Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

wendungen, die der bonae fidei possessor auf eine Sache gemacht hat, so argumentirt: wenn Connexität der Forderung nothwendig sey, so müsse auch dem malae fidei possessor wegen der Verwendungen die Ausübung des Retentionsrechtes gestattet seyn, da dieses aber nicht der Fall sey, so könne auf Connexität auch Nichts ankommen. Wenn es übrigens denkbar wäre, dass irgend Jemand sich von vorn herein von der Unrichtigkeit des vom Vf. aufgestellten Rechtsgrundes des Retentionsrechtes überzeugt haben sollte, so müsste ihn sicherlich die Anwendung dieses Rechtsgrundes auf die einzelnen Retentionsfälle völlig überzeugen. Jedoch auch ganz hiervon abgesehen, enthalten die Erörterungen des Vfs. über die einzelnen Retentionsfälle Behauptungen, welche in der That für den Werth der vorliegenden Schrift und die juristischen Kenntnisse ihres Vfs. zu charakteristisch sind, als dass nicht wenigstens einige derselben hier berührt. werden müssten. Der Vf. behauptet, wie bereits oben bemerkt wurde, nur gegen eine in rem actio könne man sich des Retentionsrechtes bedienen. Gegen diese Ansicht erhebt sich aber eine grosse Reihe von Beweisstellen, in denen selbst der Vf. nothgedrungen ein Retentionsrecht anerkennen muss. Mit wirklich tollkühnen Sprüngen setzt er jedoch über diese Hindernisse hinweg. Beispiele liefern die Erörterung Beispiele liefern die Erörterung der L. 1. pr. D. quibus modis pignus (20. 6.), wo dem negotiorum gestor ein Retentionsrecht an den für sein Geld eingelöseten Pfandstücken ertheilt wird. Der Eigenthümer der Pfandstücke soll nur durch die rei vindicatio die Herausgabe derselben verlangen können: denn hierzu werde die negotiorum gestorum actio contraria nicht geeignet seyn, da diese nur den Ersatz des Schadens, welchen der negotiorum gestor in gewinnsüchtiger Absicht oder durch Nachlässigkeit dem Geschäftsherrn zugefügt hat, bezwecke. Ganz abgesehen davon, dass der Geschäftsherr nicht die negotiorum gestorum actio contraria hat, sondern die directa (§. 1. J. de obligationibus, quae qu ex contr.), ist diese Behauptung handgreiflich falsch, da es sich ganz von selbst versteht, dass der Geschäftsherr durch die Contraktsklage Herausgabe der Sachen, welche der Geschäftsführer durch die gestio in seine Hände bekommen hat, fordern kann, dieses auch nicht ausdrücklich in L. 2. D. de neg. gest. (3. 5.) mit dürren Worten gesagt wäre. - Nach der L. 2. pr. D. de lege Rhodia de jactu (114. 2.) hat der magister navis im Falle, dass ein jactus mercium erforderlich wurde, an den übrigen Waaren ein Reten

wenn

tionsrecht. Wer möchte wohl zweifeln, dass der Passagier auf die Herausgabe seiner Sachen mit der Contraktsklage klagen könne. Hier wird dieses ge

leugnet, da der magister navis bei der Abschliessung des Contraktes nur versprochen habe, die Sachen nach dem verabredeten Orte hinzuschaffen, aber nicht zugleich, sie daselbst dem Eigenthümer zurückzuliefern. Der Vf. wagt sogar für eine solche Idee sich auf L. 10. pr. D. 14. 2. zu berufen. Es wird aber die Nachsicht des Lesers gar zu sehr in Anspruch genommen, wenn bei der Interpretation der L. 26. §. 4 D. de condict. indeb. (12. 6.) deren eigene Worte selbst angeführt werden, behauptet wird, in dem in dieser Gesetzesstelle erzählten Rechtsfalle finde nur die Rei vindicatio statt, während es doch in dem Gesetze selbst heisst:,,sed et condictio integrae rei manet et obligatio incorrupta." Der Retentionsfall, wenn der Erbe, sobald er über die Gebühr beschwert ist, gegen die Legatare des Retentionsrechtes sich bedient, hat aber den Scharfsinn des Vfs. überwunden, obwohl dieser sich den Anschein giebt, als sey alles in Richtigkeit, indem er sagt, die rei vindicatio stehe dem Legatar zu, wenn es sich nur nicht um eine Geldsumme, oder eine persönliche Leistung handele. Wie steht es aber mit dem Satze, das Retentionsrecht finde nur gegen die in rem actio statt, wenn eine Geldsumme oder persönliche Leistung Gegenstand des Legates ist, oder wenn der Legatar es vorzieht, anstatt zu vindiciren, sich der persönlichen Klage zu bedienen, die ihm nach L. 18. C. de legatis zusteht? Diese Beispiele werden genügen, obwohl es sonst recht leicht wäre, sie noch sehr zu vermehren, insbesondere durch die Retentionsfälle unter 8-10. In den S. 23-25 werden die Fälle beleuchtet, in denen man irrthümlicherweise ein Retentionsrecht gefunden. Zu diesen gehören das Retentionsrecht des Mannes, sodann alle Forderungen, die durch eine actio contraria geltend gemacht werden können. Besonders der S. 25, in dem die letzteren Forderungen abgehandelt werden, ist reich an sonderbaren und durchaus merkwürdigen Behauptungen. Rec. benutzt hier diese Gelegenheit, um einige wenige Worte über einen Retentionsfall zu bemerken, der sowohl von dem Vf. als von Schenk in Abrede genommen ist. Es ist dieses das Recht des Verkäufers die res vendita bis zur Bezahlung des Kaufgeldes zu retiniren. (L. 13 §. 8. D. de act. emti vend. (19. 1.)

[ocr errors]
[ocr errors]

(Der Beschlufs folgt.)

[ocr errors][merged small]

ALLGEMEINE LITERATUR-ZEITUNG

Februar 1840.

[ocr errors]
[blocks in formation]

Hr. Dr. Luden stützt sich bei dem bereits angeführten Recht des Verkäufers wieder auf seinen obersten Grundsatz, das Retentionsrecht gelte nur gegen eine in rem actio und geht desshalb sogar so weit, dem Verkäufer wegen der Verwendungen auf die res vendita das Retentionsrecht abzusprechen, was doch Schenk nicht thut. Dieser letztere Schriftsteller findet dagegen den Grund darin, dass das s. g. Retentionsrecht eine unmittelbare Folge der Grundsätze des Kaufs sey. Rec. giebt gern zu, dass der Eigenthümer iure dominii sein Eigenthum, der Pfandgläubiger iure pignoris das Pfandstück zurückbehalten dürfe: er zweifelt jedoch sehr, ob man mit dem Vf. sagen dürfe, der Verkäufer retinire iure venditionis die res vendita, der Erbe nach Erbrecht quartam partem hereditatis ex Lege Falcidia; denn in den beiden ersten Fällen ist das Zurückbehalten die natürliche Folge jener Rechtsinstitute, was jedoch in den beiden letzten gar nicht angenommen werden darf. Der Kaufcontract begründet nur zwei gegenseitige Rechte und die diesen entsprechenden Verbindlichkeiten, der Verkäufer wird zur Tradition der Sache, der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Nach allgemeinen Grundsätzen über Obligationen würde der Käufer sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeit nicht entziehen können, wenn auch der Verkäufer in der Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht säumig gewesen wäre. Allein die hierin liegende Unbilligkeit wurde beim Kaufe, wie bei andern diesem ähnlichen Geschäften durch die Anwendung desselben Princips der aequitas, worauf das ganze Retentionsrecht beruht, gehoben. Ein fernerer, und wie es Rec. scheint, durchaus schlagender Grund liegt aber in den Worten der L. 13 §. 8. D. 19. 1. indem es hier heisst: ,venditor enim, quasi pignus retinere potest eam rem, quam vendidit.” Der Ausdruck „quasi pignus retinere"

Im

ist der eigentlich recht charakteristische Ausdruck für das selbstständige Retentionsrecht, wie eine grosse Reihe von Gesetzesstellen beweisen und sicherlich würde der Jurist diese Worte nicht gebraucht haben, wenn der Verkäufer iure venditionis retinirte. Noch viel unrichtiger scheint es zu seyn, wenn man das Retentionsrecht wegen der Quarta Falcidia als eine unmittelbare Folge des Erbrechts betrachtet und dieses haben auch wohl der Hr. Vf. und Schenk gefühlt, indem sie dieses Retentionsrecht unter den eigentlichen Retentionsfällen aufzählen, dadurch aber mit dem früher Gesagten in Widerspruch treten. S. 26 verlangt der Vf. sofortige Liquidität der Forderung und erklärt sich weitläufig gegen die Ansicht, dass die Frage über die Liquidität eine processualische sey. Die ganze Ausführung, insbesondere aber das, was über den unbedingten Mandatsprocess gesagt ist, beweiset zur Genüge, dass Hr. Dr. Lu-· den im Gebiete des Processrechtes sicherlich nicht mehr Kenntnisse besitzt, als im Gebiete des Civilrechtes. Der im S. 27 entwickelten Ansicht, dass die Forderung zur Zeit fällig seyn müsse und hiervon auch eine betagte Forderung keine Ausnahme begründe, wie Schenk behauptet, tritt Rec. wenn gleich aus andern Gründen vollkommen bei. Das Retentionsrecht unterliegt, da es doch stets als Ausnahme von einer Regel erscheint, einer stricten Interpretation, wesshalb denn auch nur dann, wenn Gesetze dieses ausdrücklich erlaubten eine nicht fällige Forderung für genügend gehalten werden dürfte. Schenk, der gleichfalls diese Ansicht hat und hiernach das Retentionsrecht wegen einer Forderung, die durch eine conditio suspensiva modificirt ist, für nicht statthaft erklärt, nimmt für eine betagte Forderung auf den Grund der S. 29. 30. Inst. de rer. divis. (2. 1.) und L. 14. D. de doli m. et m. exc. (44. 4.) das Gegentheil an. Allein mit Unrecht: denn das dem dominus materiae an dem fremden Eigenthume, worin bona fide hineingebaut wurde, zustehende Retentionsrecht steht demselben nicht wegen der betagten Forderung auf Herausgabe der Sache zu, indem ja sonst der dominus materiae bis

[blocks in formation]

Aus dem dritten Abschnitte über die Wirkungen und Erlöschungsgründe des Retentionsrechtes hebt Rec. nur einige Punkte näher hervor. Was die dem Retinirenden zustehenden Rechtsmittel betrifft, so gestattet der Vf. dem Retinirenden gegen den Schuldner die interdicta retinendae possessionis, gegen den Dritten ausser diesen auch die interdicta recuperandae possessionis. Die Gründe sind grossentheils Folge früher bereits angegebener und widerlegter Behauptungen. Ausserdem wird dem Retinirenden gestattet wegen der Forderung auch klagend aufzutreten, wenn er zuvor nur die res retenta dem Schuldner zurückgegeben habe, dann aber selbst für den Fall, dass an sich dem Retinirenden nur ein Exceptionsrecht zustände. Die hierin liegenden Widersprüche sind kaum zu begreifen, die angeführten Gründe kaum zu widerlegen. - Einer der wichtigsten und interessantesten Punkte der Lehre des Retentionsrechtes ist die Frage, ob das Retentionsrecht dann bessere Rechte gegen den Vindicanten der Sache gewähre, wenn es älter ist, als das auch von dem ursprünglichen Retentionsgegner herstammende dingliche Recht auf die Sache. Der Vf. der vorliegenden Abhandlung ist der Ansicht, dass gegen die actio hypothecaria das Retentionsrecht nie wirksam sey, wenn auch das letztere älter als das die res retenta afficirende Pfandrecht sey: dass ferner das Retentionsrecht gegen die rei vindicatio des Käufers der res retenta ohne Wirkung sey, es wäre denn, dass das Eigenthum aus einem rein lucrativen Erwerbstitel erworben wäre. Dagegen verneint Schenk die obige Frage ganz unbedingt. Rec. erlaubt sich über die aufgeworfene Frage einige Bemerkungen, wobei er jedoch auf die besonderen Gründe des Hrn. Dr. Luden keine weitere Rücksicht nimmt, da sie es keinesweges verdienen. Zuerst und schon von vorn herein muss die grosse Unbilligkeit, welche hervortritt, wenn man die Frage unbedingt verneint, ein gerechtes Bedenken gegen diese Ansicht erregen, und dieses Bedenken muss noch um ein Bedeutendes wachsen, wein man die Fälle vor Augen hat, wo die Forderung, wegen welcher man retinirt, ein blosscs Exceptionsrecht

ist.

So giebt nach R. R. nu die Retention einer Sache, auf die der bonae fidei possessor Verwen

dungen gemacht hat diesem die Möglichkeit, für die gemachten Verwendungen Ersatz zu erhalten. Ist es wohl natürlich und dem Geiste des R. R., der aequitas, auf welcher die ganze Lehre vom Retentionsrechte beruhet, angemessen anzunehmen, dass die römische Jurisprudenz dieses Recht, welches das Gesetz dem bonae fidei possessor einräumt, von der Willkür des Eigenthümers der res retenta abhängig gemacht habe? Den Hauptstützpunkt seiner Ansicht findet Schenk darin, dass nur auf persönliche Rechte sich stützende Verhältnisse zur Sache den durch spätere Verleihungen entstandenen dinglichen Rechten auf dieselbe weichen müssen, wie dieses schlagend belegt werde durch den bekannten Rechtssatz:,,Kauf bricht Miethe" und die Rechtswahrheit, dass die Verletzung eines pactum de non alienando nur eine Interessenklage begründe. Wie kräftig, einleuchtend und schlagend diese Gründe von Schenk auch genannt werden mögen, Rec. hält sie für äusserst schwach und hinfällig, weil beim Retentionsrechte ganz andere Gesichtspunkte eintreten, wie bei den angeführten Verhältnissen. Der Satz,,Kauf bricht Miethe" erklärt sich aus folgen-. dem Gesichtspunkte: Der Vermiether verspricht den Miether in den Stand zu setzen, eine Sache während einer bestimmten Zeit zu benutzen; diese Forderung ist das nächste und unmittelbare Object des Rechts des Miethers, nur mittelbar und in Folge des ersteren kommt die Sache selbst in Betracht: hört nun das Recht des Vermiethers an der gemietheten Sache auf, so bleibt dem Miether gegen den Vermiether stets seine Forderung, jedoch bezieht, sich diese nunmehr nicht auf das abgeleitete Recht, weil das Recht des Vermiethers daran aufgehört hat, sondern sie löset sich auf in eine Entschädigungsforderung. Wenn ferner einem Veräusserungsvertrage ein pactum de non alienando hinzugefügt wird, so besteht gleichfalls unter den Contrahenten eine obligatio in dieser Beziehung, die Sache selbst kommt nur mittelbar in Betracht: wird die obligatio verletzt, so entsteht daraus gegen Dritte kein Recht, aber nur aus dem Grunde, weil Verträge dritte Personen weder berechtigen, noch verpflichten, wohl aber eine Interessenklage. Wie durchaus anders verhält sich jedoch Alles beim Retentionsrechte. Hier besteht unter den Parteien ja gar keine obligatio in dieser Hinsicht, also auch nicht die Möglichkeit einer Interessenklage. Das Gesetz giebt vielmehr dem Retinirenden ein unmittelbares Recht an der

res retenta, was die Rechte des Eigenthümers an der Sache schmälert, ein Recht, was der Eigenthümer nicht willkürlich aufheben und vernichten darf. Ebenso wie der Käufer einer mit Servituten und Pfandrechten behafteten Sache diese nicht frei von Servituten und Pfandrechten erwirbt, ebensowenig der Käufer einer res retenta diese frei von der gesetzlichen Last. Wie darf man überhaupt davon reden, das Retentionsrecht sey ein persönliches Recht? Daraus, dass es nicht durch dingliche Klagen geltend gemacht werden kann folgt dieses sicherlich nicht. Ist diese Widerlegung gegründet, so wird den eigenen Worten Schenks gemäss der für die Bejahung der obigen Frage sprechende Grund, weil sonst jeder Eigenthümer das Innebehaltungsrecht durch Collusion vernichten könne, nicht bloss ein politischer seyn, sondern auch als juridischer, rechtlich fundirter in Betracht gezogen werden müssen. Wenn Schenk ferner für seine Ansicht noch anführt, dass die exceptio doli specialis nicht den Singularsuccessoren als Vindicanten, abgesehen von besonderen Ausnahmen, entgegenstehe, dieses auch für die exceptiones doli generalis gelten müsse; so muss hiergegen erwidert werden, dass diese letzte Behauptung nur aus einer Verkennung der Natur des dolus specialis einerseits, und der unter den Begriff des dolus generalis fallenden Verhältnisse andererseits entspringen kann. Diese Behauptung ist auch durch Nichts gerechtfertigt, wie man denn auch ganz vergebens nach einem nur irgend genügenden Beweise sucht, woraus gefolgert werden dürfte, dass die L. unica. C. 8. 27. und L. 29. C. de iure dotium (S. 12) für die Verneinung der obigen Frage auch nur einen entfernten Grund dar

biete.

Wenn Rec. die in der vorliegenden Abhandlung aufgestellten Ideen umständlicher besprochen. hat, als es vielleicht der Werth der Abhandlung erfordert, so geschah dieses aus einem doppelten Grunde, theils um das harte Urtheil, welches er über diese Schrift auszusprechen sich gedrungen fühlt, zu motiviren, theils um an einem Beispiele praktisch zu zeigen, wohin es führen könne, wenn ein Schriftsteller willkürlich a priori sich eine Grundidee erschafft, wonach er klare Bestimmungen der Quellen ohne alle Rücksicht auf die bekanntesten Interpretationsgrundsätze deutet, denn so darf und muss man das Verfahren des Hrn. Dr.

[ocr errors]

Luden nennen. Die Lehre von den Servituten, welche vor kurzer Zeit dem juristischen Publico vorgelegt wurde, enthält dieselben Grundfehler der Behandlung eines Rechtsstoffs wie die vorliegende Schrift, besonders reihet sich die Idee eines moralischen Eigenthums dem in der vorliegenden Abhandlung ausgesprochenen Grundgedanken, dass die persönliche Verbindlichkeit bedeutender.sey als die Verpflichtung zur Herausgabe einer Sache als ein würdiges Gegenstück an. Allein diese Grundfehler sind in der vorliegenden Schrift bei weitem mehr entwickelt und stärker ausgeprägt. Die Schrift kann auf wissenschaftlichen Werth durchaus keinen Anspruch machen. Rec. fühlt wohl, dass dieses Urtheil hart ist: allein einestheils hält er dafür, dass es Pflicht einer parteilosen Kritik sey, dieses Urtheil, da es gegründet ist, auszusprechen, damit der Hr. Dr. Luden weder sich selbst, noch Andere täuschen möge; anderntheils aber ist er der Meinung, dass ein Schriftsteller, welcher die Kühnheit hat, wohlgeprüfte Meinungen gradezu als Irrthümer zu verwerfen und an deren Stelle die bodenlosesten Unrichtigkeiten zu setzen, diese auch dem juristischen Publico zur Prüfung und Beurtheilung vorzulegen, sich nicht beklagen könne, wenn das durch Prüfung gewonnene Urtheil in kritischen Blättern offen und frei niedergelegt wird.

MEDICIN.

BONN, b. König u. van Borcharen: Beobachtungen auf dem Gebiete der Pathologie und pathologischen Anatomie, gesammelt von Dr. Joh. Friedr. Herm. Albers, Professor u. s. w. Erster Theil. 1836. VIII u. 204 S. (1 Rthlr.) Zweiter Th. 1838. XII u. 218 S. gr. 8. (1 Rthlr. 4 gGr.)

Dem rastlosen Eifer, womit der Vf. sein Lieblingsfach, die pathologische Anatomie, zu fördern strebt, verdanken wir auch die Bekanntmachung der vorliegenden Beobachtungen, welche, gleich den Experimenten in der Physiologie, dazu dienen sollen auf thatsächlichem empirischem Wege die Gesetze des kranken Lebens im Allgemeinen, wie im Besondern aufzufinden. Denn nur diesen Weg hält der Vf. für erspriesslich und rühmt in der Vorrede zum ersten Theile, dass derselbe in unsern Tagen vorherrschend werde. Er sey keineswegs Feind aller Theorie, sondern erachte nur diejenige als schädlich, welche zu

ihren Fundamenten nie zu erweisende Hypothesen hat und statt der Thatsachen Phantasiegemälde aufstellt. Ueber diese Ansichten hier eine Diskussion zu eröffnen, würde uns zu weit von dem Zweck einer Anzeige entfernen, obschon es nicht schwer fallen sollte zu erweisen, dass der Grundsatz: nur auf empirischem Wege sey Wahrheit in der Medicin zu finden möglich, selbst zu den nie zu erweisenden Hypothesen gehört; schon Plato sagte ja: d'horov rag πρᾶγμα πῶς ἂν εἴη ἐπιστήμη? Aber freilich unser realistisches Zeitalter hält ja die Beschäftigung mit den Alten für Zeitverschwendung. Doch lassen wir den Inhalt der Vorrede und betrachten den des Werkes selbst; sein erster Theil enthält VIII verschiedene Aufsätze, von denen Nr. 1 sich mit der Wassersucht der Drüsengänge beschäftigt, welche nach des Vfs. Ansicht bis jetzt noch gar nicht gekannt ist, obschon er sogleich hinzusetzt, dass mehrere Fälle der Art, freilich unter verschiedenen Namen, beschrieben seyen. Der Vf. nimmt 4 Arten von Drüsenwassersucht an, Hydatiden-, Balgwassersucht, Oedem der Drüsen und Wassersucht der Ausführungsgänge der Drüsen und sagt S. 2:,, Das Oedem und die Ansammlung von Wasser oder vielmehr von wässrigem Schleim in den Ausführungsgängen gehören dem Drüsengang eigentlich an, und verdienen deswegen vorzugsweise den Namen Drüsenwassersucht." Jeder würde nun erwartet haben, dass der Vf. zuerst seinen Begriff von der Wassersucht im Allgemeinen dargelegt und hierauf den Beweis geliefert hätte, dass die von ihm besprochenen Zustände in der That zur Wassersucht zu rechnen seyen; dies war um so nothwendiger als die eben angeführten Worte, so wie der ganze Aufsatz zeigen, dass des Vf. Definition der Wassersucht von der herkömmlichen abweicht. Denn während andere Pathologen mit dem Namen Wassersucht denjenigen Zustand bezeichnen, in welchem statt der nor malen gasförmigen Absonderung im Zellgewebe und den von serösen Häuten ausgekleideten Höhlen eine tropfbarflüssige, in Gestalt von Wasser vor sich geht, zieht der Vf. hierher auch diejenigen Zustände, in denen statt eines specifischen, bereits tropfbarflüssigen Sekrets eine wässrige Flüssigkeit abgesondert wird, welche aber wegen Verstopfung der Ausführungsgänge nicht ausgeführt werden kann. Gesetzt nun, wir liessen diese Erweiterung des Begriffs gelten, da ja auch andere Aerzte ihn sehr vage gebraucht haben (man erinnere sich nur an die Eierstockswassersucht), so werden wir es dem Vf. doch nicht erlassen

können, dass er uns davon überzeugt, dass die von ihm besprochenen Zustände in der That auch selbstständige Affektionen sind und somit als wirkliche Krankheitsspecies anerkannt werden müssen. Dieser Anforderung zu genügen, ist der Vf. weitentfernt, vielmehr geht aus der ganzen Darstellung hervor, dass die Wassersucht der Drüsengänge nur ein symptomatischer, oder richtiger, consekutiver Krankheitszustand, ein Ausgang verschiedener anderweitiger krankhafter Processe ist, welchen der Anatom wohl für sich betrachten kann, der Patholog aber nothwendig in seiner Verbindung würdigen muss. Letzteres ist nun von dem Vf. allerdings auch versucht, und so ist er selbst in das Gebiet der Theorie übergetreten; mit welchem Glück werden wir sogleich sehen. Er selbst schreibt S. 3: „, Vergleicht man die Krankengeschichten, so findet man, dass in einer frühern Zeit, che noch die Wassersucht der Drüsen sich einstellte, sich eine entzündliche chronische oder acute Krankheit der Drüsen gezeigt hat, welche später zwar in ihren Symptomen etwas nachliess, aber doch niemals gänzlich schwand, bis sich die Symptome der Wassersucht allmählig emporhoben. Von der zuerst erschienenen Krankheit der Drüsen bis zum ersten Symptome der Wassersucht ist somit eine Kette von Zufällen, welche beide Leiden verbinden." S. 6:,,Die absondernde Thätigkeit der Drüsengänge - Schleimhaut verändert sich somit nicht plötzlich, sondern allmählig. Und dieser veränderten Thätigkeit, welche man Atonie mit Atrophie nennen kann, verdankt die Ansammlung der wässrigten Flüssigkeit ihre Entstehung. Gleichen Schritt mit dieser Umänderung lässt eine Veränderung in den Ausführungsgängen der Drüsen nachweisen (der Satz ist undeutsch, Ref.), ihr Kanal ist' crweitert und ihre Wände sind verdickt." S. 9: Es muss nach den Ergebnissen der anatomischen Untersuchung diese Erscheinung begründet seyn: 1) in der Erweiterung der Kanäle, 2) in der Ansammlung des Sekrets, 3) in der durch beide bedingten Lähmung der absondernden Haut und 4) in der Veränderung des Drüsenparenchyms." S. 10:,,Ursprünglich geht wohl die Lähmung der Drüsengänge von dem Drucke aus, den das in den Kanälen augesammelte Sekret auf die Wände ausübt." S. 11.,,Die Blutanhäufung, Folge der Lähmung, bedingt aber die anhaltende reichliche Absonderung eines wässrig schleimigen Sekrets."

[ocr errors]
[ocr errors]

(Der Beschluss folgt.)

[ocr errors]
« ZurückWeiter »