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Erst

und eine Million Reformirte) zählenden protestantischen Kirche Frankreichs betrachtet. Gegen die oft vorgebrachte Behauptung, der Katholicismus sey die vorzugsweise für die südlichen Völker passende Form des Christenthums, spricht die Thatsache, dass im Süden von Frankreich von jeher die Elemente des Protestantismus vorhanden gewesen und trotz blutiger Verfolgung sich erhalten hatten, bis die Reformation, vorzüglich durch Calvin und Beza gepredigt, ihre reissenden Fortschritte daselbst machte. die Revolution bewirkte eine Gleichstellung der Protestanten mit den Katholiken, aber in der goldenen Zeit der Restauration fachte die Jesuitenpartei die Wuth eines fanatischen Pöbels zu den schändlichsten Misshandlungen der evangelischen Mitbürger an. Es wird hier nur das Jahr 1815 genannt; der Vf. hätte auch die 1821 in dem Departement du Gard wiederholten Gräuelscenen anführen können; erst die Julirevolution von 1830 stellte die noch immer zurückgesetzten Protestanten den Katholiken gleich.

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Wenn nun Hr. Pflanz unumwunden gesteht, dass Schulwesen und Studienanstalten (Montauban für die Reformirten und Strassburg für die Lutheraner) der protestantischen Bevölkerung vorzüglicher seyen, als die der katholischen; dass in der protestantischen Predigt gehaltvollere Erbaulichkeit und würdevolle Aufmerksamkeit der zahlreich versammelten Gemei:o beim Gottesdienste herrsche; dass insonderheit die protestantische Geistlichkeit den Vorzug einer höheren wissenschaftlichen Bildung besitze: so will er dem katholischen Clerus Frankreichs vertrauen, nicht ferner zurückzubleiben hinter der Schwesterkirche, denn es müsste ja der Hohn und Spott, dem sie (die kath. Kirche) ohnehin von den Ungläubigen ausgesetzt ist, vermehrt werden, wenn es täglich offenkundiger würde, dass ihre Diener die Vergleichung mit denen anderer Confessionen nicht aushalten können." Indessen ist auch bei den Protestanten, nach den eigenen Erklärungen ihrer tüchtigsten Sprecher, z. B. des reformirten Predigers Athanase Coquéret in Paris, noch Manches zu thun übrig. Hr. Pfl. zeigt, wie es den Evangelischen an innerer und äusserer Einheit gebreche, indem einerseits das Vorhandenseyn pietistischer Sectirer (im südl. Frankreich Methodisten genannt) den Frieden der Kirche störe, wobei an die sehr unchristliche Rede eines gläubigen Engländers auf dem Reformationsfeste zu Genf erinnert wird, andererseits aber der Mangel einer die. Selbstständigkeit sichernden Kirchenverfassung dem stetigen Fortschreiten der prot. Kirche Eintrag thue.

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Was er, der Katholik, über Glaubensauctoritäten, seyen es todte symbolische Bücher, die eine norma credendorum vorschreiben, oder eine lebende Behörde sagt, ist des Mannes würdig, dem Wissenschaft und fortschreitendes christliches Leben höher steht, als Formelwerk und den Glauben richtende Aussprüche eines Unfehlbarkeit sich anmassenden Supremats.

Bei den statistischen Nachrichten über die unter 89 Consistorien stehenden 384 Pfarren der Reformirten und über die, in 6 Inspectionen und 31 Consistorien (unter dem Generalconsistorium in Strassburg) vertheilten, 226 Pfarren augsburgischer Confession, ist die Bemerkung nicht zu übersehen, dass in der Deputirtenkammer von 1835 überzeugend nachgewiesen wurde es sey die Errichtung von wenigstens funfzig neuen Pfarrstellen dringendes Bedürfniss, woraus dann deutlich erhellet, dass die protestantische Kirche im Wachsthum begriffen ist. Den Schluss machen. einige Mittheilungen über die neueren kirchlichen Erscheinungen Frankreichs, nämlich über den St. Simonismus, der in der öffentlichen Meinung bereits lächerlich geworden ist und dadurch seinen Sturz mehr gefunden hat als durch die richterlichen Ahndungen wegen Verbreitung sittengefährlicher Grundsätze; ferner über den neuen Templerorden, dessen Grossmeister, ein zurückgekommener Arzt, mit den seltsamen Ceremonieen, Kostumen und Titeln seiner Templer und Templerinnen den schaulustigen Parisern viel Vergnügen, aber weiter auch Nichts, gemacht hat; endlich über den Abbé Chatel und die Kirche des neuen Jerusalem. Die alle Culte frei gebende Julirevolution erweckte in dem Abbé Chatel, eine jener luftigen Persönlichkeiten, die Mancherlei anfangen, ohne sonderlich viel überlegt zu haben, den Primas einer freien franz.-katholischen Kirche, welcher den Cultus in der Muttersprache und die Priesterehe einführte, politischen Liberalismus predigte, in Rom verdammt, in Paris eine zeitlang Mode, bald aber ein heruntergekommener Mann wurde. Ein Versuch, durch Bestreitung biblischer Lehren sich aufs neue interessant zu machen, verunglückte nachmals und selbst die Affichen, die, cinem Comödienzettel gleich, den Gegenstand der zu haltenden Predigt vorher anzeigen, ziehen nur einzelne Neugierige nach der Kirche des Herrn Abbé. In der Kirche des neuen Jerusalem giebt es wohl Visionäre, aber selten Solche, die den Visionen Glauben schenken, und es bleibt ausgemacht, dass alle dergl. abenteuerliche Anstalten, die eine zeitlang Aufsehen machen und dann schnell in die Leere ihres Nichts zurücksinken, mit der Widerbe

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lebung des christlichen Sinnes und Geistes Nichts gemein haben. Diese kann nur bewirkt werden durch ernstes Streben, ohne Verfolgung materieller und politischer Interessen, auf dem Wege der erleuchtenden Wissenschaft und der erwärmenden Religiosität, die zum Reiche Jesu Christi führen, das nicht von dieser Welt ist. Das ist aber auch Hn. Pr. Pflanz'ens Meinung. Wir scheiden von ihm mit der aufrichtigsten Hochachtung und reichen ihm die Hand über die Schranken confessioneller Absonderung, die sein freier Geist längst überwunden hat. Wenn die katholische Kirche lauter so wackere Theologen besässe, die,,den wahren Vortheil für beide Kirchen (er nennt die unsere mit brüderlichem Sinne wiederholt eine Schwesterkirche) darin finden, dass jede in den Stand gesetzt wird, im freien, unverkümmerten Aufstreben zur Wissenschaft mit der andern, zu wetteifern," so wäre Romeine gute Stadt mit grossen historischen Erinnerungen, schenswürdigen Antiquitäten und einem Bischofe, der seinen Sprengel regierte; im Westen und Osten von Deutschland aber gäbe es keine Thoren, die kein wichtigeres Geschäft kennen, als zu observiren, wie die Windfahne auf dem Vatican stehe.

Für den schon gerügten Mangel an einer durchgreifenden Ordnung entschädigt Nr. 2 durch einen grössern Reichthum der Sammlung, sowohl an Zahlen und statistische Verhältnisse betreffenden Angaben, die der Beobachter zur Gewinnung sicherer Resultate nicht verschmähen darf, als an Citaten aus politischen Blättern, Reden und andern dahin einschlagenden Werken moderner Schriftsteller. Dazu kommen ausführlichere Schilderungen, aus denen ein fein beobachtender, durch eigene Anschauung des Lebens lebendig angeregter und von protestantischer Bildung getragener Geist spricht, wenn gleich manche Bemerkung leicht einen schicklichern Platz gefunden hätte. In dem crsten Theile, welcher, dem Titel nach, nicht der erste seyn sollte, wird das Christenthum in Frankreich ausserhalb der Kirche dargestellt, d. h. der Vf. beschreibt den religiösen Zustand Frankreichs, wie er sich im socialen Leben, ohne Berücksichtigung der katholischen oder protestantischen Kirche kund giebt. Er behandelt: Die Industrie und deren Einfluss auf religiöses Leben da Frankreich jetzt seine Bestimmung und seinen Ruhm im Handel, Gewerbe und im Aufblühen seiner Fabriken sucht; die Vereine, um auf die arbeitenden Klassen zu wirken; die auf Vergnigungssucht speculirende Wohlthätigkeit, indem Maskenbälle, Concerte, Abendunterhaltungen, Lotterien die bonne societé zu philantropischen Zwecken be

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steuern (tout comme chez nous!); das Ehrgefühl, das bei einem grossen Theile der Nation in seinen Lebenswurzeln verletzt ist; Napoleon, dessen Verehrung wirklich an Abgötterei zu grenzen scheint; die Kunst; die Literatur, die viel Gräuel innerer Verwüstung hervorgebracht hat; Luther in Memoires und Theater - Literatur, wo es von dem réformateur fougueux" in einem Journal heisst: ,,Vom sichern Hafen der deutschen Klöster und Kneipen aus hat Luther im Namen der Vernunft Misstrauen gegen den Katholicismus verbreitet, und auf sein Wort fängt die Welt an zu zittern und sich zu bewegen. Wie er die religiöse, so erschütterte zwei Jahrhunderte später einer seiner Schüler die politische Wahrheit, indem er nun auch hierin die desorganisirende Idee der Souveränität Aller aufstellte." Dus Theater, dessen Einfluss in Frankreich ein entsittlichender ist (vgl.Pflanz S. 266 ff. hier, die Beläge); unnatürliche Laster werden dargestellt. Flugschriften und Journale über Religion; Sonntagsfeier, Festtage. Ehe. Findelkinder (Summe der im Jahre 1832 vorhandenen war 128,000, und waren in diesem Jahre allein 35,435 ausgesetzt, 1821 noch 449 mehr, s. die Tabelle Nr. I.). Selbstmord. Der Sémeur sagt, man müsste sich bei dem herrschenden Unglauben wirklich sehr wundern, dass nicht zehnmal mehr Selbstmorde vorfallen, kännte man nicht die menschliche Inconsequenz, welche die meisten Menschen auf halbem Wege still stehen heisst. Schule, Volksunterricht, Erziehung. Viel Charlatanerie; wohlthätig wirken Vereine und die salles d'asile, Pflegeanstalten für kleine Kinder, deren sich Frauen aus höheren Ständen voll Theilnahme annehmen.

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Der zweite Theil, welcher zunächst von S. 119 bis 336 mit der katholischen und von S. 337-464 mit der protest. Conf. sich befasst, behandelt das Christenthum innerhalb der Kirche. Nach einem ethnographischen Ueberblicke werden einige historische Data beigebracht, nämlich: Gründung der Kirche, Galliconismus, Jansenistische Streitigkeiten, Concordat von 1801 und 1802; worauf statistische Nachrichten über die franz. Erzbisthümer, Bisthümer und den Hofclerus folgen. Nachrichten über die Seminare, welche den jungen Levitenstamm für den Clerus erziehen. Die folgenden Abschnitte beschäftigen sich mit der sogen. Rétraite, der Seelsorge, den kirchlichen Festen, den Kirchen, der Kirchenmusik und der Predigt. Diese ist zu einem Schauspiele geworden (statt Brudel ist wohl S. 176 Bridaine zu lesen, welcher sich zur Zeit Massillons in der Beredtsamkeit eines Missionars be

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sonders vor dem Landvolke, aber auch in Paris selbst,
hervorthat). Durch die Vertreibung der Jesuiten soll
Frankreich viele beredte Prediger verloren haben. Zu
den ausgezeichnetsten gehören Lacordaire, dem als
,,einer intelligenten Macht" das Pariser Publicum huldi-
get, welches, wenn er predigt, die bessern Plätze
mit einigen Francs bezahlt, Abbé Olivier, Abbé
Coeur und Bonnevie, der sich durch seine sermons pa-
négyriques et oraisons funèbres, gedr. 1827, während
der Restauration viel Ruhm erwarb. Die kirchliche
Die kirchliche
Literatur wird ziemlich ausführlich behandelt. Dann
folgt das Verhältniss der jetzigen Regierung zur ka-
thol. Kirche. (S. auch hier Pflanz am betr. Orte.)
,,Als 1835 der König zum ersten Male wieder als sol-
cher in festlichem Zuge zur Kirche ging, da über-
setzte ein grosser Theil der Journale die Rede des
Erzbischofs an den König in die Worte jenes Bischofs
an den ersten Frankenkönig: Bete an, was du ver-
brannt hast, verbrenne, was du angebetet hast.'
Die Finanzen besolden die Geistlichen nur mittel-
mässig, welche ihr Einkommen zum Theil aus Acci-
dentien, freiwilligen Zuschüssen der Gemeinen und
dem, Oeuvre" d. i. dem Local - Kirchenvermögen
ziehen. Da der franz. Adel seine Rechnung nicht mehr
bei dem Begehren der Würden und Aemter der Kir-
che findet; so hat auch diese an jenem nicht mehr den
Schutz und Rächer ihrer oft gekränkten Ehre, und so
war es um so nothwendiger, dass Institute entstan-
den, welche die Vermittelung zwischen den Massen
des franz. Volks und der kath. Kirche bilden. Dies
thun die Congregationen, welche sich in die Pflege der
verschiedenen moralischen, intellectuellen und mate-
riellen Bedürfnisse des Volks getheilt haben. Solche
Vereine, meistens aus Frauen bestehend, haben nicht
die äussere Strenge der Klosterorden, ihre Gelübde
sind nicht unlösbar, aber ihre Wirksamkeit ist sehr
wohlthätig. Besonders ist Krankenpflege und Unter-
richt ihr Geschäft. Der wichtigsten Männer-Congre-
gationen sind 8; die der Priester der christlichen Do-
ctrin; die Congregation des Oratoire; die Lazaristen;
die Prêtres du Calvaire; die Eudisten; das Seminar
der auswärtigen Missionen; die Priester der Missio-
nen in Frankreich (gestiftet 1815, nicht ohne politi-
sche Tendenz und darum von zweideutigem Rufe);
die Brüder der christlichen Schulen. Von Frauen

Congregationen werden 33 gezählt. Kirchliche Emeuten beurkunden das Treiben und die Vorurtheile des niedern kath. Volks, das in Wuth geräth, wenn ein altes unscheinbares Madonnenbild durch ein neues, schöneres ersetzt wird. Hiernächst kommen einige Notabilitäten der kath. Kirche zur Schilderung: der Strassburger Professor, Abbé Bautin, dessen anregende Wirksamkeit nicht allein auf die kath. Jugend sich beschränkt, sondern den auch protestantische Studenten in ihrem philosophischen Cursus, Officiere und Leute aus allen Classen hören; ferner die Herausgeber des Avenir (seit 1830) Gerbet, Lacordaire, de la Mennais, Chatel und dessen Genossen Auzou und Pillot, Priester der neuen franz.-kath. Kirche, die zur vollkommensten Platitude von Monat zu Monat mehr heruntergesunken ist. Den Schluss macht eine kurze Nachricht von einer an die Muckerei erinnernden Secte, welche zu dem trefflichen Lehrsatze sich bekennt:,,Habe man einmal die Begierden dem Geiste ganz unterworfen, so könne man den abgetödteten, gleichsam als nicht mehr existirend zu betrachtenden Leib in Ausschweifungen, welche ohne Zweifel für Andere grosse Sünden seyen, dahin geben." Diese Leute nennen sich die Gesellschaft der Kinder Gottes. Ma demoiselle Sophie de Chef-de-Bien, aus einer der ältesten Familien des südlichen Frankreichs, gehörte zu derselben und starb in Folge ihrer Niederkunft in der Nähe von Narbonne 1835!!

Bei den Nachrichten über die protestantische Kir– che, werden zuerst die Verhältnisse derselben zwischen ihr und der katholischen auseinandergesetzt. Hier die Anführung aus dem Jahre 1836, dass mehrere katholische Geistliche Sterbenden beinahe allen Trost der Kirche verweigert, weil sie nicht ihre tiefe Reue darüber aussprechen wollten, dass sie mit Protestanten verehelicht waren. Also auch dort diese Schmach des neunzehnten Jahrhunderts! Darauf folgt die Beschreibung der an die deutsche Bevölkerung Frankreichs gebundenen lutherischen Kirche, in welcher keine allgemeine Liturgie beim öffentl. Gottesdienste verordnet ist. Die alte, noch nicht abgeschaffte ist die Strassburger revidirte K. Ordnung von 1670. Man gebraucht oft an derselben Kirche nach Gutdünken die Holsteinsche (von Adler), die Mannheimer, die von Hildebrand, die Würtembergische." (Der Beschluss folgt.)

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ALLGEMEINE LITERATUR LITERATUR - ZEITUNG

Februar 1840.

RECHTSWISSENSCHAFT. LEIPZIG, b. Voss: Das Retentionsrecht. Eine civilrechtliche Abhandlung von Dr. Karl Luden. 1839. VII u. 248 S. 8. (1 Rthlr. 9 gGr.)

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er mit einem wirklich rastlosen Eifer im Gebiete des Civilrechtes thätige Vf. der vorliegenden Schrift überreicht, nachdem kaum ein Zeitraum von zwei Jahren seit dem Erscheinen der Lehre von den Servituten verflossen ist, die bereits in der Vorrede dieser letzteren Schrift angekündigte umfassende Monographie des Retentionsrechtes dem juristischen Publico. In der Vorrede sucht der Vf. zuerst sein Unternehmen insonderheit durch das hohe Interesse zu rechtfertigen, welches die Lehre darbiete. Der Hr. Dr. Luden mag zu diesen Bemerkungen wohl bewogen seyn durch die, wohl nicht ganz billige Beurtheilung der Schenk'schen Schrift über das Retentionsrecht, welche sich in dem ersten Jahrgange der von Richter herausgegebenen kritischen Jahrbüchern für deutsche Rechtswissenschaft S. 765 u. flg. findet. Von dieser Seite her wird Rec. sicherlich gegen das vorliegende Werk keinen Tadel aussprechen; denn nie wird er Sintenis beitreten, wenn dieser am angeführten Orte sich dahin ausspricht: ,, eine der Wisseuschaft Frucht bringende und dem Wesen des Retentionsrechts angemessene Darstellung könne nur in einem Handbuche des Pandektenrechtes geschehen; einzelne Fragen möchten einzelnen Abhandlungen überlassen bleiben, welche die reichhaltigste Monographie nie ersetzen und nie ausschliessen werde." Dieser letztere Satz mag auf volle Richtigkeit Anspruch machen: allein schwer ist es zu begreifen, wie daraus folgen soll, dass eine erspriessliche Behandlung des Retentionsrechtes nur in einem Handbuche des Pandektenrechtes geschehen könne. Der hohe Werth einer guten Monographie für eine Wissenschaft besteht nach des Rec. Dafürhalten darin, dass durch die lichtvolle Betrachtung des ganzen Lebens eines Rechtsinstituts, seiner Natur, seiner Entstehung, seiner Wirkung und Beendigung im gegenseitigen, innern Zusammenhange, Licht und Klarheit

von allen Seiten auf die Fragen geworfen wird, welche für die Theorie entweder, oder für die Anwendung auf das Leben ein besonderes und bedeutenderes Interesse darbieten. Beides sowohl theoretisches, als praktisches Interesse darf aber für das Retentionsrecht in Anspruch genommen werden, wenn es auch richtig seyn mag, dass andere Rechtsinstitute mehr auf eigenen, ihnen eigenthümlichen Principien beruhen und deshalb der Anwendung allgemeiner Grundsätze weniger bedürfen als das Retentionsrecht. Weun der Vf. ferner anführt, dass das eigenthümliche Wesen des Retentionsrechtes, wie dasselbe sich sowohl in den besonderen Abhandlungen, als auch in den Lehrbüchern dargestellt finde, gänzlich verfehlt zu seyn scheine, und auch Schenk im Allgemeinen den bisher gewöhnlichen Ansichten treu geblieben sey; so lässt sich hiergegen an und für sich allerdings Nichts einwenden: jedoch provocirt ein Schriftsteller, welcher sich so äussert, und dennoch mit einigen wenigen Federstrichen Rechtssätze, welche durch wissenschaftliche Untersuchungen Anderer und langjährige Praxis anerkannt sind, abspricht, von selbst auf eine strengere Beurtheilung, welche ihm denn auch von einer parteilosen Kritik angedeihen

muss.

Der Inhalt der vorliegenden Abhandlung zerfällt, freilich systematisch nicht ganz richtig, in drei Abschnitte: Begriff des Retentionsrechtes; Erfordernisse des R. R.; die Wirkungen und Erlöschungsgründe des R. R. Das Ende des Buches enthält ein Verzeichniss derjenigen Gesetzesstellen, welche erklärt, oder mit irgend einer Bemerkung versehen worden sind. In den SS. 1. 3. 9-11. entwickelt der Vf. den Begriff und den Rechtsgrund des Retentionsrechtes. Fasst man das Resultat dieser Untersuchungen kurz zusammen, so ist es folgendes: Ein Recht könne eben sowohl die Befugniss umfassen, Etwas zu thun, als die Befugniss, Etwas zu unterlassen. Der Befugniss, Etwas zu thun entspreche eine Pflicht wesshalb denn auch diese Befugniss mit Zwangsmaassregeln verknüpft sey, um denjenigen, welcher die Pflicht verleugne zur Anerkennung der

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selben zu nöthigen. Dagegen entspreche der Befugniss, Etwas zu unterlassen keine Pflicht, sondern der Mangel eines Rechtes, wesshalb sie denn mit rechtlichen Zwangsmitteln nicht verbunden sey, sondern nur den Grund der Vertheidigung wider den rechtlichen Angriff dessen enthalte, welcher das Recht, das ihm an sich zustehe, in diesem einzelnen Falle nicht geltend machen könne. Wenn nun Jemand sich in dem Besitze einer fremden Sache befinde, so sey es seine Pflicht, dieselbe dem Eigenthümer nicht vorzuenthalten: jedoch gäbe es von dieser Regel zwei Ausnahmen, von denen die eine die Fälle umfasse, wenn die fremde Sache mit dem Willen des Eigenthümers besessen werde, wo denn der Besitzer die Befugniss, Etwas zu thun habe. Die zweite Ausnahme umfasse dagegen Fälle, in denen der Eigenthümer dem Besitzer nicht das Recht zugestanden habe, die Sache zu besitzen: Hier habe der Besitzer nur die Befugniss, Etwas zu unterlassen und es müsse ein besonderer Rechtsgrund vorhanden seyn, wo durch ihm diese Befugniss gewährt werde. Die unter die zweite Ausnahme gehörende Fälle bezeichne man mit der Benennung: Retentionsrecht, und der fragliche Rechtsgrund derselben liege in Folgendem: Daraus, dass der Eigenthümer an sich befugt sey, vom Besitzer zu verlangen, dass er die Sache herausgebe, folge dass der Rechtsgrund nur in einem Anspruche liegen könne, den der Beklagte seinerseits an den Kläger nachzuweisen vermöge, dass auch dieser Anspruch nicht im unmittelbaren Zusammenhange mit dem Rechtsverhältnisse stehen dürfe, welches zwischen dem Eigenthümer und dem Besitzer, als solchem Statt finde, indem ja sonst die Statthaftigkeit der Klage durch die voraufgegangene Erfüllung der Verbindlichkeit des Klägers bedingt seyn würde. Da nun also die Ansprüche ungleich seyn müssen, SO folge daraus, dass der Anspruch des Besitzers ein persönlicher seyn müsse, da der Eigenthümer sein Recht durch in rem actio geltend mache, und da ferner ein persönlicher Anspruch grösser und bedeutender sey, als ein dinglicher Anspruch, so ergäbe sich hieraus als letzter Grund für das Retentionsrecht, dass die grössere Verbindlichkeit des Eigenthümers gegen den Besitzer, diesen berechtige, seine geringere Verbindlichkeit so lange nicht zu erfüllen, bis der Eigenthümer seiner Verbindlichkeit nachgekom

men sey.

Rec. lässt die ersten Sätze dieser Argumentationen auf sich beruhen, weil sie für den Verfolg der Abhandlung ohne Bedeutung sind: er frägt nur, auf

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welche Art und Weise der Vf. zu so ganz unglaublichen Resultaten in Betreff des Rechtsgrundes des Retentionsrechtes gelangen konnte. Die Hauptstütze dieser ganzen Argumentation beruht auf dem Satze, dass eine persönliche Verbindlichkeit grösser sey, als die Pflicht zur Zurückerstattung einer fremden Sache. Zu diesem Satze gelangt der Vf. durch folgende Betrachtung: Der Unterschied der in rem actio und der in personam actio habe darin seinen Grund, dass die erstere in dem Falle stattfinde, wenn eine Pflicht aus einem Rechte entspringe, die letztere aber, wenn aus einer Pflicht ein Recht entspringe. Dieses sey der Sinn des §. 1. S. de actionibus. Wenn nun hiernach eine so grosse Verschiedenheit zwischen in rem actio und in personam actio ihrem Grunde nach stattfinde so stehe auch zu erwarten, dass sie ihren Wirkungen nach einander nicht gleich seyen. Man müsse aber auf den Gedanken kommen, dass die Pflicht, durch welche das Recht des Gegners erzeugt worden sey, grösser sey, als die Pflicht, welche erst eine Folge des dem Gegner zustehenden Rechtes sey. Dieser Satz sey freilich nicht mit dürren Worten ausgesprochen, ergäbe sich aber daraus: 1) dass wegen eines Diebstahls nicht nur die, an die Stelle der rei vindicatio tretende condictio furtiva stattfinde, sondern auch die actio furti; 2) dass bei einem Kaufcontracte der Käufer die Auslieferung des Gegenstandes nur von dem Verkäufer und nicht von einem dritten Besitzer verlangen könne; 3) dass die rei vindicatio don Beweis des Eigenthums verlange, das possessorische Interdict dagegen nur den Beweis, dass der Kläger auf eine unrechtmässige Weise in seinem Besitze gestört sey; 4) dass es in den Quellen heisse: interdicta omnia, licet in rem videantur concepta, vi tamen ipsa personalia sunt. — In der That Rec. weiss nicht, was er hierzu sagen soll: die entwickelten Begriffe sind zu schief und bodenlos, als dass sie eine Widerlegung verdienten. Wie ist es möglich, den so äusserst wichtigen Unterschied der dinglichen und persönlichen Klagen so zu bestimmen, wie der Hr. Dr. Luden es gewagt hat? Jedem Rechte entspricht eine Pflicht: sie entstehen gleichzeitig und es existirt vor dem Rechte die Pflicht ebenso wenig, als vor der Pflicht das Recht; man mag sagen, dass aus einem Rechte eine Pflicht entspringe, nie, aus einer Pflicht entstehe ein Recht. Nicht im entferntesten deutet darauf die citirte Institutionenstelle hin. dinglichen Rechte entspricht eine allgemeine Pflicht, das Recht anzuerkennen; dem persönlichen Rechte die Verpflichtung eines, oder mehrerer Einzeluen

Dem

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