicht auf die öffentlich angestellten Lehrer beziehen könne, die auf Grund ihrer ausdrücklich er

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klärten, oder vorausgesetzten Uebereinstimmung mit der Kirchenlehre zum Amte zugelassen wären, da diese der Lehrfreiheit entsagt hätten, indem sie sich für Mitbekenner des Bekenntnisses der Kirche erklärt; aber wir gestehen, dass uns die Geduld dazu bei den letzten von uns mitgetheilten Worten ausging und einen gerechten Unwillen über die Stirn eines Mannes Platz machte, der in dem Augenblick, wo er die Ehrlichkeit Anderer verdächtigt, selbst mit Lug und Trug umgeht. Schon S. 93 hatte er bemerkt, dass Dr. S. absichtlich eine von ihm gemachte Anmerkung übersehen hätte, und hier redet er wieder von einer Absicht, die sich ihres Truges mehr oder weniger bewusst wäre, während er 1) bei der sonst wörtlichen Anführung der Schulzeschen Demonstrationen gerade die bedeutenden Worte übergeht, die oben cursiv gedruckt sind, und 2) auch Anderes was Dr. S., den betreffenden Widerspruch in ein recht helles Licht zu setzen, beigebracht hat, gänzlich ignorirt. Wir heben nur das Wichtigste heraus. S. 84 heisst es bei Dr. S.: So wird uns das eine Mal von dem einen Gläubigen der Ev. K. Z. zugerufen: werfet eure symbolischen Bücher weg, werdet blosse Bekenner Christi. Ein andermal von einem Andern: die alten Symbolschriften müssen, weil sie durchaus ewige Wahrheit enthalten, ja beseligen ihre immerwährende Geltung behalten." So wird ferner von Dr. S. S. 46 weiter ausgeführt, wie das Dringen auf die Symbole sich auch mit der Vertretung der Union nicht reimen wolle: Wirklich unirte Christen, heisst es dort, können nicht zwei einander entgegengesetzte Glaubensbekenntnisse, die gerade zu dem Zwecke, die geschiedenen Theile auseinanderzuhalten, aufgerichtet sind und durch Jahrhunderte hin als Gegensätze gegolten haben, als ihre fortdauernde Glaubensnorm betrachten und festhalten. Da Niemand zugleich Lutheraner und Reformirter im wahren Sinne seyn kann, so erschiene es gleich widersinnig und unmöglich, die Vereinigung beider Confessionen auf die Beibehaltung der sich gegenseitig bekämpfenden Bekenntnisse gründen zu wollen. Sollte aber jeder Theil nach wie vor seinen Lehrbegriff fest, sich selbst streng daran gebunden halten, so existirte eben keine wirkliche Verbindung

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