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sind, dass aus dem Weinrausch unordentlich Wesen kommt S. 291; oder wie die ordinäre Scheidungsgeschichte S. 292, deren Spitze ist, dass das Weib erklärt, ihr Mann sey ihr das liebste u. s. w. u. s. w. Auch mit seinen berüchtigten Etymologien hat der Vf. das Buch hier und da verunziert, und dieselbe grobe Unkenntniss der griechischen Sprache zur Schau gestellt, die man in den Schriften jüdischer Verfasser, welche sich nicht entblöden, über Etymologie zu schreiben, anzutreffen freilich schon gewohnt ist. Das schwierige oxóloy t σκόλοψ τῇ oapzi wird S. 278 gelöst wie folgt: o-xólow = xóλos xãλos xuvλos Zeugeglied; gerade so wie λος κώλος , Sammael, die alte Schlange Phallusschlange S. 225; zu 1 Thess. 4, 4. S. 306 fallen die rabbin. Parallelen, in denen das Weib Gefäss heisst, nicht mehr auf, da „σ×εvos xйños vulva!" vorκῆπος angeschickt wird. Aus Grund der orientalischen Religionsphilosophie soll S. 241 7 der Sauerteig mit [ rabbin.] das Böse verwandt, und un [natürlich von ζέω aufkochen, wie χυμός von χέω] aus dem hebr. "Unzucht" entstanden seyn, so dass 72, das frevelhafte Ansinnen, ursprünglich auch Sauerteig bedeutet haben muss. Die Verwandtschaft zwischen widerspenstig seyn und 2, sanscr. murd, Mörtel u. s. w. beruht auf der Verpuppung der Seele in Leiber" S. 271. Aehnlich darf Νικόδημος nicht so wie Nixóλaos griechisch seyn, sondern nur von abstammen S. 164, weils der Talmud sagt; лλάσow (in weichen Massen wie Wachs, Ton arbeiten u. s. w) soll der Stamm seyn zu лhovτos und

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נסכים Silber, und כסף bedecken) zu) כסה,maotton כסס

[1] Schätze darum von bedecken abgelei tet werden, weil sie für ihren Herrn unsichtbar werden, um ihren Besitzer zu wechseln," denn so erklärts der Talmud; zu dem Artikel Jerusalem wird keine Etymologie angeführt, als die, wonach es Zusammensetzung aus den ,, ältern Namen" i und bw wäre, so steht es im Talmud. Kein Wunder ist es, dass eine Astronomie, die uns schon bewiesen hat, dass Elias, und gelegentlich Abraham, Isaak und Jacob mit seinen 12 Söhnen, Sonne, Thierkreis u. s. w. sind, jetzt die n als Lichtengel von Glanz ableitet, und versichert,,, die Tänze Davids vor der Bundeslade sollten die Bewegungen der Him

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melskörper verbildlichen. (S. 312), und wenn eben jene Wolkenwandlerin, sobald sie auf sprachlichen Boden sich herablässt, die Grammatik mit Füssen tritt. So soll Mandelbaum seyn, Saua als "Dialekt für oua" sich erweisen durch aan, quia damnum, s. auch die wilde Etymologie von ζημία Bethlehem S. CLXX, wo nun schon déua bauen und Kinderzeugen bedeutet, und ßivo buhlen [dass es nur βινέσκειν uud βινεῖν — βαίνειν coire von ΒΑΩ giebt, kümmert wenig] von bauen entlehnt ist, in Folge welcher Erklärung durch orientalische Philosophie denn auch Grimm belehrt wird, dass ,,Haus = Haut" S. XCVII. Doch genug der tollen Faseleien in grammatischen Dingen. Man hätte auch Pröbchen von historischen Raritäten hinzufügen können, wie S.IV, dass der Rabbi von Nazareth" erst durch den Widerstand der Pharisäer darauf gekommen wäre, seinen Jüngern die Bekehrung aller Heiden aufzulegen, und dass sein Lehrer der Rabbi Jehoschua war, weil es der Talmud sagt und Rabbi Abarbanel bestätigt S. 51.

Noch liegt rücksichtlich der Correctur starke Fahrlässigkeit vor. Das Griechische wimmelt von Druckfehlern, in den hebräischen und rabbin. Wörtern sind deren weniger, wiewohl es auch hier nicht daran fehlt; S. 21 statt, st. 1;

;כוס כוס, בנימותיה .fehlt .נכסים .st כסכים ;290 .S ישוכי .st חשובי ;S. CXLI

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Aber was mag S. CXXXVI fehlen in der Bemerkung über Salem, welches Joh. 3, 23 vorkommt, damit Sinn hineinkommt? Sie lautet: » Σαλείμ (ar Füchse), dessen 1 Sam. 9, 4 gedacht ist sall gemeint seyn, vielleicht um so wahrscheinlicher, da eine Lesart eyukiu hat." Andremale ist auch zu viel gedruckt, z. B. nichts desto weniger als unbekannt S. 165 nichts weniger als; ,, einen Hirschen" S. 48. Aber schon zu viel der Nachweisungen, dass das Publikum in diesem Buche eine bis auf die Correctur herab übereilte Compilation erhalten hat, welche durch ihre unverhohlene polemische Tendenz und Parteilichkeit die Auswahl auch des Hauptstoffes beschränkt, oft unbrauchbar macht und in den eignen Zuthaten voller Fehler und Abgeschmacktheiten ist, so dass sie sich in keiner Beziehung über eine fuscherhafte Fabrikarbeit erhebt.

D.

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ALLGEMEINE LITERATUR-ZEITUNG

KIRCHENRECHT.

Januar 1840.

DRESDEN U. LEIPZIG, b. Arnold: Die gemischten Ehen, namentlich der Katholiken und Protestanten nach den Ansichten des Christenthums, der Geschichte, des Rechtes und der Sittlichkeit, mit besonderer Rücksicht auf das religiöse Zeitbedürfniss dargestellt von Dr. Christoph Friedrich v. Ammon u. s.{w, 1839. XV u. 205 S. 8. (1Rthlr. 4 gGr.)

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(Von einem katholischen Mitarbeiter).

Die gemischten Ehen haben durch die neuesten

Zeitereignisse ein solches Interesse erlangt, dass eine Behandlung dieses Gegenstandes von dem auf dem Titel angegebenen Gesichtspuucte aus nicht anders als höchst zeitgemäss genannt werden kann. Stellt es sich nämlich heraus, dass weder die heil. Schrift noch der ansehnlichere Theil der Väter über die gemischten Ehen ihr Interdict sprechen, so dürften die Katholiken des Vaterlandes ohne Gewissensangst sich mit ihren evangelischen Brüdern zu ehlicher Verbindung einigen und nicht vor einem Disciplinarverbote einiger Synoden und des römischen Bischofs zittern, dergleichen noch manche, andere gleich unzweckmässige, z. B. das Verbot des Bibellesens, gegeben, oft wiederholt und zu allen Zeiten ohne alle Wirkung geblieben sind.

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Hr. v. Ammon hat diese Aufgabe mit dem ihm eigenen schriftstellerischen Talente gelöst. Die bekannte Schrift von Kutschker über denselben Gegenstand hat zwar ein grösseres Verdienst in Rücksicht auf die Erforschung des Materials, welches Hr. v. A. grösstentheils aus jener entlehnt zu haben scheint, aber auch die den ultramontanen Curialisten eigene Bornirtheit und Engherzigkeit, gegen welche das liberal - protestantische Urtheil des berühmten Vfs. hier in die Schranken tritt. Zwschen beiden Schriften könnte nicht unschicklich eine dritte im Sinne des liberalen Katholicismus stehen, welche die Gegensätze beider vermittelte.

Zuerst weiset der Vf. aus dem A. T. nach, dass den Israeliten nur die Verschwägerung mit den Völkern Canaans verboten gewesen, weil diese heidni

schen Stämme nach dem Ausspruche Jehovas vertilgt werden sollten; keinesweges mit andern heidnischen Stämmen. So habe Jacob die Tochter des heidnischen Laban, Moses die Zippora, die Tochter des midianitischen Priesters Jethro, Salmon, ein Ahn Davids, die heidnische Rahab und Boas die Moabiterin Ruth geehlicht. Gleiche Beispiele haben David, Salomon und viele der nachfolgenden Könige gegeben. Mit vielem Geschicke beseitigt Hr. v. Ammon die entgegenstehenden, namentlich aus Esra X, 1012. XI, 1 genommenen, Einwürfe und schliesst sein Argument (S. 15) mit der treffenden Bemerkung, dass, wenn auch unter besondern Umständen in der jüdischen Kirche die Ehen mit Heiden untersagt gewesen, die verschiedenen kirchlichen Parteien, die Secten der Pharisäer, Sadduzäer, Essäer, die sich gegenseitig für Schismatiker und Ketzer erklärten (wenigstens thaten es die Pharisäer mit den Sadduzäern), sich nie durch das Gesetz berechtigt geglaubt haben, die gegenseitige Verschwägerung zu verbieten. [Sollten sich nicht Nachrichten im Talmud vorfinden, wie es zwischen Juden und Samaritern gehalten worden sey?] Beim N. T. ist zu bedauern, dass der gelehrte Vf. nicht näher auf Kutschkers Schrift eingegangen ist, da ihm die Widerlegung nicht allzuschwer geworden seyn würde. Mit Recht legt er der Stelle 1 Kor. 7, 10-25 den grössten Werth bei, weil Paulus darin nicht einmal die Ehen zwischen Heiden und Christen trennen will, weil ja der heidnische Gatte und die erzeugten Kinder durch den christlichen geheiligt werden. Hr. v. A. hätte die richtigen Conscquenzen aus dieser Schriftstelle nur schärfer ziehen sollen. Denn wenn Paulus die infidelitas nicht als ein impedimentum dirimens bezeichnet, so stellt er sie eo ipso auch nicht als ein impedimentum impediens auf, Nach den herrschenden römisch-katholischen Begriffen müsste Paulus auch eine schon bestehende Ehe zwischen einem Christen und Heiden aufgehoben haben. That Paulus dieses aber nicht, d. h. liess er Ehen zwischen Heiden und Christen in ihrer Gültigkeit bestehen, so folgt wohl von selbst, dass es noch weit weniger in seiner Ansicht liegen konnte, Ehen

zwischen solchen Christen zu verbieten, die in dem Kerne der christlichen Lehre, in der Erlösung durch Christum, übereinkommen. Sehr schlagend ist auch die durch Hrn. v. A. angeführte Stelle aus 1 Petr. 3, 1, die den Ausspruch Pauli bekräftigt.

Auch der 11. Canon der Synode von Arles (a. 314) wird von Hrn. v. A. mit Recht als gewichtlos für die heutige Frage angegeben, da in demselben nur die Ehen zwischen Katholiken und Ungläubigen mit einer geringen Kirchenbusse belegt werden; dasselbe in Betreff der Canones 53. 67. 68 des Concils von Nicaea. Das Concil von Laodicaea (c. 360) scheint zwar in seinem 10. und 31. Canon die gemischten Ehen mit Ketzern zu verbieten; aber dagegen ist einzuwenden, dass das adiagógus des 10. Canon offenbar eine Ausnahme unter den Ketzern statuirt, welche Ausnahme durch den 31. Canon erläutert wird, der die gemischten Ehen mit Söhnen und Töchtern der Ketzer erlaubt, wenn sie Christen zu werden versprechen. Es folgt daraus, dass unter Ketzern hier die Arianer und alle Secten, die die Gottheit bestritten und also nach dem kirchlichen Lehrbegriffe nicht Christen waren, gemeint sind, dass folglich die Canones auf die Protestanten nicht anzuwenden sind. Hr. v. A. hat diese Auslegung der beiden Canons nicht versucht, obschon sie nahe genug

Man kann nun im Voraus erwarten, dass die christlichen Väter von dem Geiste des Apostels im wesentlichen nicht abgewichen und nicht einen Rigorismus eingeführt haben werden, der dem christlichen Geitse so sehr widerspricht. Und so ist es auch. Zwar haben dieselben in den ersten Jahrhunderten, in welchen das Heidenthum geistig und sittlich zerrüttet, zerfallen, befleckt war, Verbindungen zwischen Heiden und Christen untersagt, dieses Verbot aber nie auf Ehen zwischen sogenannten rechtgläubigen und häretischen Christen ausgedehnt. Dieses weiset der Vf. aus den Schriften des Justinus, Tertullian, Cyprian, Zeno und Chrysostomus nach, wobei er, neben den übrigen Häretikern die Arianer ganz vorzüglich hätte berücksichtigen müssen, die im vierten Jahrhunderte die Hälfte der christlichen Welt einnahmen und sich täglicgt; er hat vielmehr tous tìs Exxhrolas μỳ deīv ádialich mit Katholiken verschwägerten.

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Ambrosius, Bischof von Mailand († 397), war der erste Kirchenvater, der auch die Ehen zwischen Katholiken und Häretikern verbot, indessen hätte doch bei Beleuchtung der betreffenden Stellen hervorgehoben werden sollen, dass der Bischof hauptsächlich nur von den Heiden und Juden spricht; dass er die paulinische Lehre hart verletzt und selbst heterodox wird; und dass Ambrosius, wenn er auch nebenbei der Ketzer erwähnt, nur die hartnäckigen Arianer meinte, deren Glaubensbekenntniss der Augsburgische Confessionsverwandte so gut verwirft, als der Katholik. In Betreff der Zeugnisse des Augustin, Hieronymus und Epiphanins hat schon Hr. v. A. sehr schlagend dargethan, dass in ihnen nur von Ungläubigen, nicht von Häretikern die Rede sey.

In dem Abcshnitte von den Concilien und Synoden, begegnen wir zuerst dem Conc. Iliberitanum, welches in den Anfang des IV. Jahrh. gesetzt wird. Dieses Concil, aus 19 Bischöfen bestehend, verwirft freilich zum allererstenmale die Ehen zwischen Katholiken und Häretikern; allein die Echtheit und Auctorität der Acten ist nichts weniger als hinlänglich anerkannt, und der Vf. hätte die Leichtfertigkeit rügen sollen, mit der Kutschker über die Gründe, mit denen Caranza, Canus und Baronius die Acten für verfälscht und erdichtet erklärt haben, hinweggesprungen ist.

φόρως πρὸς γάμου κοινωνίαν συνάπτειν τὰ ἑαυτῶν παιδία Toîç dıgεtizoïç erklärt: Katholiken dürfen ihre Kindergar nicht mit Ketzern verbinden, obwohl adiapóows nichts heisst als indiscriminatim, und am füglichsten auf digeTizois bezogen wird *). Dagegen hat Hr. v. A. versucht, die Echtheit der Acteu des Concils zu bestreiten, welches ihm aber durch das, was er dagegen eingebracht hat, keinesweges gelungen ist. Sehr richtig aber weiset er den 12. Canon der Synode von Carthago (397) als nichts beweisend ab, da er verordnet, dass nur die Söhne und Töchter von Bischöfen und Klerihern mit Heiden, Ketzern und Schismatikern keine Ehen eingehen sollen; ein Gleiches hat er mit demselben Rechte hinsichtlich des 14. Canon des Concils von Chalcedon gethan, welcher die gemischten Ehen nur den Lectoren und Psalmisten verbietet, nicht aber den Laien.

Es folgt die Synode von Agde, welche im J. 506 mit Erlaubniss des gothischen Königs Alarich, cines Arianers, sich versammelte, und in der That gemischte Ehen mit allen Ketzern verbietet. Ebenso das Concilium Trullanum (680), dessen 72. Canon nicht nur die Ehen der Katholiken mit Häretikern verbietet, sondern sie auch für ungültig und aufgelöset erklärt und das Uebertreten der Satzung mit dem Bannfluche belegt. Richtig merkt aber der Vf. an, dass die römisch katholische Kirche diese Satzung verworfen habc.

*) Adiapógws ist wohl schwerlich etwas anders als: auf eine indifferente, gleichgültige Weise.

Red.

Hr. v. A. geht nun sofort zur Synode von Pressburg vom J. 1309 über. Die wenigen Zeilen, womit er den Zustand der gemischten Ehen der kirchlichen Gesetzgebung gegenüber in der dazwischenliegenden langen Periode behandelt, lassen freilich eine bedeutende Lücke übrig. Die Synode von Pressburg hat nun zwar in ihrem 8. Canon die gemischten Ehen streng untersagt, aber dieser Canon hat seinen Grund lediglich in der Eifersucht zwischen der Römischen und Griechischen Kirche und dieses Moment, das' sich aus einer nur flüchtigen Ansicht der Synodalacten ergiebt, hätte besonders hervorgehoben werden müssen. Wiewohl das Concil zu Trident über die gemischten Ehen keine Verordnungen erlassen hat, die zur Auflösung der gegenwärtigen Frage etwas Unmittelbares beitragen, so hätte der Vf. doch bei dem 7. Canon der achten Sitzung etwas länger verweilen können, der über alle das Anathem spricht, die behaupten, Ketzerei trenne die Ehe. Gegen diesen Canon streitet also die Bulle Benedicts XIV vom Jahre 1748,' die Hr. v. Dunin geltend machen will, indem sie die gemischten Ehen strenge untersagt, wenn der nichtkath. Theil seine Ketzerei nicht abschwört und über sie den Fluch ausspricht; gegen denselben streitet noch mehr die von Hrn. v. Dunin und der neuesten Römischen Staatsschrift (Beil. II) angeführte Synode von Culm, die die Trennung gemischter Ehen fordert, wenn der nichtkathol. Theil sich binnen Jahresfrist nicht bekehrt.

Vom Tridenter Concil ab hat der Vf. wieder eine bedeutende Lücke gelassen, da es für die Vollständigkeit des Gegenstandes erforderlich war, nachzuweisen, wie sich die kirchliche Gesetzgebung in Betreff der gemischten Ehen nach dem Concil von Trient und zum Theil auf Grund desselben gestaltet habe; es musste dies geschehen mit besonderer Hinweisung auf die eigenthümliche Weise, wie dies gerade in Deutschland geschah und hier der Einfluss des protestant. Elementes im Staate nachgewiesen werden, zugleich aber, wie die Päpste gegen diese antitridentischen Gestaltungen opponirten. Es ist dieses ein reicher historischer und legislativer Stoff, letzterer zusammengestellt in zwei im vorigen Jahre zu Berlin bei Starcke erschienenen Schriftchen: Codicillus das landesherrliche ius circa sacra, und: Gesetzgebung über die gemischten Ehen, beide aus den Jahrbüchern für Preuss. Gesetzgebung abgedruckt. Eine vollständige Lösung dieser Aufgabe würde namentlich die Preuss. Gesetzgebung über gemischte Ehen, die Vermittelungsversuche bis zum J. 1830 mit dem röm. Hofe

gepflogen, endlich das Breve von 1830 und den auf eine einseitige römische Auslegung desselben begrüneten Streit berührt und gehörig erläutert haben.

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Statt dessen liefert Hr. v. A. im fünften Abschnitt eine Abhandlung über die gemischten Ehen nach neurömischen, canonischen, päpstlichen und allgemeinen protestant. Grundsätzen. Den ersten Gesichtspunct hätte er mit den Resultaten der Concilien und Synoden zusammenstellen sollen, weil die kaiserlichen Verordnungen nur die Ausführung jener enthielten. Der canonische Gesichtspunct ist ja kein anderer als der der Concilien, Synoden und päpstlichen Edicte, aus denen das canonische Recht zusammengesetzt ist; den päpstlichen Gesichtspunct behandelt der Vf. ohnehin noch im siebenten Abschnitte. Der protestantische Gesichtspunct aber ist zu kurz und flüchtig beleuchtet (S. 128-131). Der sechste Abschnitt behandelt die gemischten Ehen nach den Ansichten der katholischen Dogmatik und Sittenlehre. Referent hätte gewünscht, dass Hr. v. A. die Erklärung des Wesens der Ehe, welche das Concil von Florenz aufstellte, zu noch schärferen Folgerungen gegen die neurömische Ansicht über die gemischten Ehen benutzt hätte. Dass in der katholischen Kirche eine Menge erleuchteter Lehrer die gemischten Ehen geradezu für erlaubt und nicht allein für gültig hielt, hat der Vf. gut nachgewiesen, und hätte der Zeugen noch weit mehre anführen können. Zu der Berufung auf Sanchez hätte er auch die sämmtlichen jesuitischen Casuisten hinzufügen können; denn durchgängig erklären sie die gemischten Ehen für erlaubt und unsündlich, nur möchten wir nicht mit Hrn. v. A. diese Indulgenz dem christlich erleuchteten Sinne der Väter Jesu (die auch ganz andere Dinge für erlaubt erklärten!), sondern ihrem Eifer, es allen Leuten recht zu machen, und ihrem Accomodationssysteme zuschreiben. Das Zeugniss des neulich heilig gesprochenen Liguori ist aber natürlich von dem grössten Gewicht!

Als vorzüglich gelungen ist der siebente Abschnitt der Schrift anzusehen, worin die beharrliche Verwerfung der gemischten Ehen von Seiten des römischon Stuhles geschildert wird. Die Intoleranz der römischen Bischöfe, die sich nicht um Schrift und Tradition kümmerte, ist hier durch schlagende historische Belege vorgeführt. Der Vf. hätte hinzufügen können, wie sehr die Päpste in diesem Puncte mit sich selbst und dem Concil von Trient in Widerspruch gerathen sind. Das Concil von Trient verdammt alle, die da behaupten, durch Ketzerei des cinen Theiles werde die Ehe aufgelöset, und dieser Erklärung gemäss verwarf der h. Stuhl mit den französischen Bischöfen

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beharrlich die gesetzliche Verordnung Ludwigs XIV. von Frankreich, der im J. 1680 die gemischten Ehen für unerlaubt, ungültig und nichtig und die Kinder für Bastarde und erblos erklärte. Und doch war es Benedict XIV., der „zu allen Zeiten diese Massregel des allerchristlichsten Königs Ludwig XIV von Frankreich billigte"!!! Die innere Inconsequenz des h. Stuhles, der trotz seiner Starrheit durch den allgewaltigen Drang der Thatsachen gezwungen wurde, von den gemischten Ehen das Anathem zu nehmen und sie zu dulden, hat der Vf. sehr bündig nachgewiesen; doch wäre es sehr förderlich gewesen, wenn der Vf. hier bis zur Geschichte der neuesten Zeit vorgegangen wäre und dargethan hätte, dass Rom auch solchen gemischten Ehen, bei denen die nichtkatholische Erziehung der Kinder feststand, wie bei der des Königs von Griechenland im J. 1835 mit der Prinzessin von Oldenburg, des Herzogs Alexander von Würtemberg im J. 1837 mit der Prinzessin Marie von Frankreich, und noch in vorigem Jahre des Herzogs von Leuchtenberg mit der Grossfürstin von Russland, nicht nur Dispens ertheilte, sondern auch in die katholische Einsegnung willigte.

Die Grenzscheide zwischen der frühern Zeit und der neuesten hat der Vf. scharf angedeutet durch eine Stelle aus dem Breve Pius VI. vom J. 1782, worin in Bezug auf Deutschland von dem protestantischen Theile das schriftliche und eidliche Versprechen gefordert wird, alle Kinder in der katholischen Religion erziehen zu lassen. Auch, wenn dieses geleistet darf der Pfarrer nur die passive Assistenz leisten, keineswegs die Einsegnung vornehmen. Wird die katholische Einsegnung der Kinder nicht garantirt, so wendet die Kirche sich mit Abscheu von solcher Ehe und der katholische Theil soll durch den Beichtstuhl zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werden.

Hr. v. A. hat diesen Zustand der Dinge S. 156 und 157 mit kräftigen Strichen gezeichnet und namentlich auf die heillosen Folgen dieser moralischen Tortur des katholischen Theiles aufmerksam gemacht, dem in der That nichts übrig bleibt, als sich von dem protestantischen Theile, der in die katholische Erziehung aller Kinder nicht einwilligen will, zu trennen oder mit seiner Kirche zu brechen. Ganz kurz aber scharf weiset der Vf. nach, wie der Röm. Hof auch nach dem Sturze Napoleons, zu einer Zeit, wo St. Peters Stuhl so eben hauptsächlich durch Schismatiker und Ketzer wieder aufgerichtet war, doch den alten Hass gegen dieselben beibehalten, und auf dem Wiener Congresse, wie gegen die Verordnungen des westphälischen Fric

dens, so auch gegen die Vergrösserung der Staaten protestant. Fürsten protestirt und schon 1817 in dem Breve an den Generalvicar von Ehrenbreitstein die gemischten Ehen wieder in dem alten Style zu behandeln begonnen habe, und dieses in Preussen, dem ersten protestantischen Staate. Dass Rom seine alten Ansprüche der protestantischen Kirche gegenüber nicht aufgeben würde, stand zu erwarten, um sọ mehr, da es die Jesuiten wiederhergestellt hatte. Was zu verwundern ist, ist einzig, dass die erleuchtete Preuss. Staatsregierung, die mit dem Geiste der Curie doch nicht unbekannt seyn konnte, nicht mit der erforderlichen Energie gleich 1815 gegen Rom auftrat, oder wenigstens die splendide Dotirung der katholischen Kirche innerhalb ihrer Grenzen so lange beharrlich verweigerte, bis die römische die vollen Rechte der protestantischen Kirche anerkannte, in ihren Breven und Bullen eine schwesterliche Sprache gegen sie führen lernte und die Praxis bei den gemischten Ehen nach der deutschen und Preuss. Gesetzgebung ordnete. Damals, wo ganz Europa, wo namentlich Deutschland mit Jubel und Ehrfurcht seine Blicke auf Preussen richtete, wo es getragen wurde von der Macht der öffentlichen Meinung, damals konnte es kühn und mit Erfolg gegen Rom auftreten, dessen mittelalterliche Principien in unserm Vaterlande fast vergessen und ohne alle Sympathien waren. Allein Preussen liess den einzigen Zeitmoment vorübergehen; es schloss im J. 1821 sein Concordat mit Rom ab, in dem das Verhältniss der katholischen Kirche weder zum Staate noch zur protestantischen Kirche festgestellt wurde; die ganze grosse Frage blieb nach allen Seiten hin unerledigt. Preussen hat das bitter empfunden. Im Schosse des Friedens begann Rom seinen Samen der Feindschaft zu streuen; die Jesuiten, öffentliche und heimliche, trugen ihn auch in unser Reich; es bildete sich eine ultramontane Partei und sie wuchs Tag für Tag; die belgische Revolution erhob sie zu einer Macht. Wie stark sie in Preussen geworden, haben die Tagesereignisse gezeigt. Und woher dieses? Die Staatsregierung war nicht auf ihrer Hut; sie glaubte durch administrative Formen ihr Gebiet von den ultramontanen Bestrebungen fern zu halten und vergass, dass diese, eben weil sie auf das Innere des Menschen wirkten, der administrativen Gewalt unerreichbar blieben. Die Regierung begünstigte sogar die Stellung des ultramontanen Clerus, ohne zu ahnden, in welche Lage sie die protestantische Kirche und sich selbst bringen würde.

(Der Beschluss folgt.)

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