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accusationem dare oder concedere vor. Warum ist denn die letztere Bezeichnung einfacher? Verschieden sind die Ausdrücke, weil delatio nominis nicht gleich mit accusatio ist, aber hier ist dieser Unterschied ohne Bedeutung. Zu cap. 5. §. 17 sagt K. nach dem Vorgange Zumpts, dass Cicero der Wahrheit nicht ganz treu bleibe in den Worten tota lex de pecuniis repetundis sociorum causa constituta. Wenigstens ist das keine Uebertreibung und Verdrehung, wie wir unzählige in Ciceros Reden finden. Cicero denkt hier an den Haupttheil des Gesetzes, der sich allerdings auf die socii und Unterthanen des römischen Volkes bezog. Die meisten Repetundenprocesse, von denen wir Kunde haben, betreffen Erpressungen der röm. Magistrate in den Provinzen. Der folgende S. 18 beweist nichts gegen Cicero. Hätte Cicero wirklich

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verdrehen wollen, so hätte er nicht einige Zeilen hinterher sich selbst widersprochen. Wohl musste auch dem römischen Volke daran liegen, dass die lex de pecuniis repetundis observirt wurde. Cap. 7. §. 23 ist K. seinem kritischen Grundsatz untreu geworden, sich genau an die besten Handschriften zu halten, indem er hinter tibi den Namen Hortensius beibehalten hat. Der Grund, den K. dafür anführt, ist nur ein Scheingrund. Einer an sich richtigen Bemerkung über die Wortstellung (I. p. 523) zu Gefallen, verlässt K. die gerade hier entscheidende Autorität der besten Handschriften. Wenn der Name Hortensius sich gar nicht in den Handschriften fände, würde K. es nicht vermissen; die Auslassung kann keine Missdeutung geben, die Hinzufügung gibt keinen Nachdruck. Die angeführte Stelle pro Mur. 9 passt nicht, denn an unserer Stelle ist kein solcher Gegensatz zwischen tibi und Hortensius, wie dort, sondern der Gegensatz tibi suffragatur und me opugnat. Zu cap. 12. §. 39 (II. p. 654) schiebt K. dem Cicero etwas unter, was er nicht gesagt. Hätte Cicero gesagt, dass Caecilius nicht wohl gethan, dass er in Lilybaeum, und nicht in Athen Griechisch, auf Sicilien und nicht zu Rom Latein gelernt habe, so wäre damit gesagt, Caecilius hätte wohl gethan, auf Sicilien geboren zu werden!

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Dass das Verständniss der Rede pro C. Rabirio perduellionis reo mit sehr grossen Schwierigkeiten verknüpft ist, beweisen hinlänglich die verschiedenen Ansichten über diesen Process des Rabirius (Niebuhr, Göttling, Reiff, Orelli, Drumann). Klotz hat sich auf die bezüglichen Streitfragen nicht gehörig einge

lassen, wie es die Sache verdiente, denn der Process des Rabirius ist für die Zeitgeschichte von der grössten Wichtigkeit, wie auch K. bemerkt hat. K. hat sich im Ganzen zu sehr an Dieck angeschlossen, gegen dessen Ansichten über die für diese Rede wichtigen Punkte sich Vieles erinnern lässt. Vom Perduellis sagt K. unter Andern (II. p. 847), „ein Perduellis musste ungefähr das gethan haben, was ein Paricida, mit welchem der Perduellis bei den Alten sehr oft zusammengestellt wird, man sehe Dieck p. 9." Dieck sagt noch mehr, nemlich dass Perduellio und Paricidium als gleichbedeutend vorkäme. Es ist nicht glaublich, dass im alten Rom zwei technische Ausdrücke für einen Gegenstand gewesen; das wäre aber der Fall, wenn Perduellis in dem Fall den Mörder eines einzelnen Bürgers bezeichnet hätte, falls dieser mit ihm in verwandtschaftlichen Verhältnissen gestanden, wie Klotz gewiss unrichtig vermuthet. Wenn auch Paricida*) von Anfang an in der weiteren Bedeutung gebraucht ist, so schliesst doch diese die engere (Verwandtenmörder) nicht aus. Paricida kann nur dann Perduellis genannt werden, wenn er durch sein Paricidium Staatsfeind geworden. Horatius war Paricida als Mörder seiner Schwester (Festus s. v. sororium tigillum sagt sogar, er sei Paricidi angeklagt), Perduellis, weil er seine Schwester im Angesicht des seiner siegreichen Rückkehr zujauchzenden populus getödtet hatte, und so dem König einen staatsgefährlichen Ucbermuth zu verrathen schien. Daher wurde er auch nicht dem Hausgericht des diess verlangenden Vaters überlassen. Aber das Volk compensirte und verzieh dem Sieger. Ein Verbrechen konnte von einer Seite paricidium, von der andern perduellio sein, wie ja auch später dieselbe That vor verschiedene Gerichtshöfe (z. B. quaestio de vi und quaestio de sicariis) kommen konnte. Ein alter Römer hätte wol keine schulgerechte Definition von perduellio und paricidium geben können, aber er wusste wol, ob einer als perduellis oder als paricida zu bestrafen war. Was K. an dieser genannten Stelle über perduellio mittheilt, stimmt ferner nicht gehörig zu dem an'andern Orten Gesagten vgl. Bd. I. p. 528 sq. und Bd. II. p. 693. Auffallend ist, was K. (II. p. 847) gegen Dieck ausspricht, dass dieser nemlich paricida auch den nenne, der einen Bürger getödtet habe, da die Praxis der spätern Zeit einer andern Ansicht gewesen. Dieck spricht aber nicht von der spätern Zeit und ihrer Praxis, und wie stimmt dieser Ta

*) Bei dieser Gelegenheit erlaubt sich der philologische Redakteur der A. L. Z. an seine abweichende Darstellung des Parricidium (in der Ersch-Gruberschen Encyclop. III, 12. S. 316) zu erinnern und diese der Prüfung der Männer von Fach zu empfehlen. M. H. E. M.

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del zu dem, was K. selbst Bd. I. p. 522 sq. über die Bedeutung von paricida vorbringt. Paricidium der ältesten Zeit, wenn wir auf die genaue Sonderung der crimina in späterer Zeit sehen, ist ein Collectivname und begreift in sich jede strafwürdige Handlung gegen das Leben eines röm. Bürgers, wie incestus wol alle Fleischesvergehn in sich begriff, perduellio jegliches Vergehen gegen Staat und Gemeinwesen. Später haben wir drei Branchen des incestus, nemlich adulterium, stuprum und incestus im engern Sinne, und statt des allgemeinen paricidium ebenfalls homicidium, crimen vis, paricidium im e. S. Zur Rede pro Milone (I. p. 523) geht K. noch weiter in der Begriffbestimmung von paricida. K. sagt nemlich: „bisweilen wird auch der paricida genannt, der sich gar nicht an dem Leben eines Andern vergriffen, sondern nur die grösste Strafwürdigkeit sich zugezogen hat, wie in der bekannten Stelle aus Cicero über die Gesetze Buch 2. Cap. 9 §. 22. Sacrum sacrove commendatum - paricida esto." Diesem Schluss, den schon viele aus dieser Stelle gezogen haben, kann ich nicht beistimmen; denn was bei Ciceros Büchern de legibus so sehr zu betrachten ist, wer bürgt uns dafür, dass Cicero's Bestimmung wirklich Gesetz im alten Rom gewesen? Wie oft haben sich in dieser Beziehung die Restitutoren der Königsgesetze und Zwölftafelgesetze durch Cicero auf Abwege bringen lassen, ohne dass Cicero, der nur zum Theil sich der Wirklichkeit anschliessend einen idealen Staat und ideale Gesetze aufstellt, die Schuld trägt! Plato de legg. IX. p. 854. setzt dieselben Richter für Todschlag und Tempelraub ein d. h. beide sollen als gleich schwere Verbrechen angesehen werden. Sollte Plato nicht dem Cicero auch in diesem speziellen Punct Muster gewesen sein? Sprach aber Cicero in jenen Worten die Ansicht des altrömischen Volkes aus, so war diese Ansicht nur die, dass Sucrilegium eben so schwer als Paricidium bestraft werden sollte. Paricidium kann wohl nicht das Sacrilegium involvirt haben, diese Verbrechen sind zu heterogen. Wenn K. (II. p. 849.) nach Dieck's Vorgang meint, Labienus habe nur das Verfahren aus dem alten Perduellionsprocesse wieder hervorgesucht, von der alten Strafe hätte, nach der lex Porcia und Sempronia, gar nicht mehr die Rede sein können, Verbannung aus Rom wäre die Strafe des verurtheilten Rabirius geworden, so scheint die Wirkung dieser leges viel zu hoch angeschlagen. Und warum malt denn Cicero die harte Strafe der Perduellio an mehreren Stellen so aus? ficht er blos gegen einen Windmühlenflügel und gegen ein altes längst gebanntes Gespenst? cap.

u. S. W.

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13. §. 37. unsrer Rede beweist nicht, dass jetzt die Strafe der perduellio nur das Exil gewesen wäre, Cicero denkt hier an das beneficium soli vertendi. Völlig unverständlich sind mir an derselben Stelle die Worte gewesen:,,Es war also, wie diess überhaupt beim römischen Criminalprocesse bemerkbar ist Klotz (II. p. 851.) scheint Niebuhr beizupflichten, der in der lex horrendi carminis bei Liv. I, 26. lyrische Numeri des altroemischen Verses nachzuweisen glaubt! Es ist nicht schwer saturnische Verse zu machen, das Wesen dieser Verse ist ja so dunkel, dass jeder sich darüber eine Theorie bilden kann und darnach aus der Prosa diese Versart herausfinden. Ich sehe nicht ein, welcher Beweis in den von Klotz hinzugefügten Worten liegen soll: ,, und auf welchen Ursprung - hinzeigt." Auf derselben Seite spricht K. von dem: arbori infelici suspendito! Sehr passend hätten hier zur Erklärung die Stellen dieser Rede angeführt werden können, an denen Cicero (cap. 4. §. 11. 5. §. 16. 10. §. 28.) die Strafe mit andern Worten schildert, und für arbor infelix das Wort crux gebraucht, und den uncus und carnifex und den campus Marcius nennt. 9. S. 26. weis't K. richtig das Bedenken Hotoman's in Bezug auf die Worte: adferet aliquam deprecationem periculi aetas ab. Deprecatio periculi ist das Abwenden der Gefahr durch Bitten, die Jugend konnte diesen Bitten Eingang verschaffen. Es geht aber aus dieser Stelle gewiss nicht hervor, wie K. will, dass deprecari ein technisches, gerichtliches Wort sei, eben so wenig wie aus cap. 11. §. 31.

Zu cap.

Die Erläuterungen zu der Rede pro Murenu sind etwas kärglich ausgefallen, obgleich die Rede viele juristische und andere Schwierigkeiten hat, und der Text dieser Rede hat noch manche Fehler. Cicero gibt im Eingang dieser Rede das solemne carmen precationis wieder, welches der vorsitzende Consul bei der renuntiatio des neuen Consul zum Volk zu sprechen hatte. Dieser feierlichen Formel gehört auch das populo plebique an. K. bemerkt dazu, populus sei das Volk in seinem ganzen Umfange, plebs die Gemeinde ins Besondere (?) und Niebuhr habe diese Verhältnisse besser auseinandergesetzt. Weit nothwendiger als diese allgemeine Angabe, die wol ziemlich allgemein bekannt ist, auch bei denen, die nicht vie von Niebuhr's Forschungen wissen, wäre eine Erklärung gewesen, warum hier, obgleich in dieser Zeit der alte Unterschied nicht mehr bestand, Cicero doch noch in alter Weise distinguirt. Der Grund ist kein anderer, als weil hier Formelworte mitgetheilt wer

den; in feierlichen Formeln lebte die alte Unterscheidung fort vgl. Liv. 25, 12. Cic. Verr. 5, 14. pro Balbo 15 fin. Klenze ad leg. Servil. p. 20. sq. not. 3. und dessen philol. Abhandlungen p. 19. sq. Walter Gesch. des R. R. I. p. 130. Huschke über Varro p. 45. Nach Tac. Ann. I, 8. war im Testament des Augustus auch diese Zusammenstellung, blos der alten Form wegen. Walthers Anmerkung dazu ist unrichtig. Auch andere Gelehrte sind durch Missverstehen dieses Gebrauchs in Irrthümer gerathen. - Zu cap. 6. §. 13. Saltatorem appellat etc. citirt K. seine eigne Anmerkung zur Rede pro Deiot. c. 9. S. 26, die aber für unsere Stelle und den eigentlichen Punkt eben nichts Belehrendes hat. Weit passender wäre pro Planc. c. 35. nebst Schol. angeführt, in welchem das Tanzen eine famosa impudicitia genannt wird vgl. C. Zell Ferienschr. II. p. 29. über das sprichwörtliche in toga saltare, und Grysar über die Pantomimen der Römer im Rhein. Mus. f. Philol. Jahrgang 2. (1834) p. 33. Cap. 7. S. 15. hätten die Worte Ciceros: ut rursus plebes in Aventinum sevocanda esse videatur wol eine Erklärung verdient. Die Interpreten haben. hier wunderliches Zeug. Es ist gar nicht nothwendig an eine secessio der plebs zu denken, sondern der Aventinus war der alte plebejische Stadttheil, im Gegensatz der patricischen Hügel, Palatinus, Quirinalis und Coelius. Da besonders wohnte die plebs, bevor sie zum römischen Staat gehörte und bis zu Kaiser Claudius Zeit blieb der Aventinus ausser dem Pomoerium (Tac. Ann. XII, 23. Niebuhr II. (2. Ausg.) p. 340 sq. I. (3. Ausg.) p. 354). Daher konnte denn auch eine secessio in Aventinum statt haben. Cicero sagt also an dieser Stelle: du scheinst dich in die Zeit hineinzuträumen, als die plebs noch keinen Theil am Staat hatte, da war nur ein Patrizier ingenuus und bono genere natus, aber jetzt ist es anders!" Eine der schwierigsten Stellen dieser Rede, nämlich cap. 8. §. 18: Ilabuit hic lege Titia provinciam tacitam etc. ist sehr ungenügend erklärt. K. ist der Schwierigkeit aus dem Wege gegangen. Zu cap. 9. S. 22 verweist K. über den juristischen Ausdruck cavere auf Rein's Privatrecht, allein Rein scheint diesem Wort eine zu enge Bedeutung zu geben, indem er es durch ,,Fassung von Cautionsformela" erklärt. Es drückt wohl das Warnen und Winkgeben vor den Unternehmungen der Gegner überhaupt aus, daher heisst es auch: tu caves ne tui consultores capiantur und Cic. de off. II, 19: in iure cavere et consilio iuvare, vergl. Cic. epp. fam. III, 1 de orat. I, 48. Im index formularum in Orelli's Onomast. ist der Ausdruck ungenügend behandelt. Die Bemerkung zu cap. 12. §. 26: "Wir brauchen kaum zu bemerken u. s. w. scheint uns überflüssig zu seyn; ganz besonders die Worte:,,so war glücklich der Staat u. s. w." Zu cap. 13. §. 28: neque tamen quidquam etc. führt K. die Erklärung Hugo's an. K. hat diese Stelle richtig verstanden, wie die grossgedruckten Worte: Qua de re igitur im Text zeigen, aber einige Worte in dem Commentar hätten hervorheben müssen, dass diese Worte in den Acten als stehende, häufig überflüssige Formel ge

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braucht wurden, vergl. Cic. Brut. 79. Top. 29. Gaius IV, 47. 60. l. 20 pr. und §. 9. D. de operis novi nunc. Dass diese Worte eine Formel sind, hätten andere Interpreten, die sie nicht verstanden haben, schon aus dem Indicativ sehen können.

Im 3ten Bande zur Rede pro Flacco cap. 1. §. 1 verweist K. über honos in der Bedeutung Erlangung des Ehrenamts auf Wunder ad Planc. cap. 1. Wenn K. die Anmerkung Wunders gelehrt nennt, so stimmen wir ihm gerne bei, ohne Wunders Entdeckung der singularis significatio, de qua nemodum hominum doctorum monuit, für bedeutend zu halten. Gewiss hat Mancher vor Wunder sich dieselbe Bemerkung gemacht, dass an jener Stelle der Planciana im Deutschen passend gesagt werden müsste: ", die vielen angesehenen Männer begünstigten seine Bewerbung ums Ehrenamt," und hätte Cicero für Deutsche geschrieben, so würde er auch gesagt haben: eius honoris petitioni oder contentioni oder vielmehr ei honorem petenti. Will man so viele Bedeutungen eines Wortes statuiren, als es nach dem Zusammenhang verschieden nüancirt gebraucht wird, so würden wir ungeheuer dickleibige Lexica haben müssen. Nach Wunder müsste doch in einem Lexicon angegeben werden, honos bedeute 1) das Ehrenamt, 2) die Bewerbung um das Ehrenamt u. s. w. Diese letztere Bedeutung ist aber an sich nicht da, sondern ergiebt sich für uns nur aus dem Zusammenhang. cap. 6. §. 14 testimonii denuntiatione terreret verweist K. auf Bd. II. p. 702, und wiederholt, dass Niemand sich ohne rechtsgültigen Grund der Zeugnissablegung entziehen durfte, welche Bemerkung ganz richtig ist. Genauer ist der für diese Rede wichtige Ausdruck denuntiare testimonium besprochen von Carl Sell die Recuperatio der Römer p. 288 sqq. Wir sind überzeugt, dass K. recht gut die Bedeutung von suus heres kennt, aber unrichtig und ungenau ist es, wenn er bei Anführung des Zwölftafelgesetzes (III. p. 897) als Uebersetzung zu suus heres hinzufügt ein nothwendiger Erbe." Unrichtig ist das über concilium zur or. post red. in sen. cap. 5. S. 11 Gesagte, indem concilium und concio verwechselt ist, vergl. Gell. XV, 27. XIII, 15. Niebuhr II. p. 244 sq. Anm. 485 und Register s. v. concilium.

Zu

Philipp. I. cap. 4. §. 10 praeter naturam etiam praeterque fatum erklärt K. anders als Orelli, indem er natura auffasst als den Gang, den die Natur, die physische Kraft des Körpers voraus bestimmte, fatum als das Verhängniss. Sollte aber dem Römer nicht eine tiefere Idee der römischen Theologie bei dieser Zusammenstellung vorgeschwebt haben, oder doch zum Grunde liegen? vgl. Serv. ad Virg. Aen. IV, 653. Niebuhr I. p. 490.

Hr. K. verspricht in der Vorrede zum dritten Bande Nachträge und Berichtigungen zu allen drei Bänden nachzuliefern. Er wird sich hier gewiss auch der unangenehmen Mühe unterziehen, ein Druckfehlerverzeichniss anzufertigen, deren Zahl leider sehr gross ist, selbst in den Noten.

Ed. Osenbrüggen.

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ALLGEMEINE

LITERATUR - ZEITUNG -'

März 1840.

ORIENTALISCHE LITERATUR. 1) PETERSBURG, in d. Druckerei der Academie der Wissenschaften: Ein neuer Beleg, dass die Gründer des Russischen Staates Nordmannen waren, und zugleich Aufklärung über den bisher fast gar nicht gekannten Arabischen Reisenden, aus dessen Werke dieser Beleg entnommen; von Christian Martin Frähn. 1838. 23 S. 8.

2) Ebendaselbst: Ueber die tatarischen Münzen der Russen, mit Bezug auf des Barons Chaudoir: Aperçu sur les monnoies Russes; von Christian Martin Frähn. 1839. 30 S. 8.

3) UPSALA, in d. Druckerei der Academie der Wissenschaften: Primordia dominationis Murabito

rum, e libro arabico vulgo Kartâs inscripto, auctore Abul hassano ibn abi zera, collatis codicibus Bodleianis, Leidensi, Parisinis et Upsaliensi, edidit Carol. Johann. Tornberg, in acad. Upsal.

litter. arab. docens. 1839. 112 S. 4.

Schon der alte Russische Annalist Nestor hatte berichtet, dass jene Waräger - Russen, von denen die Nowgoroder Slawen sammt ihren Nachbaren sich Oberhäupter und Beschützer erbaten, aus Scandinavien gekommen seyen. Neuere Critiker indess, namentlich Ewers, glaubten diese Ueberlieferung verwerfen zu müssen; Ewers suchte die Urrussen am schwarzen Meere, und erklärte sie für Chasarischen Ursprunges; später ward er wieder zweifelhaft, nachdem man die Tschuwaschen als einen versprengten Stamm der Chasaren erkannte. Denn eine Verwandtschaft zwischen Tschuwaschen und Russen anzunehmen, schien ihm doch bedenklich. Die meisten Gelehrten traten wieder auf Nestors Seite, dessen Angabe immer mehr aus abendländischen und morgen

zen, aber sehr bestimmten Beweis dafür, dass um das Jahr Christi 890 im nördlichen Afrika und Spanien die an den Spanischen Küsten raubenden Normannen unter dem Namen Rus bekannt waren. Jener alte arabische Schriftsteller ist der zwar von Abulfeda oft genannte, aber bisher uns durchaus nicht näher bekannt gewesene, Achmed el katib (KS) as oder Achmed ben abi jakub el kâtib, welcher erwähnt ist z. B. Tab. Syr. ed. Koehler pag. 6. 25. 105. Abulf. tab. ed. Rinck pag. 84. Bei einigen späteren arabischen Schriftstellern kommt er unter dem Namen Ebn Denn sein vollständiger nun

.vor ابن واضح wadich

bekannt gewordener Name ist Achmed ben abi jakub ben wâdich el katib. Er ist älter als Taberi, Eutychius, Ebn foszlan, Masudi, Istachri und Ebn haukal, und schrieb ungefähr zwei Jahrhunderte vor Nestor, und wenige Jahre nach derjenigen Zeit, in welche Nestor die Gründung des russischen Reiches durch die Waräger- Russen setzt. Kein Werk desselben war bisher in unsren Handschriftensammlun

gen aufgefunden worden. Aber Hr. v. Muchlinski, Docent der arabischen und der türkischen Sprache bei der Petersburger Universität, welcher mehrere Jahre zu Constantinopel und in Aegypten verweilte, und eine Sammlung von Handschriften von dort mitbrachte, hatte unter diesen auch ein kleines geographisches Werk jenes Achmed el katib erworben. Es führt den Titel Kitâb el buldân d. i. Buch der Länder, und die Handschrift ist vom Jahre Hedschr. 660. Chr. 1262 in einer leserlichen, alten Hand, mit sparsam gesetzten diakritischen Punkten. Es kommt darin eine Stelle vor, aus welcher sich die Zeit, in welcher der Vf. sie schrieb, ganz genau ergiebt. Er

لسر من راى منذ بنيت وسكنت 26 .sagt namlich Fol

الى الوقت الذي كتبنا فيه كتابنا هذا خمس وخمسون landischen Quellen als glaubhaft nachgewiesen Ward

Eine ausführliche und nachdrückliche Bestätigung jener Angabe aus einer morgenländischen Quelle lieferte Hr. Frähn, indem er den Reisebericht des Arabers Ebn Foszlán für diesen Zweck benutzte. Jetzt giebt er uns in der Abhandlung Nr. 1 abermals aus einem sehr alten Arabischen Schriftsteller einen zwar kur

d. i. der Stadt Surremenraa sind, seit sie gebaut und bewohnt ist, bis zu der Zeit, in welcher wir dieses unser Buch schrieben, fünf und funfzig Jahre, oder: seit ihrer Erbauung sind fünf und funfzig Jahre verflossen. Die Zeit der Erbauung der bei Bagdad gelegenen Stadt Surremenraa ist aus den arabischen

Schriftstellern sehr wohl bekannt, und so führt uns denn jene Angabe in das Jahr Hedschr. 276. Chr. 889, als die Zeit der Abfassung des Buches. Dazu passen denn auch manche andre Aeusserungen des Vfs.; der letzte von ihm erwähnte Abbassidische Chalife ist El mutemid, welcher bis ao. 279 regierte, der Letzte von ihm genannte Soffaride ist Amr ben el leith, welcher ao. 265 287 herrschte; als den zu seiner Zeit regierenden Idrisiden nennt er den Abdalla ben omar. In der Einleitung seiner Schrift sagt Achmed el kâtib, er habe aus Wohlgefallen an der Länderkunde sich in der Jugend weit umgesehn in der Mohammedanischen Welt, und seine Beobachtungen hier niedergeschrieben. Oefter nennt er auch die Personen, von welchen er diese oder jene Nachricht empfangen; unter diesen befindet sich ein Mann aus der Stadt Tahort im westlichen Afrika, und ein Sprössling des damals dort regierenden Fürstenstammes der Rostemiden; woraus, so wie aus den vielen von Achmed über die zahlreichen dortigen kleinen Reiche gegebenen Nachrichten, sich muthmassen lässt, dass Achmed selbst im westlichen Afrika gewesen war. Nachdem er zuvörderst über die beiden damaligen, nahe bei einander gelegenen, Hauptstädte des Abbassidischen Chalifates, Bagdad und Surremenraa ausführlich berichtet hat, verbreitet er sich kürzer über die übrigen Mohammedanischen Länder, und giebt besonders sorgfältig die Entfernungen der Oerter von einander, und die Strassenzüge an. In den Bemerkungen über Spanien spricht er nur bei der Stadt Sevilla von jenen räuberischen Normannen, welche Russen genannt wurden. Er erwähnt nämlich den aus den spanischen Geschichtschreibern [siehe Aschbach Geschichte der Omajjaden, Th. 1. S. 254] hinlänglich bekannten Ueberfall, welchen Sevilla ao. Hedschr. 229. Chr. 844 von den Normannen zu erdulden hatte. Es ist ein allgemeiner Sprachgebrauch der arabischen Geschichtschreiber, jene seeräuberischen Normannen mit dem Ausdruck Magus d. i. Ungläubige zu bezeichnen, wie sie im Altfrisischen Landrecht gleichfalls hethana thiade d. i. heidnisches Volk genannt werden; siehe Schlözer zum Nestor, Th. 2. S. 156. Jenes Ausdruckes bedient sich denn auch Achmed el katib bei dieser Gelegen

مجوس

Stadt, welche Sevilla heisst, an einem grossen Flusse, welches der Fluss von Cordova ist. In dieselbige drangen hinein, im Jahr 229 diejenigen Ungläubigen, welche die Russen genannt werden; sie führten Gefangene fort, und plünderten, und brannten und mordeten." Diese Nachricht aus dem Munde eines jenen Raubzügen der Normannen gleichzeitigen Schriftstellers schliesst sich völlig ungezwungen an die bekannte, interessante Angabe, welche die Bertinischen Annalen von einem Vorfall im Jahr 839, also ganz aus derselben Zeit, enthalten, wo nämlich einige Leute, die nach Constantinopel zum Kaiser Theophilus als Russen [Rhos] gekommen waren, darauf von dort in Deutschland bei Kaiser Ludewig dem Frommen angelangt, für Schweden erkannt wurden; siehe Schlözer zum Nestor, Th. 2. S. 180. Nestor sagt, dass die um dieselbe Zeit über das Warägische Meer [die Ostsee] nach Nowogrod gekommen Waräger [Normannen] den Namen Russen führten, und noch heutiges Tages heissen die Schweden in Finnischer Sprache Ruotsi und Ruossi. Ein Skandinavisches Volk musste es auch seyn, welches ao. 866 unter dem Namen Ros mit zweihundert Schiffen vor Constantinopel erschien, und in den Jahren 913 und 943 aus dem Schwarzen Mecre in das Caspische zu gelangen wusste, rings dort den Schrecken seines Namens verbreitend. Hr. Frähn fügt zum Schluss noch eine interessante Erörterung seines Collegen Krug hinzu, worin gezeigt wird, wie die Normannen in der Byzantinischen Volkssprache Pãs d. i. Blonde, Rothhaarige, genannt wurden. Diese Benennung ging hernach auf den durch die Normannen zu Nowogrod gestifteten slawischen Staat über. Der Longobarde Liutprand spricht im Jahr 958 von den Russo-Normannen mit folgenden Worten:,,Gens, quam a qualitate corporis Graeci vocant Russos, nos vero a positione loci vocamus Nordmannos.”

Die Abhandlung Nr. 2 giebt Aufklärung über eine Classe bisher noch wenig bekannt gewesener Russischer Münzen. In der Zeit, wo die Mongolen über Russland herrschten, und den Russischen Fürsten die Bestätigung ertheilten, wurden auch unter den Russen Münzen mit arabischen und tatarischen Aufschriften geschlagen, theils um solche Münzen in dem weiten Gebiete der Mongolischen Châne zum Handel

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und zu Tributzahlungen zu gebrauchen, theils weil es وغربي المدينة يقال لها الجزيرة مدينة : heit. Er sagt دخلها die Sitte der Morgenlandischen Fürsten mit sich يقال لها اشبيلية على نهر عظيم وهو نهر قرطبة bringt, dass der Name der Oberherrn auf die Münzen المجوس الذين يقال لهم الروس سنة تسع وعشرين westlich . . ومايتين فسبوا نهبوا وحرقوا وقتلوا

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liegt eine

Eine

der ihm unterworfenen Völker gesetzt wird. grosse Menge solcher russisch-tatarischer Münzen

von der Stadt, welche Algeziras heisst,

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