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dem durch eine Handlung oder das Gesetz begründeten Rechte nachzukommen. Aber wenn auch dieser Unterschied richtig wäre, wie könnte daraus gefolgert werden, dass die persönliche Verbindlichkeit bedeutender sey, als die dem dinglichen Rechte correspondirende Pflicht? Rec. ist überzeugt, dass gewiss selten in der juristischen Litteratur eine unglücklichere Idee aufgetaucht ist, als der vom Vf. ausgesprochene Satz, und gerade hievon heisst es: (S. 35):,,Dieser Satz aber ist für die Lehre vom Retentionsrechte von höchster Bedeutung; er allein bildet, wie in der Folge gezeigt werden soll, die Grundlage für dieses Recht." - Aber auch die Richtigkeit desselben zugegeben, ist doch nicht zu begreifen, wie er die Grundlage für das Retentionsrecht bilden soll. Der um Beweisgründe nie verlegene Vf. argumentirt folgendermassen: da eine Einrede gegen die Klage auf Erfüllung einer Verbindlichkeit nur dadurch begründet zu werden vermöge, dass sie aus des Klägers Nachlässigkeit in der Erfüllung seiner eigenen, aus demselben Rechtsgeschäfte herrührenden Verbindlichkeit entlehnt sey, und da der letzte Grund hierfür darin gesucht werden müsse, dass des Beklagten Verbindlichkeit ebenso gross sey, als die auf einem andern Rechtsverhältnisse beruhende Verbindlichkeit des Klägers, so werde es erklärlich, warum die Einrede des Beklagten alsdann nicht aus demselben Rechtsgeschäfte hergeleitet zu werden brauche, wenn er das Vorhandenseyn der grösseren Pflicht des Klägers gegen sich nachzuweisen vermöge. Das Resultat sey also: Das Retentionsrecht könne nur als Einrede gegen eine in rem actio geltend gemacht werden, und dies lasse sich ausserdem auch darauf stützen, 1) dass der Besitz ein wesentliches Erforderniss des Retentionsrechts sey, Besitzer aber nur der mit einer in rem actio in Anspruch genommene Beklagte sey; 2) dass nach §. 4. C. de commod. (4.23) dem aus dem Commodat Belangten das Retentionsrecht abgesprochen werde, wenn er dasselbe wegen eines Darlehns geltend machen wolle, das ihm der Kläger schulde, und der Grund dieser Entscheidung in dem Mangel des Besitzes liege; 3) dass der Gläubiger, welcher sich durch Anwendung von Gewalt, oder auf eine andere unerlaubte Art und Weise in den Besitz einer Sache des Schuldners gesetzt habe, wenn er mit einem Interdicte belangt werde sich des Retentionsrechts nicht bedienen könne; was aber von dem Interdicte gelte, auch auf jede in perSonam actio ausgedehnt werden müsse. Was nun diese besonderen Gründe anbelangt, so soll über de

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ren exorbitante Unrichtigkeit in Verbindung mit Anderem das Erforderliche später gesagt werden. In Ansehung des Grundes unter 3, mag bereits hier bemerkt werden, dass es ausser dem Hn. Dr. Luden wohl Niemanden zweifelhaft seyn möchte, dass eine vitiosa possessio nie einen Grund zum Retentionsrechte gebe, mag nun der Besitzer mit einer dinglichen, oder persönlichen Klage in Anspruch genommen werden, dass hieraus jedoch nicht die durchaus schiefen Schlüsse des Vfs. gezogen werden dürfen für den Fall, wenn der Besitz des Beklagten zur Ausübung des Retentionsrechtes qualificirt ist. Ueber die aufgestellte Begriffsbestimmung:,,Das Retentionsrecht sey das Recht des Besitzers einer Sache, dem Eigenthümer die Herausgabe derselben bis zur Erfüllung einer Verbindlichkeit zu verweigern" braucht Rec. mit dem Vf. nicht zu streiten, er bemerkt nur, dass Niemand diese Definition so verstehen wird, wie sie nach der bestimmteren Erklärung im §. 3 verstanden werden soll. Auch die in den S. 4 u. 5 angestellte Vergleichung des Retentionsrechtes mit dem Recht der Compensation und dem Pfandrecht kann nicht für genügend erachtet werden. Soll eine solche Vergleichung überhaupt erspriesslich seyn und praktisches Interesse gewähren, so muss die Untersuchung insbesondere darauf gerichtet werden, in welchen Punkten die verglichenen Rechtsinstitute einen gleichen, oder ähnlichen Rechts charakter haben, um hiernach die so wichtige Frage bestimmt und richtig beantworten zu können, in wie weit von dem einem Rechtsinstitute auf das andere geschlossen werden. dürfe. Der Vf. hat es jedoch nicht für nöthig gefunden, solche Principien aufzusuchen und näher zu begründen. Wer auch mit dem Vf., welcher in den S. 7 und 8 die Eintheilungen des Retentionsrechtes in ein simplex und qualificatum, ferner in ius retentionis necessarium und voluntarium theils als unrichtig, theils als überflüssig verwirft, in der Sache selbst einverstanden ist, wird doch schwerlich den Gründen. beitreten können, welche für die Verwerfung angeführt sind. - Der S. 12 handelt über die Stellung der Lehre vom Retentionsrechte im Systeme: es werden hier die verschiedenen Ansichten Anderer verworfen, so insbesondere auch mit Beziehung auf Schenk die Ansicht mehrerer Schriftsteller, welche das Retentionsrecht als Ausnahme von dem Verbote der Selbsthülfe betrachtet; die eigene, wirklich originelle Ansicht geht dahin, es müsse die Lehre vom Retentionsrechte an der Stelle des Systems abgehandelt werden, wo von dem Unterschiede der in

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rem actio und der in personam actio die Rede sey, da der Rechtsgrund des Retentionsrechtes auf dem Unterschiede dieser beiden Gattungen von Klagen beruhe. Rec. hält die Ansicht, welche das Retentionsrecht als Ausnahme vom Verbote der Selbsthülfe betrachtet, ungeachtet sie von mehreren neueren Schriftstellern Widerspruch gefunden hat, für durchaus richtig. Dass diese Idee sehr nahe liegt und eine natürliche genannt werden muss, kann gar nicht geleugnet werden. Gründe dagegen hat der Vf. gar nicht vorgebracht: denn hierfür darf die ganz nichtssagende Behauptung desselben nicht erklärt werden, wer in einer Einrede seine Pflicht zur Herausgabe vorläufig in Abrede stelle, übe dadurch schwerlich eine Selbsthülfe aus.

(Die Fortsetzung folgt.)

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Rcc. würde eine allgemeine Agende für sämmtliche lutherische oder noch besser für sämmtliche evangelische Kirchen, für wünschenswerth halten, um da durch einigermassen Einheit unter den zerstreuten Gemeinen zu fördern. Der gute Geist kommt auch da, wo eine gute Form ihm Raum eröffnet, Biblischer Geist und biblisches Wort passen für alle Zeiten und sind am besten geeignet, die nicht in völliger Harmonie begriffenen Parteien zu versöhnen. Von der reformirten Kirche führt es der Vf. ausdrücklich rühmend an, dass sie ", das kostbare Vermächtniss ihrer Väter, die kräftige Liturgie, z. B. das Sündenbekenntniss Beza's beibehalten habe, wie dann überhaupt die Gabe mit der Gemeine zu beten den reformirten Geistlichen gleichsam als eine heilige Tradition in reichem Maasse zu Theil geworden." Bei dieser Gelegenheit müssen wir eine Eigenthümlichkeit des Styls bemerken. Hr. R. ist wahrscheinlich durch die Wahrnehmung der Schicksale der reformirten Kirche sehr oft an die ecclesia militans erinnert worden, denn seine Bilder sind mit vorherrschender Liebhaberei aus dem Kriegsleben genommen. Da haben die Bischöfe ihre Schlachttage, da dienen die Freiwilligen im Kriege (die Congregationen), da sind die Colporteurs der

evangel, Gesellschaft, welche Bibeln und Traktätchen verkaufen, die leichten Truppen des Reiches Gottes u. s. w. Die 1831 in Genf eröffnete pietistische evan-` gelische Gesellschaft, an welche sich die Pariser anschloss, zählt auch in Frankreich ihre Freunde. Einige Mitglieder derselben haben sich durch eine aufopfernde gemeinnützige Thätigkeit ausgezeichnet, z. B. Madame Mallet durch ihre Wirksamkeit in den Kleinkinderschulen, Friedrich Monod und Audebez in der Schul- und Rettungsanstalt für verwahrlosete Kinder in der Strasse St. Maure in Paris, und es würde die Wirksamkeit dieser Freunde des Evangeliums sicher gesegneter werden, wenn sich die Häupter und Stimmführer derselben dem welterleuchtenden Lichte des Evangelii zuwenden und dem trübsinnigen Methodismus, dem sie anhängen, entsagen wollten. Es giebt auch der protestantischen Vereine noch mehrere in Frankreich (S. 427 ff.), deren Thätigkeit sich durch Bibelverbreitung und Evangelisirung des Volks beurkundet, und es ist eben so zu wünschen als zu hoffen, dass der,, reiche, wenn auch jetzt vielleicht grossen Theils verborgene, Schatz von eben so zarter als kräftiger, einer Verklärung durch das Christenthum fähiger Humanität," der in dem französischen Volke liegt, je mehr und mehr zu Tage gefördert und dass die vom Staate begünstigten materiellen Interessen von den, ihre Richtung auf das Ewige nehmenden, geistigen Regungen der wahren Kirche Christi überwunden werden, die im Glauben stark und in der Liebe thätig ist.

Bei dem im raschen Umschwunge befindlichen Leben und Treiben in Frankreich hat freilich, seitdem die hier gegebenen Nachrichten gesammelt und niedergeschrieben sind, Manches daselbst schon wieder die Gestalt verändert, und hat z. B., öffentlichen Blättern zufolge, der Abbé Auzou seine von der röm. – kath. Kirche abweichenden Lehren förmlich widerrufen, seine angemasste Würde als Vorsteher der franz.-kath. Kirche niedergelegt und den Bischof von Versailles gebeten, ihn wieder in den Schooss der allein seligmachenden aufzunehmen: dies hindert aber nicht, beide Werke der besondern Beachtung zu empfehlen, da die darin mitgetheilten Thatsachen sehr geeignet sind, ein richtiges Urtheil auch über diesseitige Verhältnisse zu vermitteln und daher Wahrheiten zur Sprache bringen, an welche nicht oft genug erinnert werden kann. Die äusserliche Ausstattung beider Schriften ist gut.

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ALLGEMEINE

LITERATUR ZEITUNG

Februar 1840.

RECHTSWISSENSCHAFT.

LEIPZIG, b. Voss: Das Retentionsrecht

Dr. Karl Luden u. s. w.

(Fortsetzung von Nr. 23.)

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tentionsrecht geeignet seyn, sondern es muss zu ihm auch der Besitz hinzukommen. Das Wort possessio, juristisch gebraucht, weiset immer darauf hin, dass Jemanden das Recht, eine Sache zu besitzen, streitig gemacht werde und dieses sey, ausser bei den In

Für beweisend kann Rec. aber auch die Gründe, terdicten, bei der in rem actio der Fall. Also nicht

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welche Schenk,, auf dessen Ausführung der Vf. sich bezieht, gegen diese Ansicht aufgestellt hat, nicht halten: denn wenn Schenk zwischen der Selbsthülfe und dem Retentionsrechte einen Unterschied darin findet, dass die erstere ein eigenmächtiges Ergreifen des Besitzes voraussetze, das letztere aber nur ein Mittel sey, den bereits früher erlangten Besitz fortzusetzen, so ist hiergegen zu erwiedern, dass nach bekannten gesetzlichen Bestimmungen auch Detentoren fremder Sache, welche ohne Grund die Herausgabe verweigern, den Strafen der Selbsthülfe unterliegen, und dass darauf, dass diese Ausdehnung des Verbotes der Selbsthülfe erst später erfolgte, für den heutigen Begriff der Selbsthülfe begreiflicherweise Nichts ankommen kann. Wenn Schenk einen zweiten Unterschied darin findet, dass der sich selbst Helfende die Absicht habe, sich wegen seiner Forderung zu befriedigen, dieses aber von dem Retinirenden nur höchst uneigentlich gesagt werden dürfe, so muss demselben entgegnet werden, dass der bei der Selbsthülfe geltende Grundsatz:,,sibi ius in eam rem dixisse" auf gleiche Weise Platz greift, mag man direct sich Befriedigung schaffen, oder durch Zurückbehalten einer Sache indirect sich wegen einer Forderung befriedigen.

In dem S. 13, womit der zweite Abschnitt der vorliegenden Abhandlung beginnt, unterwirft der Hr. Dr. Luden das Erforderniss des Besitzes einer näheren Prüfung. Hier erreicht die Begriffsverwirrung ihren Gipfel. Rec. bemerkt zuerst, dass der Vf. die Savigny'sche Terminologie seinen Untersuchungen zu Grunde gelegt hat und hebt sodann die Hauptsätze dieses S. hervor. Die Möglichkeit des Retentionsrechtes, so beginnt der Vf., ist hauptsächlich dadurch bedingt, dass der Retinirende die Sache inne hat: aber nicht jedes Innehaben soll nach dem R. R. für das Re

die blosse Detention genügt, sondern der bei der in rem actio auf der Seite des Beklagten erforderliche Besitz. Nach den Quellen kann darüber weiter kein Zweifel seyn, dass die Detention, oder die blosse naturalis possessio genügen muss. Quellenäusserungen liegen aber dem Vf. viel zu fern, dass man hiermit ihn widerlegen dürfte. Er läugnet, dass die Detentoren fremder Sachen, als der Verwalter, der Commodatar, der Conductor einen Naturalbesitz habe, obwohl zahlreiche Stellen von ihnen sagen: naturaliter possident, oder doch diesen gleiche Ausdrücke gebrauchen. Er fordert Besitz, er nimmt dieses Wort, ohne weitere Gründe anzugeben, im juristischen Sinne, er fordert den Besitz, im juristischen Sinne, welcher bei der Rei vindicatio auf der Seite des Beklagten vorausgesetzt wird. Schlagend zeiht die L. 9. D. de rei vindicatione den Vf. des gröblichsten Widerspruches: sie beweiset sonnenklar einestheils, dass possessio auf Seiten des Beklagten bei der Rei vindicatio im natürlichen Sinne des Worts, nicht im juristischen Sinne genommen wird; anderentheils, dass auch die blossen Detentoren fremder Sachen, quia tenent, mit der Eigenthumsklage belangt werden dürfen, dass also auf der Seite des mit der Rei vindicatio Belangten die blosse Detention ebenso genügt, wie nach der bis jetzt allgemeinen Meinung die blosse Detention einer Sache, um sich des Retentionsrechtes zu bedienen,Der Vf. fährt in seiner Deduction so fort: die possessio setze voraus, dass der possessor sich im Besitze vertheidige; hierzu bedürfe es aber von seiner Seite des animus possidendi. Um jedoch diesen zu fassen, sey es nöthig, dass der bisherige Besitzer seinen animus possidendi aufgegeben habe und dieses könne mit Sicherheit daraus gefolgert werden, dass der frühere Besitzer eine in rem actio anstelle. Es wird behauptet, der Retinirende müsse den animus possidendi

haben und gleich auf der folgenden Seite, der Retinirende erkenne stets die Sache, welche er retinire, als Eigenthum des, die in rem actio gegen ihn Erhebenden an. Ist das Letztere der Fall, so hat der Retinirende ja nicht den animus possidendi: denn Beides steht mit einander im directen Widerspruche. Dass aus der Anstellung der Rei vindicatio nicht das Aufgeben des animus possidendi auf Seiten des Vindicanten folge, ist bestimmt genug in der L. 12. §. 1. D. de acquir. vel amitt. poss. ausgesprochen: denn die Interpretation, die davon gegeben wird, dass der Innehaber, obgleich er dem durch die Eigenthumsklage Angegriffenen gegenüber nicht besitze, dennoch den Besitz einem Dritten gegenüber fortbehaupte, welcher ihn auf eine widerrechtliche Art in demselben störe, ist zu unrichtig und nichtssagend, als dass Rec. ein Wort darüber sagen möchte. Wirklich spasshaft ist die Erklärung, welche bei dieser Gelegenheit über den berühmten Schlusssatz der L. 1. §. 10. D. de acquir. v. amitt. poss. gegeben wird. — Auch die possessio civilis, d. h. der zur Usucapion führende Besitz, soll nie Grund des Retentionsrechtes werden können: denn der Besitzende bei der possessio civilis müsse die Absicht haben, die Sache als seine eigene zu besitzen und in dem rechtlich begründeten guten Glauben stehen, dass die Sache ihm gehöre. Der Retinirende habe aber weder diese Absicht, noch diesen Glauben, er gestehe vielmehr selbst seines Gegners Eigenthum an der streitigen Sache zu. Sein Besitz könne daher niemals possessio civilis, sondern nur possessio naturalis seyn, also (?) nur ein solcher Besitz, der zwar durch Interdicte geschützt werden mag, aber durch eine in rem actio mit Erfolg angegriffen werden kann. Mit diesen und ähnlichen Sätzen steht denn auch die merkwürdige Lehre in Verbindung: wenn es auch richtig sey, dass die blosse Detention das Retentionsrecht nicht gewähre, so werde dadurch nicht in Abrede gestellt, dass der bisherige blosse Detentor zum Retentionsrechte befähiget werde, sobald die in rem actio seines Gegners ihn zum wirklichen possessor mache. Nach dieser Lehre kommt denu in Betreff der Frage: ob der Innehaber einer Sache blosser Detentor, oder juristischer Besitzer sey, Alles darauf an, ob der Eigenthümer eine persönliche, oder dingliche Klage anstellt; der animus possidendi beruht also auf der Willkür des Klägers und nicht in dem Willen des Besitzers. Das Erforderuiss der bonae fidei possessio wird verworfen, da der Retinirende ja meistens malae fidei possessor seyn werde, indem die Ausübung des Retentionsrechtes mit dem Bewusstseyn geschehe,

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dass die Sache einem Andern gehöre. Man begreift nicht bei solchen Ansichten, auf welche Weise der Vf. die Retention für ein gesetzlich begründetes Recht halten kann: denn ist sie rechtlich erlaubt, so kann von einer malae fidei possessio des Retinenten an sich ebenso wenig die Rede seyn, als von einer malae fidei possessio des conductor oder commodatarius, welcher eine Sache in Folge eines Vertrages inne hat. Der S. 14 handelt vom Besitze des Pfandgläubigers. Der Vf. kann nicht leugnen, dass auch gegen die actio pigneratitia das Retentionsrecht zulässig sey, scheint aber dadurch mit seinem Satze: nur gegen eine in rem actio sey die Retention zulässig, in Widerspruch zu gerathen. Ein Ausweg ist leicht gefunden; die alte, längst widerlegte Ansicht, dass die aus dem Realcontracte des pignus entspringende actio pigneratitia eine in rem actio sey, wird wieder aufgenommen, jedoch nicht aus den älteren, sondern durchaus neuen Gründen, die aber den älteren an Richtigkeit ganz und gar nachstehen. Wer das über das Erforderniss des Besitzes hier Mitgetheilte liest, wird, wenn Rec. nicht sehr irrt, sich versucht fühlen, zu bezweifeln, ob die vorliegende Abhandlung wirklich derartige Ansichten enthalte. Rec. verweiset deshalb den zweifelnden Leser auf die Abhandlung selbst und verspricht ihm, dass, wenn er die nähere Ausführung gelesen hat, sein Erstaunen unglaublich gewachsen seyn wird. Der §. 15 handelt von den Eigenschaften der zu retinirenden Sache. Theils die Grenzen die ser Rec., theils Unlust des Rec. hindern ihn, hierauf weiter einzugehen. Auch hier ändern die Argumentationen ihren Character durchaus nicht, ganz besonders, wegen ihrer Sonderbarkeit, hervorgehoben zu werden verdienen jedoch die Untersuchungen über Pfandrecht und Retentionsrecht an Servituten. Die Existenz eines Retentionsrechts an der eigenen Sache wird im S. 16 geleugnet, und zwar aus dem Grunde, weil nicht wohl einzusehen sey, wie eine Sache, welche durch eine in rem actio verfolgt werde, die der retinirende Besitzer auch an sich als begründet anerkenne, so weit sie als Gegenstand des Rechtsstreits in Betracht kommt, Eigenthum des Beklagten seyn könne. Mit diesem Grunde harmonirend ist denn auch die Art und Weise, wie die Stellen, in denen man mit Recht ein Retentionsrecht an der eigenen Sache findet, aus dem Wege geräumt sind. Der Satz, dass Sachen eines Dritten nicht retinirt werden dürfen, wird für richtig erklärt und nur die Fälle, wo von einem Nichteigenthümer eine Sache von dem Besitzer durch eine in rem actio gefordert werden darf,

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als neben der Regel bestehende Ausnahme zugelasEinen eigentlich rechtlichen Zweck hat, der Ansicht des Vfs. nach, das Retentionsrecht nicht, indem die Annahme eines solchen auf der Verwechselung des Zweckes des Retentionsrechtes im Allgemeinen mit dem Zwecke des einzelnen Menschen, welcher es ausübe, beruhe. Uebrigens sind die Fragen: ob die Sache ihrer Beschaffenheit nach geeignet seyn müsse, dem Gläubiger Sicherheit zu gewähren; ferner: ob der Werth der Sache der Grösse der Forderung entsprechen müsse, richtig beantworIn den S. 18-27 handelt der Vf. über das zweite Requisit der Ausübung des Retentionsrechts, die Forderung auf Seiten des Retinirenden. Auch die wohl fast allgemein angenommene Ansicht, dass das Retentionsrecht auch wegen einer blos natürlichen Verbindlichkeit ausgeübt werden könne, hat vor dem Hn. Dr. Luden keine Gnade gefunden. Indem er die von mehreren Schriftstellern für die Richtigkeit der gewöhnlichen Ansicht daraus hergenommenen Beweisgründe, dass für eine natürliche Verbindlichkeit jede Art von Sicherheitsleistung gültig bestellt werden könne, dass ferner mit einer obligatio naturalis gegen eine obligatio civilis wirksam compensirt werden dürfe, für unrichtig erklärt, findet er ja dem Wegfallen dieser Beweisgründe ohne Weiteres den Beweis der Richtigkeit seiner Behauptung. Gegen den, aus dem Retentionsrechte des bonae fidei possessor wegen Vergütung der nothwendigen und nützlichen Verwendungen hergenommenen Einwurf, wird erwiedert, dass die Pflicht zur Erstattung derselben nicht zu den s. g. natürlichen Verbindlichkeiten gehöre, vielmehr sey diese Verbindlichkeit rechtlich erzwingbar. Wie diese Behauptung aus den actiones contrariae folgen solle, ist Rec. durchaus dunkel. Wenn aber behauptet wird, dass der Grund, wesshalb keine Klage auf Verwendungen zustehe, nicht darin zu suchen sey, dass die Verbindlichkeit eine natürliche scy, sondern lediglich darin, dass der Verwendende durch das Recht der Retention gegen zu unbillige Nachtheile hinreichend gesichert sey, so muss dieser Grund um so mehr für unzureichend und unrichtig erklärt werden, als der Vf. die Ansicht hat, dass das Retentionsrecht gegen die actio pigneratitia selbst des Pfandgläubigers, welchem erst, nachdem die Sache in den Besitz des Retinirenden kam, ein Pfandrecht vom Eigenthümer der Sache eingeräumt wurde, durchaus ohne Wirkung sey. - Die Frage, ob die Forderung des retinirenden Gläubigers mit dem Gegenanspruche connex seyn müsse, scheint dem Rec

ein Gegenstand zu seyn, über den die Acten noch nicht für geschlossen angesehen werden dürfen. Durch die in der vorliegenden Schrift gegebenen Ausführungen ist die Frage ihrer endlichen Lösung gewiss nicht um einen Schritt näher geführt. Während die jetzt gewöhnliche Ansicht die Connexität der Forderung für ein Requisit zur Ausübung des Retentionsrechtes erklärt und nur für den Fall der L. unica C. et ob chirog. deb, pign. (8. 27.) eine Ausnahme zulässt, fordert der Vf. gerade umgekehrt, dass regelmässig die Connexität der Forderung nicht für ein nothwendiges Requisit erachtet werden dürfe, und nur für den Fall der L. 1. pr. D. de migrando (43. 32.) und der L. 5. C. in quibus causis pignus (8. 15.) eine durch Rücksichten der Menschlichkeit gebotene Ausnahme zugelassen sey, indem es zu hart seyn würde, wenn der Vermiether dem Miether den Gebrauch seiner Sclaven und der zur Wirthschaft nothwendigen Geräthschaften vorenthalten wollte. Uebrigens tritt Rec. dem Vf. bei, wenn er den von Schenk aufgestellten Unterschied einer ursprünglichen und positiven Connexität verwirft. So viel Mühe Schenk sich auch gegeben hat, diesen Unterschied auf eine, die Schwierigkeiten der hier in Frage stehenden Controverse lösende Art und Weise zu begründen, Rec. muss doch der Meinung bleiben, dass die Fälle der positiven Connexität, welche Schenk aufstellt, doch immer nur unter den Gesichtspunkt der Ausnahmen von der allgemeinen Regel fallen, und als solche, abgesehen von dem Falle der L. unica. C. 8. 27. nicht einmal rechtlich begründet werden können. An die Ausführungen über die Connexität der Forderung schliesst der Hr. Dr. Luden eine grosse Reihe von Retentionsfällen an, um an ihnen zu zeigen, dass der Grund des eintretenden Retentionsrechtes nicht in der Connexität der Forderung liege, sondern in dem Unterschiede der Pflicht des Besitzers einer fremden Sache, dieselbe herauszugeben und der Pflicht eines, zu einer persönlichen Leistung Verbundenen. Diese ganze Erörterung geht schon von vorn herein von einem durchaus unrichtigen Gesichtspunkte aus: denn die Connexität der Forderung ist auf keine Weise von denen, welche das Retentionsrecht durch die Connexität der Forderung bedingen, als Rechtsgrund des Retentionsrechtes postulirt, vielmehr liegt dieser in einer Rücksicht auf die aequitas, welche die Retention einer Sache gestattet, sobald gewisse gesetzliche Bedingungen, zu denen unter andern auch Connexität der Forderung gehört, eintreten. Hiernach ist es denn unrichtig, wenn der Vf. gleich bei dem ersten Retentionsfalle wegen Ver

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